Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 535/2005 vom 27.06.2005

Bundestagswahl und Melderecht

Im Hinblick auf die in Aussicht genommene vorgezogene Neuwahl zum 16. Deutschen Bundestag ist die Frage an das Bundesinnenministerium herangetragen worden, ob bzw. von welchem Zeitpunkt Auskünfte an Parteien und Wählergruppen unter Berücksichtigung der in § 22 Abs. 1 MRRG vorgegebenen Fristen erteilt werden können. Zu der geschilderten Problematik nimmt es wie folgt Stellung:

„Die in § 22 Abs. 1 MRRG vorgesehenen Fristen stellen auf den Wahltag ab. Dieser wird jedoch erst noch durch den Bundespräsidenten bestimmt. Da zwischen Auskunftserteilung und dem Hinweis auf ein Widerspruchsrecht ein rechtlicher Zusammenhang derart besteht, daß einer Auskunftserteilung eine öffentliche Bekanntmachung vorausgehen muss, halte ich es für angezeigt, wenn unmittelbar nach Bestimmung des Wahltages durch den Bundespräsidenten die öffentliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht erfolgt. Auskünfte aus dem Melderegister an die Parteien sind dann frühestens 1 Woche später zu erteilen.“

Az.: I/2 024-65

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