Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 457/2023 vom 03.07.2023

Bundestag beschließt Energiepreisbremsen-Änderungsgesetz

Mit Schnellbrief Nr. 192 vom 20.06.2023 hatten wir über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsengesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze (Energiepreisbremsen-Änderungsgesetz) informiert. Am 23.06.2023 hat der Bundestag den Gesetzentwurf u.a. mit folgenden Änderungen beschlossen:

  • Die zusätzliche Entlastung für Heizstromkunden ab August 2023 kann auch in Form einer Einmalzahlung des Versorgers bis zum 31.12.2023 gewährt werden. Dadurch wird der Aufwand für die Versorger gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Regelung erheblich reduziert.
  • Die Regelungen zu Schienenbahnen im Strompreisbremsengesetz (StromPBG) werden ausführlicher gefasst und ein Verfahren zur Feststellung der Höchstgrenzen bei Schienenbahnen eingeführt.
  • Das Gesetz sieht die Möglichkeit von Unternehmen vor, zum Ausgleich von Härtefällen auf Antrag einen zusätzlichen Entlastungsbetrag zu erhalten. In Bezug auf die Härtefallregelung für Letztverbraucher, die von der Flutkatastrophe im Jahr 2021 betroffen waren, hat der Bundestag den Wunsch des Bundesrates aufgegriffen, diese Härtefallregelungen nicht nur für Unternehmen zu öffnen, die staatliche Hilfsmittel in Anspruch nehmen mussten, sondern auch solchen, deren Schaden umfänglich von Versicherungen reguliert wurde. Die zusätzlichen Entlastungen werden von der Prüfbehörde geprüft und über die Bundeskasse ausgezahlt, so dass die Energieversorger nicht in die Administration einbezogen werden.
  • Das Gesetz enthält zahlreiche Klarstellungen und Ergänzungen zum Verfahren der Prüfbehörde sowie zu der Umsetzung des Boni-Verbotes bei Entlastungen von mehr als 25 Mio. EUR. Daneben gibt es eine Vielzahl von kleineren Korrekturen, so z. B. die Klarstellung, dass im Gas mit SLP belieferte Entnahmestellen über 1,5 GWh/a als Großabnahmestellen anzusehen sind, sowie die Klarstellung, dass zu einem Vertrag unbeschränkt Vergünstigungen gewährt werden können, wenn der Vertragspreis unterhalb des Referenzpreises liegt.
  • Im EEG werden Regelungen eingeführt, die eine Vorort-Verstromung von Biogas im nächsten Winter begünstigt; in EnWG und BImschG werden Erleichterungen für Genehmigungen eingeführt. Weitere Änderungen betreffen das Energiefinanzierungsgesetz und das Windenergieflächengesetz.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte zuletzt vor zwei Wochen dazu Stellung genommen; die Stellungnahme ist o.g. Schnellbrief beigefügt. Im nun beschlossenen Entwurf gelten Kommunen und ihre Unternehmen im Anwendungsbereich der Preisbremsen leider immer noch als ein Unternehmensverbund. Auch werden Schwimmbäder und kommunale Sportstätten nicht in die sogenannten Härtefallregelungen aufgenommen. Sollte im weiteren Verfahren eine Härtefallregelung in dieser Sache nicht auf Bundesebene zustande kommen, muss auf die Härtefallregelungen der Länder verwiesen werden und eine mögliche Entlastung auf dieser Ebene geprüft werden.

Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz wird am 07.07.2023 dem Bundesrat vorgelegt und kann damit noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Die kommunalen Spitzenverbände werden sich weiterhin dafür einsetzen, die von kommunaler Seite geforderten Änderungen herbeizuführen.

Az.: 28.6.1-002/026

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