Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 602/2022 vom 04.10.2022

Bundesregierung sieht kein Stromversorgungssicherheitsproblem

Die Bundesregierung hat in einer Antwort zu einer Kleinen Anfrage (Drs. 20/3479) die Aussage bestätigt, dass Deutschland weiterhin aktuell kein Stromversorgungssicherheitsproblem hat. Sie bezieht sich auf den zweiten Stresstest, der gezeigt habe, unter welchen Bedingungen und mit welchen Maßnahmen die Stromversorgungssicherheit gewährleistet werden könne. Entscheidende Einflussgrößen seien dabei die Verfügbarkeit von Kraftwerken in den europäischen Nachbarstaaten, insbesondere Kernkraftwerke in Frankreich, sowie Wasserkraft, die Verfügbarkeit von Kohle an den Kraftwerksstandorten in Deutschland und die Versorgung der systemrelevanten Gaskraftwerke mit Brennstoff.

Weiter wollten die Fragensteller wissen, warum die Wiederinbetriebnahme von Kohlekraftwerken nach der Verordnung zum Einsatz von Kraftwerken aus der Netzreserve (Stromangebotsausweitungsverordnung – StaaV) von der Bevorratung einer bestimmten Menge Brennstoffs abhängig gemacht wurde. Laut Bundesregierung sei Rückkehr an den Strommarkt für die Anlagen zulässig, die in den Anwendungsbereich von § 50a EnWG fallen; vorauszusetzen seien lediglich der Erlass einer Rechtsverordnung („Abruf“) nach § 50a Absatz 1 sowie eine Anzeige gemäß § 50a Absatz 2 EnWG. Mit der Stromangebotsausweitungsverordnung ist ein Abruf der Anlagen bis zum 30. April 2023 erfolgt. Die Pflicht zur Brennstoffbevorratung nach § 50b EnWG bestehe unabhängig von einer Rückkehr an den Strommarkt und sei insbesondere auch keine Voraussetzung für die Rückkehr an den Strommarkt. Sie gelte gerade für Anlagen, die zunächst keine Rückkehr an den Strommarkt planten, damit diese im Winter in jedem Fall ausreichend Kohle haben, falls sie sich kurzfristig doch für einen Marktbetrieb entscheiden sollten bzw. falls sie gebraucht werden. Insofern erhöhe die Bevorratungspflicht die vorhandenen Optionen im Winter.

Zur Frage, ob das Ersatzkraftwerke-Bereithaltungsgesetz nach Kenntnis der Bundesregierung Wirkungen, die die Einhaltung der deutschen Klimaziele in Gefahr bringe, entfalte, verweist die Bundesregierung auf das europäische Treibhausgasemissionshandelssystem. Der Treibhausgasausstoß von Kraftwerken unterliege diesem System und werde durch dieses System begrenzt. Hierdurch werde sichergestellt, dass Mehremissionen von einzelnen Emittenten wie deutschen Kraftwerken, auch infolge der Regelungen des sogenannten Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetzes, nicht zu einer Erhöhung der Gesamtemissionen führten, sondern durch geringere Emissionen an anderer Stelle ausgeglichen würden. Des Weiteren würde am Ende der Maßnahme eine umfassende Evaluierung der Emissionseffekte erfolgen.

Anmerkung aus kommunaler Sicht

Die Energiesicherheit ist in Deutschland bis heute recht groß. Im Jahr 2021 lag der durchschnittliche Stromausfall bei unter 11 Minuten. Die Menschen brauchen grundsätzlich also keine Angst vor Stromausfällen zu haben. Jedoch wachsen mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien bzw. der Klimawende die Unsicherheiten. Die Erneuerbaren machen inzwischen rund 50 Prozent der Energieerzeugung aus. Wenn also kein Wind weht oder der Himmel bedeckt ist, wird auch weniger Strom erzeugt. Deutschland speichert für diese Zeiträume bislang zu geringe Mengen dieser grünen Energie, da es an wirtschaftlichen Speicherlösungen fehlt. Gleichzeitig heizen immer mehr Menschen in Deutschland ihre Wohnungen mit Strom bspw. durch Wärmepumpen und nutzen zunehmend Elektroautos. Insofern steigt der Bedarf an Strom, während verlässliche Energie knapper wird. Fakt ist jedoch, dass Gas für Reservekraftwerke aufgrund des aktuellen Ukraine-Konflikts nicht im geplanten Umfang zur Verfügung steht.

Die vollständige Antwort der Bundesregierung sowie Meldung des Bundestags ist zu finden unter www.bundestag.de.

Az.: 28.6.1-002/004 gr

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