Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 404/2021 vom 15.07.2021

Bundesnetzagentur veröffentlicht Entwürfe für zukünftige Eigenkapitalverzinsung für Strom- und Gasnetze

Die Bundesnetzagentur hat heute ihre Entwürfe der Festlegungen der zukünftigen Eigenkapitalzinssätze für die Elektrizitäts- und Gasnetzbetreiber veröffentlicht. Mit den Entwürfen halte die Bundesnetzagentur an den bewährten Methoden fest und stelle eine im allgemeinen Umfeld angemessene Verzinsung sicher. Die gesunkenen Zinssätze spiegelten laut Bundesnetzagentur das geringere Zinsniveau an den Kapitalmärkten wider. Die genaue Höhe der Zinssätze sei noch offen. Jedoch würde die Bundesnetzagentur bei der Festlegung die Hinweise aus der Konsultation berücksichtigen. Ziel sei es, dass Investitionen in die Netze dauerhaft attraktiv bleiben. Deswegen gelte die Zusage, dass der Zinssatz bei einer Änderung des Zinsumfeldes während der Regulierungsperiode angepasst werden kann. Gleichzeitig gelte aber: Die Renditen der Netzbetreiber werden von den Netznutzern bezahlt, also Verbrauchern, Industrie und Gewerbe. Diese dürfen nicht unnötig belastet werden.

Höhe des festzulegenden Wagniszuschlags offen

Die Bundesnetzagentur hat in den Festlegungsentwürfen einheitlich für Strom- und Gasnetzbetreiber einen Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen von mindestens 4,59 Prozent vor Körperschaftsteuer ermittelt. Für Altanlagen wurde ein Zinssatz von mindestens 3,03 Prozent vor Körperschaftsteuer ermittelt.  Dieser Eigenkapitalzinssatz ergibt sich aus dem 10-Jahresdurchschnitt des risikolosen Zinssatzes zuzüglich eines angemessenen Wagniszuschlags. Derzeit sind am Kapitalmarkt keine Anzeichen erkennbar, dass der risikolose Zins während der nächsten Regulierungsperiode in einem Maße steigen könnte, das im festgelegten Eigenkapitalzinssatz nicht bereits berücksichtigt wäre. Die Bundesnetzagentur sei aber willens und in der Lage, den Eigenkapitalzinssatz bei einer unerwarteten Änderung des Zinsumfeldes während der nächsten Regulierungsperiode anzupassen. Zur Ermittlung des Wagniszuschlags hat die Bundesnetzagentur Gutachten in Auftrag gegeben. Hierin wurde eine mögliche Verzerrung aufgrund von Laufzeit- und Liquiditätseffekten im Wagniszuschlag im Vergleich zum risikolosen Zinssatz identifiziert, die gegebenenfalls für eine Erhöhung des Wagniszuschlags sprechen könnte. Die Bundesnetzagentur hat sich daher entschlossen, in der Konsultation weitere Erkenntnisse zur Bestimmung des Wagniszuschlags zu gewinnen. Derzeit betragen die Zinssätze 6,91 Prozent vor Körperschaftsteuer für Neuanlagen und 5,12 Prozent vor Körperschaftsteuer für Altanlagen. Die neuen Zinssätze gelten ab der vierten Regulierungsperiode. Diese beginnt für die Gasnetzbetreiber im Jahr 2023, für die Stromnetzbetreiber im Jahr 2024.

Konsultation der Festlegungsentwürfe

Die interessierte Öffentlichkeit kann nun zu den Festlegungsentwürfen Stellung nehmen. Die Konsultation endet am 25. August 2021. Eine endgültige Entscheidung soll im Herbst 2021 ergehen. Die Festlegungsentwürfe und das Gutachten von Frontier Economics sowie der Professoren Zechner / Randl zur Ermittlung der Wagniszuschläge sowie das Gutachten der Professoren Stehle / Betzer zur Analyse der Zentralbanken-Ansätze zur Determinierung von Marktrisikoprämien sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht unter:

www.bundesnetzagentur.de/bk4-ekz

Az.: 28.6.10-002/001 we

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