Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 406/2021 vom 13.07.2021

Bundesnetzagentur veröffentlicht Altersreihung zum Kohleausstieg

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 01.07.2021 die Altersreihung der Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz veröffentlicht. Darin sind alle Anlagen, beginnend mit der ältesten Anlage nach Inbetriebnahmedatum in chronologischer Reihenfolge aufgeführt. Laut BNetzA steht damit jetzt fest, in welcher Reihenfolge die Kohleverstromung in den nach den Ausschreibungen verbleibenden Kraftwerken beendet werden muss.

Gesetzliche Reduzierung

Die Altersreihung bildet einen Eckpfeiler für den Kohleausstieg bis Ende 2038. Sie greift zunächst nachrangig für das verbleibende Ausschreibungsvolumen, wenn es ab 2022 in den Ausschreibungen zu einer Unterzeichnung kommt. Im Anschluss an die letzte Ausschreibungsrunde für das Zieldatum 2026 erfolgt die Beendigung der Kohleverstromung nur noch im Rahmen der gesetzlichen Reduzierung. Die Bundesnetzagentur legt dann anhand der Altersreihung fest, welche Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen zum jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen. Die Betreiber erhalten für die Beendigung der Kohleverfeuerung im Rahmen der gesetzlichen Reduzierung keine Entschädigung.

Die Altersreihung basiert auf dem Gedanken, dass eine Anlage umso früher keine Kohle mehr verfeuern darf, je älter sie ist. Hierdurch wird den Klimazielen und dem Umweltschutz Rechnung getragen, da das Alter einer Anlage ein Indikator für die Emissionsbelastung ist. Zwischenzeitlich getätigte Investitionen in die Anlage („Retrofits“) sind berücksichtigt worden.

Aktualisierung

In der Altersreihung sind zusätzlich die Anlagen gekennzeichnet, deren Marktaustritt verbindlich vorgesehen oder bereits erfolgt ist. Diese Kennzeichnung ist für die Anlagenbetreiber wichtig, da Anlagen, die nicht mehr als aktiv am Markt einzustufen sind, von der gesetzlichen Reduzierung nicht mehr betroffen sind. Hiervon umfasst sind unter anderem Anlagen, die einen Zuschlag in der Ausschreibung erhalten haben. Ebenfalls gekennzeichnet sind Anlagen, für die das Verbot der Kohleverfeuerung gesetzlich angeordnet wird oder die aus sonstigen Gründen stillgelegt werden. Die Kennzeichnung der nicht mehr als aktiv einzustufenden Anlagen wird regelmäßig aktualisiert.

Die Altersreihung sowie weitergehende Informationen sind unter www.bundesnetzagentur.de/Altersreihung abrufbar.

Hintergrund

Spätestens 2038 soll in Deutschland auch das letzte Kohlekraftwerk nicht mehr zur Stromerzeugung am Strommarkt eingesetzt werden. Der Kohleausstieg ist nicht nur ein Meilenstein in der Energiewende, er wird auch den CO2-Ausstoß erheblich reduzieren. Das bedeutet: Bis Ende des Jahres 2022 wird der Anteil der Kohleverstromung aus Steinkohle- und Braunkohleanlagen auf jeweils rund 15 Gigawatt verbleibende Leistung reduziert.

Bis Ende 2030 sind weitere Reduktionen auf eine Leistung von rund acht Gigawatt bei den Steinkohleanlagen und neun Gigawatt bei den Braunkohleanlagen vorgesehen.

Az.: 28.6.1-002/009 we

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