Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 380/2018 vom 12.06.2018

Bundesgerichtshof zu Verjährung kartellbedingter Schadensersatzansprüche

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit seinem Urteil vom 12.06.2018 (KZR 56/16 – Grauzementkartell II) zur Verjährung von kartellbedingten Schadensersatzansprüchen geäußert. Der BGH hat entschieden, dass § 33 Abs. 5 GWB 2005 (jetzt § 33h Abs. 6 GWB) „auch auf Schadensersatzansprüche Anwendung findet, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der Norm am 01.07.2005 begangen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren“. Die fragliche Norm bestimmt, dass der Lauf der Verjährung von solchen Schadensersatzansprüchen während der Untersuchung des Kartells durch die zuständigen Wettbewerbsbehörden (z. B. die Europäische Kommission) gehemmt ist.

Der BGH bestätigt damit die Rechtsauffassung, die der StGB NRW bereits im Rahmen des sog. Lkw-Kartells vertreten hat. Hierbei handelt es sich zeitlich gesehen um einen Anwendungsfall der o.g. Regelung. Die kartellrechtswidrige Absprache der Lkw-Hersteller bestand zwischen 1997 und 2011, die Ermittlungen durch die Kommission liefen von Anfang 2011 bis Juli 2016. Da § 33 Abs. 5 GWB (jetzt § 33h Abs. 6 GWB) erst im Jahr 2005 eingefügt wurde, war bislang umstritten, ob auch „Altfälle“ von dieser Regelung umfasst sind.

Insofern beseitigt die Rechtsprechung nun einen möglichen Stolperstein zur rechtlichen Geltendmachung möglicher Schadensersatzansprüche. Gleichwohl ist anzumerken, dass viele weitere Unsicherheiten bestehen bleiben. So ist die in den laufenden Gerichtsverfahren zum LKW-Kartell sowie in Literatur und Rechtsprechung sehr streitige Frage der Anerkennung eines Anscheinsbeweises für die Kartellbetroffenheit und die preiserhöhende Wirkung von Wettbewerbsverstößen auch außerhalb von Preis- und Quotenkartellen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Dies gilt etwa für das Urteil des LG Hannover vom 18.12.2017, 18 O 8/17 (siehe StGB NRW-Mitteilung 74/2018 vom 18.01.2018), das noch nicht rechtskräftig ist. Eine Klärung wird im Revisionsverfahren zum sog. Schienenkartell erwartet.

Az.: 21.1.4.7-001/001

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