Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 319/2021 vom 11.05.2021

BGH zur Entfernung von Abfallgefäßen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.03.2021 (Az. V ZR 77/20- abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) entschieden, dass ein privates Abfallentsorgungsunternehmen verpflichtet ist, die von einem insolventen Mieter auf einem fremden Grundstück aufgestellten und befüllten Abfallgefäße abzuholen, weil hierdurch das Eigentum des Grundstückseigentümers als beeinträchtigt anzusehen ist. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Vermieter einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB gegen das private Abfallentsorgungsunternehmen als Zustandsstörer, weil dieses sich vertraglich gegenüber dem insolventen Mieter verpflichtet hat, die Abfälle in den bereitgestellten Abfallgefäßen abzuholen und zu entsorgen.

Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung nicht gilt für Abfallgefäße gilt, die durch eine Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§§ 17, 20 KrWG, § 5 Abs. 6 Landesabfallgesetz NRW) auf einem privaten Grundstück aufgestellt worden sind, damit die Abfallüberlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 KrWG erfüllt werden kann. Denn insoweit ist § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG ausdrücklich geregelt, dass eine Duldungspflicht des Eigentümers und des Besitzers von Grundstücken besteht.

Az.: 25.0.2.1 qu

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