Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 34/2023 vom 18.01.2023

BGH: Kein "rechts vor links" auf öffentlichem Parkplatz

Der Bundesgerichtshof bestätigte eine Entscheidung der Vorinstanz, wonach der in der StVO verankerte Grundsatz "rechts vor links" auf öffentlichen Parkplätzen nur dann gilt, wenn die Fahrbahnen eindeutig einen Straßencharakter aufweisen.

Hintergrund der Entscheidung war der entstandene Schaden durch Kollision zweier Pkw auf dem Parkplatz eines Baumarktes. Es herrschte eingeschränkte Sicht durch parkende Fahrzeuge sowie durch einen Sattelzug, was zu dem Zusammenstoß führte. Eine explizite Vorfahrtsregelung lag nicht vor. Die Versicherung eines der Beteiligten übernahm die Hälfte des Schadens, wobei der Unfallgegner die Ansicht vertrat, der Beteiligte hafte wegen Verletzung der Vorfahrtsregel des § 8 StVO voll. Das Amtsgericht Lübeck urteilte eine Haftungsquote von 70:30 zugunsten des Anspruchstellers aus. Auch das Landgericht erteilte einer vollständigen Haftung eine Absage: Es sei allein von Bedeutung, dass beide Parteien – in unterschiedlichem Maß – zu schnell unterwegs gewesen seien. Der BGH bestätigte nun diese Haftungsverteilung der Vorinstanzen.

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Zwar sei die StVO grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen anwendbar, wenn diese wie hier für die Allgemeinheit zugänglich gemacht worden seien. Eine Anwendung der "Rechts-vor-links"-Regelung des § 8 StVO komme aber nicht in Betracht, da es sich bei den Fahrgassen auf dem Baumarktparkplatz nicht um eine „Kreuzung“ handele. Eine Kreuzung liege nur vor, wenn "zwei Straßen" sich schnitten. Eine Straße wiederum sei eine Fahrbahn, die dem fließenden Verkehr diene – also einem Verkehr, bei dem es den Teilnehmern auf ein möglichst ungehindertes Vorwärtskommen, auf ein zügiges Zurücklegen einer Strecke ankomme. Und dieser erforderliche eindeutige Straßencharakter fehle hier. Typischerweise seien die Parkplatzflächen – wie hier vor einem Baumarkt – vor allem zum Rangieren und zum Be- und Entladen da. Auch seien Leute zu Fuß unterwegs, was einer zügigen Fahrweise entgegenstehe. Strenge Vorfahrtsregeln seien hier nicht erforderlich.

BGH-Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21. Die Entscheidung wird veröffentlicht unter www.bundesgerichtshof.de

Az.: 33.0-003/002

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