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StGB NRW-Mitteilung 650/2006 vom 22.09.2006

Bestellung der Schulleitung

Die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist mit der Neufassung des § 61 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. § 61 sieht nunmehr vor, dass die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers können an der Sitzung der Schulkonferenz beratend teilnehmen.

In diesem Zusammenhang ist an die Geschäftsstelle mehrfach die Frage gerichtet worden, ob für die Benennung des stimmberechtigten Mitglieds und der nicht stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz der Rat der Gemeinde zuständig ist. Maßgeblich ist, ob es sich bei der Benennung der Mitglieder der Schulkonferenz durch den Schulträger um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Entscheidendes Kriterium für ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist nicht die Frage der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Angelegenheit, sondern vielmehr, ob es sich um in gewisser Regelmäßigkeit wiederkehrende Geschäfte handelt, die von nicht besonderer Bedeutung für die Gemeinde sind und deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen und auf eingefahrenen Gleisen erfolgt (vgl. Articus/Schneider, Kommentar zur Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, Erläuterung 4.3 zu § 41).

Bei der Bestimmung der Mitglieder der Schulkonferenz durch den Schulträger handelt es sich nach Einschätzung der Geschäftsstelle um eine Angelegenheit, die von besonderer Bedeutung für die Gemeinde ist, weil sowohl der oder die stimmberechtigte Vertreter/in in der Schulkonferenz als auch die nicht stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter Einfluss auf das Ergebnis der Wahl der Schulleitung durch die Schulkonferenz haben können. Darüber hinaus handelt es nicht um ein Geschäft, dessen Erledigung nach feststehenden Grundsätzen und auf eingefahrenen Gleisen erfolgt.

Im Ergebnis sprechen daher die besseren Argumente dafür, dass es sich bei der Bestimmung der Schulträgervertreter in der Schulkonferenz nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, so dass gem. § 41 der Gemeindeordnung grundsätzlich die Zuständigkeit des Rates der Gemeinde gegeben ist. Der Rat hat gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW allerdings die Möglichkeit, die Entscheidung auf einen Ausschuss zu übertragen. Zunächst muss sich daher der Rat mit der Angelegenheit befassen. Verwaltungsseitig könnte dem Rat vorgeschlagen werden, dass der Schulausschuss über die Angelegenheit entscheidet. Letztlich ist der Rat allerdings frei darin, ob er die Entscheidung selbst treffen möchte.

Weder das Schulgesetz noch die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthalten Vorgaben, dass es sich bei den Vertreterinnen und Vertretern in der Schulkonferenz um einen Mandatsträger handeln muss. § 113 der Gemeindeordnung halten wir nicht für einschlägig, weil Gegenstand dieser Regelung primär die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen ist. Der Rat bzw. der Schulausschuss hat die Möglichkeit, auch Mitarbeiter der Verwaltung zu benennen. Eine denkbare Lösung könnte darin bestehen, den Bürgermeister oder den Schuldezernenten als stimmberechtigtes Mitglied sowie bis zu drei weitere Vertreter der Fraktionen in die Schulkonferenz zu entsenden. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, wer im Verhinderungsfalle die Vertretung in der Schulkonferenz wahrnehmen soll.

Nach der Regelung des § 62 Abs. 5 Schulgesetz sind die Mitglieder der Mitwirkungsgremien bei der Ausübung ihres Mandates an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Da die Vertreter des Schulträgers in der Schulkonferenz Mitglieder eines Mitwirkungsgremiums werden, sind sie folglich an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Vertreter des Schulträgers in der Schulkonferenz können den Schulträger (z.B. Rat, Ausschuss und hauptamtliche Verwaltung) aber auf freiwilliger Basis über Details der Wahl durch die Schulkonferenz informieren. Zwar haben die Mitglieder der Mitwirkungsgremien die Informationen grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Gegen eine Weiterleitung der Informationen an den Schulträger bestehen aber grundsätzlich keine Bedenken, weil sowohl die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der hauptamtlichen Verwaltung als auch die kommunalen Mandatsträger zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Az.: IV/2 209-1

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