Mitteilungen - Verband Intern

StGB NRW-Mitteilung 593/1998 vom 05.11.1998

Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände NW

Folgende Beschlüsse faßte der Gesamtvorstand der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NW bei seiner Sitzung am 19.10.1998 in Düsseldorf:

Arbeitslosigkeit und Sozialhilfe

  1. Die kommunalen Spitzenverbände nehmen den aktuell leichten Rückgang der Arbeitslosenzahlen bundes- und landesweit zur Kenntnis, sehen jedoch noch keine nachhaltige Entlastung bei den maßgeblich strukturell bedingten Arbeitsmarktproblemen in Nordrhein-Westfalen. Trotz Besserungstendenzen bei der Zahl offener Stellen und bei der Vermittlung in Arbeit befürchten sie angesichts eines fortschreitenden Arbeitsplatzabbaus vor allem im produzierenden Gewerbe zum Jahresende einen gegenüber 1997 nur unzureichenden Rückgang der durchschnittlichen Arbeitslosigkeit mit erheblichen Folgewirkungen auch für den kommunalen Bereich.
  2. Der Gesamtvorstand fordert von allen Beteiligten, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit als zentrales Anliegen zu erkennen und mit zusätzlichen gemeinsamen Anstrengungen insbesondere Langzeitarbeitslosen und Jugendlichen ohne Beschäftigung wieder mehr Perspektiven zu verschaffen. In diesem Zusammenhang appelliert er an die Landesregierung, das Programm "Arbeit statt Sozialhilfe" nicht zu kürzen. Sowohl beim Programm "Arbeit statt Sozialhilfe" wie auch bei der Landesinitiative "Jugend in Arbeit" ist sicherzustellen, daß für die Kommunen insgesamt keine Reduzierung des Fördervolumens eintritt und auch nach der Umgestaltung der Förderprogramme weiterhin ein hoher Anteil an Sozialhilfeempfängern erreicht wird. Eine Kompensation wegfallender Landesmittel durch die Städte, Gemeinden und Kreise ist angesichts der angespannten kommunalen Haushaltssituation jedenfalls völlig ausgeschlossen.
  3. Auch wenn die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerpunktmäßig Aufgabe des Bundes, der Länder und der Tarifvertragsparteien ist, leisten die Kommunen entsprechend den örtlichen und regionalen Gegebenheiten eigene Beiträge zur Beschäftigungsförderung und zur beruflichen Qualifizierung. Der Gesamtvorstand ermutigt die Städte, Gemeinden und Kreise, die mit den vielfältigen Projekten aktiver kommunaler Beschäftigungspolitik verbundenen Chancen - etwa bei der Hilfe zur Arbeit, aber auch im Bereich der Wirtschaftsförderung - weiterhin zu nutzen und die Kooperation mit der Arbeitsverwaltung u.a. auf der Grundlage des "Leitfadens für Sozialhilfeträger und Arbeitsämter" zu suchen.
  4. Die kommunalen Spitzenverbände setzen sich nachdrücklich für eine umfassende Sozialhilfereform mit einer Vereinheitlichung des Leistungsrechts für Sozialhilfeempfänger und Arbeitslosenhilfeempfänger ein, um die Transparenz der staatlichen Leistungssysteme zu erhöhen und zu einer Begrenzung des nach wie vor steigenden Aufwands bei der allgemeinen Sozialhilfe beizutragen. Insbesondere müssen Arbeitslosenhilfeempfängern und arbeitslosen Sozialhilfeempfängern die gleichen Qualifizierungs- und Beschäftigungsangebote zur Verfügung stehen, damit ihre Chancen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verbessert werden.
  5. Auf erhöhte Freibeträge in der Sozialhilfe abzielende Vorschläge lehnt der Gesamtvorstand ab, weil sie unkalkulierbare Risiken für die Sozialhilfeträger bergen, ohne daß neue Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang gewährleistet werden. Im Hinblick auf die Entlastungswirkungen für den Arbeitsmarkt und die Effekte für den Sozialhilfesektor sollten allerdings Modelle weiterverfolgt werden, bei denen mit finanziellen Anreizen des Staates und/oder der Tarifvertragsparteien zusätzliche Arbeitsverhältnisse speziell im Niedriglohnbereich angestrebt werden.

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Flüchtlingsaufnahmegesetz NW

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  1. Die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen protestieren gegen die vorgesehene Befrachtung des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1999 in Höhe von 325 Mio DM mit der Finanzierung der Kostenpauschale nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz. Die Unterbringung und Versorgung von ausländischen Flüchtlingen ist eindeutig eine staatliche Aufgabe, die nicht über kommunale Gelder des Steuerverbundes finanziert werden darf. Die Absicht der Landesregierung widerspricht auch dem Selbstverpflichtungsbeschluß des Landtages, die Kommunen vor Kostenverlagerungen seitens des Landesgesetzgebers zu schützen.
  2. Die Kommunen kritisieren besonders, daß mit der Finanzierung der Kostenpauschale nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz ein Befrachtungstatbestand gewählt wurde, der ohnehin schon konfliktbeladen ist. Sie fühlen sich vom Land bei der Kostenerstattung für Bürgerkriegsflüchtlinge und Asylbewerber im Stich gelassen und haben deshalb erneut Verfassungsbeschwerde gegen das Flüchtlingsaufnahmegesetz erhoben. Die Tatsache, daß das Land sich einerseits für ein weiteres Verbleiben größerer Gruppen von Bürgerkriegsflüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien einsetzt, andererseits aber die Kostenerstattung an die Kommunen für die meisten Bürgerkriegsflüchtlinge mit dem Jahresende 1997 eingestellt hat, ist in sich widersprüchlich und kritikwürdig.

    Das gleiche gilt für die Tatsache, daß das Land eine Kostenerstattung für abgelehnte Asylbewerber nur für 4 Monate nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags gewährt. Die tatsächliche Verweildauer liegt - wie die beiden gemeindlichen kommunalen Spitzenverbände übereinstimmend ermittelt haben - bei knapp 2 Jahren. Dafür, daß abgelehnte Asylbewerber und größere Gruppen von Bürgerkriegsflüchtlingen aus humanitären oder sonstigen Gründen häufig nicht zurückgeführt werden können, läßt das Land die Kommunen zahlen
  3. Die kommunalen Spitzenverbände fordern das Land auf, sich gemeinsam mit der neuen Bundesregierung verstärkt darum zu bemühen, die Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern mit ungeklärter Staatsangehörigkeit oder Identität durchzusetzen. Es kann nicht akzeptiert werden, daß sich bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber und sonstige ausreisepflichtige Flüchtlinge ihre Abschiebung durch die Vernichtung ihrer Pässe oder das Verschweigen ihrer Identität entziehen können, gleichwohl aber Ansprüche gegen die Kommunen behalten.

Novellierung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK)

  1. Der Gesamtvorstand begrüßt, daß der Regierungsentwurf des Änderungsgesetzes zum GTK die gemeinsam von den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege, den Kirchen, den kommunalen Spitzenverbänden und den Landesjugendämtern erarbeiteten Vorschläge zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) und der Betriebskostenverordnung (BKVO) in vollem Umfang aufgegriffen hat. Er bekräftigt seine Auffassung, dass diese Vorschläge gleichermaßen pädagogische und wirtschaftliche Erfordernisse berücksichtigen und damit der einzige Weg sind, die Kindergartenlandschaft in Nordrhein-Westfalen, auch mit Blick auf den am 01.01.1999 uneingeschränkt geltenden Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, zu erhalten.
  2. Der Gesamtvorstand appelliert an den Landtag, die von den Trägerorganisationen gemeinsam mit den Kirchen und den Landesjugendämtern entwickelten Vorschläge zügig im Gesetzgebungsverfahren zu verabschieden

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Wirtschaftliche Betätigung in den Kommunen

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  1. Die wirtschaftliche Betätigung der Städte, Gemeinden und Kreise im Rahmen von Art. 28 GG stellt einen konstitutiven Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung dar.
  2. Ordnungspolitische Privatisierungsziele und Wettbewerbsprinzipien des europäischen Binnenmarktes gefährden die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge. Die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge sind auch im Wettbewerb zu sichern.
  3. Zur Sicherung der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen im Wettbewerb insgesamt ist auf die europäischen Gremien, auf Bund und Land einzuwirken, daß die Rahmenbedingungen so geschaffen werden, daß die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge auch im Wettbewerb sichergestellt werden.
  4. Mit der Landesregierung ist über eine grundsätzliche Öffnung der Gemeindeordnung für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen zu diskutieren. Dabei gilt es insbesondere die Anforderungen bei den aktuellen Marktöffnungen in der Energiewirtschaft und beim öffentlichen Personennahverkehr zu berücksichtigen.

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Altersversorgung im kommunalen Bereich

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  1. Die kommunalen Spitzenverbände NW begrüßen die Absicht der Landesregierung, keine gemeinsame Versorgungsrücklage für die Landes- und Kommunalbeamten zu bilden.
  2. Die Wahrung der kommunalen Organisations- und Finanzhoheit erfordert eine umfassende Gestaltungsfreiheit für die Anlage und Verwaltung der kommunalen Rücklagen. Dabei sind auch Anlagemöglichkeiten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zuzulassen. Die diesbezüglichen Möglichkeiten für die Anlage und Verwaltung der Rücklage müssen für alle Beteiligten in gleichem Umfange gelten.

Az.: GPM

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