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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 487/2023 vom 04.07.2023
BauO NRW: Erlass zum Austausch von Belägen auf Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen
Um eine einheitliche Anwendung von § 62 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c) BauO NRW durch die Bauaufsichtsbehörden sicherzustellen, hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW folgenden Hinweis erlassen:
„Nach § 62 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c) BauO NRW 2018 sind Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit[-] und Wanderw[e]gen, Trimm- und Lehrpfaden dienen[,] verfahrensfrei. Die Errichtung von Gebäuden und/oder Tribünen ist hingegen von der bauordnungsrechtlichen Verfahrensfreiheit ausgenommen.
Zur zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen gehört auch (isoliert betrachtet) der Belag. Damit ist vom Gesetzestext her auch der Austausch von Belägen bauordnungsrechtlich verfahrensfrei.“
Der Erlass steht auf der Homepage des Städte- und Gemeindebundes NRW im Mitgliederbereich unter Fachinformationen > Fachgebiete > Bauen und Vergabe > Bauordnung zum Download zur Verfügung.
Az.: 20.3.1.3-018/009 ste