Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 111/2022 vom 14.02.2022

Aufruf zur Registrierung beim Wettbewerbsregister

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ruft die öffentlichen Auftraggeber des Bundes, der Länder und der Kommunen dringend zur Registrierung beim Wettbewerbsregister auf. Eine Registrierung für öffentliche Auftraggeber i.S.v. § 99 GWB ist Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Abfragepflichten ab dem 01.06.2022.

Im Hinblick auf die große Anzahl zu registrierender Auftraggeber und die hierfür anfallende Bearbeitungszeit der Registrierungsanträge ist es erforderlich, dass die Registrierung unverzüglich vorgenommen wird. Ansonsten ist nicht sichergestellt, dass Auftraggeber in Vergabeverfahren ab dem 01.06.2022 ihrer gesetzlichen Abfragepflicht zeitnah und ohne Verzögerung der Vergabeverfahren nachkommen können.

Für registrierte öffentliche Auftraggeber besteht bereits seit dem 1. Dezember 2021 die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters auf freiwilliger Basis. Zahlreiche Stellen sind bereits digital an das Register angeschlossen und nutzen die Möglichkeit abzufragen, ob Informationen zu vergaberechtlichen Ausschlussgründen im Hinblick auf ein Unternehmen im Register eingetragen sind. Es liegen auch bereits erste Eintragungen von Rechtsverstößen vor.

Ab dem 1. Juni 2022 sind dann öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung von Vergabeverfahren ab Erreichen der in § 6 Abs. 1 WRegG näher bestimmten Auftragswerte grundsätzlich zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet. Eine Abfrage im Web-Portal des Wettbewerbsregisters setzt jedoch voraus, dass sich der Auftraggeber vorher registriert hat.

Informationen zum Wettbewerbsregister und zur Registrierung finden Sie unter folgendem Link. Bei Fragen zur Registrierung können Sie sich unmittelbar an den Support des Bundeskartellamts per E-Mail an support.webreg@bundeskartellamt.bund.de oder telefonisch unter 0228 997111-1280 wenden.

Die Registrierung projektbezogener Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB wird in Kürze ebenfalls möglich sein. Das Bundeskartellamt wird rechtzeitig einen weiteren Hinweis hierzu veröffentlichen.

Az.: 21.1.4.2-001/002 we

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