Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 158/2010 vom 15.03.2010

Anwendungshilfe zum neuen Bundesnaturschutzgesetz

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Hinblick auf das am 01.03.2010 in Kraft getretene neue Bundesnaturschutzgesetz mit Datum vom 04.02.2010 und 01.03.2010 Anwendungshilfen zum neuen Bundesnaturschutzgesetz herausgegeben. In der Anwendungshilfe vom 04.02.2010 wird darauf hingewiesen, dass das neue Bundesnaturschutzgesetz zu allen wichtigen Bereichen Regelungen trifft. Die Bestimmungen des Landschaftsgesetzes NRW, die insoweit die Bereiche

 -          allgemeine Vorschriften

-          Landschaftsplanung

-          Eingriffsregelung

-          Flächenschutz

-          Artenschutz

-          Erholung in Natur und Landschaft

-          Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereine

-          Eigentumsbindung

betreffen, sind ab dem 01.03.2010 grundsätzlich unwirksam, soweit der Landesgesetzgeber diese nicht erneut im Wege der Abweichungsgesetzgebung nach § 72 Abs. 3 GG erlassen hat. Insoweit ist am 10.03.2010 das Landschaftsgesetz NRW durch den Landtag geändert worden (Landtags-Drucksache 14/10149).

Das neue Landschaftsgesetz NRW in Anpassung an das Bundesnaturschutzgesetz wird voraussichtlich Ende März 2010/Anfang April 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW verkündet werden und einen Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Der am 10.3.2010 vom Landtag beschlossene Gesetzestext kann auf unserer StGB-Internetseite (www.kommunen-in-nrw.de unter Rubrik: Fachinfo/Service, Fachgebiete/Umwelt, Abfall, Abwasser) abgerufen werden.

Zur Regelung im Hinblick auf Eingriffe Natur und Landschaft wird in dem am 1.3.2010 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetz nunmehr eine bundesrechtliche Vollregelung getroffen. Es gelten deshalb grundsätzlich die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes. Ausgleich und Ersatz sind gleichgestellt. Ersatzgeld kommt in Betracht, wenn reale Kompensationsmaßnahmen nicht möglich sind.

Im neuen Landschaftsgesetz NRW (Landtagsbeschluss vom 10.3.2010) hat der Landesgesetzgeber aber wieder in § 4 LG NRW n.F. einen Positiv- und Negativ-Katalog aufgenommen, weil dieser sich in der Vergangenheit in der Praxis als gute Hilfestellung erwiesen hat.

So wird in § 4 Abs. 1 LG NRW (neue Fassung = n.F.) geregelt, wann insbesondere Eingriffe in Natur und Landschaft vorliegen (Positiv-Katalog). Gleichzeitig wird in § 4 Abs. 2 LG NRW n.F. geregelt, wann keine Eingriffe in Natur und Landschaft vorliegen (Negativ-Katalog). Hierzu gehört nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LG NRW n.F. auch die Verlegung von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich beschädigt werden. Zu diesen Leitungen gehören auch öffentliche Abwasserkanäle.

Diese Anwendungshilfen des Ministeriums(Naturschutzrecht NRW, Naturschutz-Landschaftspflege), welche auch eine Gegenüberstellung des neuen Bundesnaturschutzgesetzes und des neuen Landschaftsgesetzes NRW beinhaltet, sind  im Internet des StGB NRW (www.kommunen-in-nrw.de unter der Rubrik: Fachinfo/Service, Fachgebiete/Umwelt, Abfall, Abwasser) für unsere Mitglieder abrufbar gestellt.

Az.: II/2 60-00 qu-ko

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