Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 305/2023 vom 16.05.2023

Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben – Stärkung der Kompetenzen der Bundesnetzagentur

Das BMWK hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben vorgelegt. Dadurch soll ein EuGH-Urteil adressiert werden, worin entschieden wurde, dass Deutschland die Strom- und Gasmarktrichtlinie nicht richtig umgesetzt hat. Die Änderungen durch den Gesetzentwurf wirken sich insbesondere auf die Regulierung von Stadtwerken und kommunalen Versorgungsunternehmen aus.

Der in Deutschland gewählte Ansatz einer durch den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber umfangreich vorstrukturierten Regulierung verstößt im Bereich der Netzzugangs- und Netzentgeltregulierung gegen die in europäischem Recht vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit und Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde. Das heißt, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) derzeit in ihrer unionsrechtlich garantierten Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf erhält sie eine wesentlich bedeutendere Rolle bei der Ausgestaltung des Regulierungsrahmens als dies bisher der Fall war.

Um die Entscheidung des EuGH umzusetzen, wird u.a. die Verordnungsermächtigung des § 24 EnWG und des § 21a EnWG aufgehoben. Die beiden Verordnungsermächtigungen werden durch Festlegungskompetenzen der BNetzA ersetzt. Diese Änderungen haben vor allem Auswirkungen auf die Regulierung von Stadtwerken und kommunalen Versorgungsunternehmen, denn sie setzt den Rahmen für den Wettbewerb der Anbieter am Energiemarkt und für die erforderlichen Investitionen in die Zukunftsfähigkeit der Netze.

Anmerkung

Mit einem Machtzuwachs der Bundesnetzagentur (BNetzA), der durch den Gesetzentwurf zustande kommt, wird auch eine entsprechende Ausweitung von Kontrollmechanismen erfolgen müssen. D.h. die BNetzA muss in Zukunft einer stärkeren parlamentarischen Kontrolle unterliegen und ihre Entscheidungen müssen einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Zu begrüßen ist die Berücksichtigung der Kosten eines vorausschauenden Verteilernetzausbaus, die im vorliegenden Gesetzentwurf geschaffen wird. Die BNetzA soll dadurch in die Lage versetzt werden die Kosten, die den Verteilnetzbetreibern beim vorausschauenden Netzausbau entstehen, vollständig anzuerkennen.

Außerdem ist herauszustellen, dass die Möglichkeit zur bundesweiten Wälzung von Kosten des Netzbetriebs, die durch die Integration von Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien entstehen, durch den neuen Gesetzentwurf in § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 lit h) EnWG-E weiterhin gegeben ist.

Zu fordern ist, dass von dieser Regelung Gebrauch gemacht wird, um die Akzeptanz der Energiewende in den Kommunen zu fördern. Dazu muss dafür gesorgt werden, dass Gemeinden, in denen der Ausbau erneuerbarer Energien vorangetrieben wird, nicht mit höheren Strompreisen belastet werden.

Weitere Informationen:

Referentenentwurf: www.bmwk.de

Az.: 28.6.9-011/003

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