Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 469/1996 vom 20.09.1996
Anhörung zur Bioabfall- und Kompverordnung
Am 19.07.1996 hat im Bundesumweltministerium eine Anhörung der kommunalen Spitzen-verbände zur geplanten Bioabfall- und Kompostverordnung stattgefunden. Gegenstand der Anhörung war das Diskussionspapier des Bundesumweltministeriums (Stand: 24. Mai 1996) zu einer Bioabfall- und Kompostverordnung. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte hierzu unter dem 16. 07. 1996 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
Im Rahmen dieser Anhörung hat das Bundesumweltministerium darauf hingewiesen, daß es kein Verfechter der geplanten Bioabfall- und KompostV sei, sondern die Umweltministerkonferenz der Bundesländer den Erlaß einer Bioabfall- und KompostV auf Bundesebene gefordert hat.
Die kommunalen Spitzenverbände haben im Rahmen dieser Anhörung deutlich gemacht, das vorgelegte Entwurfspapier zu einer Bioabfall- und KompostV werde abgelehnt, weil durch das Merkblatt M 10 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA Merkblatt M 10) ausreichende Qualitäts- und Aufbringungsvorgaben für die Erzeugung und die Aufbringung von Kompost vorliegen. Außerdem werde zusätzlich über das RAL-Gütezeichen 251 eine freiwillige Qualitätssicherung bei Komposten sichergestellt. Darüber hinaus wurde deutlich gemacht, erste Berechnungen kommunaler Praktiker hätten ergeben, daß die als Diskussionspapier vorgelegte BiokompV zu einem weiteren Anstieg der Kompostierungkosten (ohne Erfassung der Bioabfälle) um mindestens 40,-- DM/t führen wird. Das Bundesumweltministerium sei hier aufgefordert, vor dem Erlaß einer BiokompV eine Gebührenverträglichkeitsprüfung durchzuführen und offenzulegen, welche zusätzlichen Belastungen für den gebührenzahlenden Bürger durch den Erlaß der BiokompostV resultieren. Auf die weiterhin von den kommunalen Spitzenverbände geforderte Darlegung der Absatzmärkte für Kompost hat das Bundesumweltminsiterium erwidert, nach der TA-Siedlungsabfall bestehe für die Kommunen primär die Vorgabe, zunächst die Absatzmärkte für Komposte zu erschließen. Dies bedeute insbesondere die Prüfung, ob ein Kompostabsatzmarkt vorhanden sei oder geschaffen werden kann. Es könne nicht mit der Bioabfallerfassung und -verwertung begonnen werden, wenn die Absatzmärkte vorweg nicht ausfindig gemacht worden seien. Die kommunalen Spitzenverbände haben hierauf entgegnet, bei dieser Lesart der TA-Siedlungsabfall durch das Bundesumweltministerium könne wohl kaum die Forderung nach einer flächendeckenden Einführung der Bioabfallerfassung und -verwertung weiter aufrecht erhalten werden, zumal das vorgelegte Diskussionspapier als kontraproduktiv für die Aufrechterhaltung und den Aufbau von Kompostabsatzmärkten anzusehen sei.
Das Bundesumweltministerium hat versichert, daß keine Bioabfall- und KompostV gewollt sei, die ein Abbild der KlärschlammV darstelle, weil dies als unverhältnismäßig angesehen wird. Vielmehr prüft das Bundesumweltministerium zur Zeit zwei Wege. Der eine Weg besteht darin, nur Stoffe zur Kompostierung zuzulassen, die nicht schadstoffbelastet sind und einen absetzbaren Qualitätskompost ergeben. Der zweite Weg ist darin zu sehen, alle kompostierbaren Stoffe zu kompostieren und Grenzwerte für den Kompost festzulegen. Insoweit sei der Anhang 1 zu dem Diskussionspapier einer Bioabfall- und KompostV bislang nicht mehr als eine exemplarische Auflistung von Bioabfällen, die grundsätzlich einer Kompostierungsanlage zugeführt werden können. Durch die kommunalen Spitzenverbände ist entgegnet worden, es müsse auf jeden Fall verhindert werden, daß Komposte produziert werden, die nachher aufgrund der Überschreitung bestimmter Grenzwerte nicht abgesetzt werden können. Dem Bürger sei nicht zuzumuten, daß Bioabfälle unter hohem Kostenaufwand
getrennt erfaßt und zu Kompost verarbeitet werden und dieser Kompost anschließend verbrannt wird, weil er wegen der Nichteinhaltung bestimmter Grenzwerte nicht absetzbar sei.
Durch die Vertreter des Bundeslandwirtschaftsministeriums wurde deutlich gemacht, daß zeitgleich mit der Bioabfall- und KompostV die Düngemittelverordnung geändert und erlassen werden soll. Dabei ist vorgesehen, in der Düngemittelverordnung zu regeln, welche Komposte aus welchen Bioabfällen als landwirtschaftlicher Dünger geeignet sind. In diesem Zusammenhang ist von den kommunalen Spitzenverbänden darauf hingewiesen worden, daß auch die in der Landwirtschaft verwendete Gülle Schadstofffrachten aufweist. Ebensowenig wie die Landwirte für das in der Gülle enthaltene Dioxin verantwortlich seien, seien die Kommunen als Kompostproduzenten dafür verantwortlich zu machen, wenn bestimmte Biomaterialien eine Schaftstofffracht beinhalten, bevor sie in die Kompostierungsanlage gelangen.
Das Bundesumweltministerium wird das Diskussionspapier nochmals überarbeiten. Über den weiteren Sachstand wird berichtet werden.
Az.: IV/2 31-74 qu/gt