Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 72/2024 vom 24.01.2024

Allgemeinverfügung zur Beseitigung von Schlagabraum durch Verbrennen zur Bekämpfung des Borkenkäferbefalls

Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW ist als Forstbehörde für die Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Schlagabraum durch Verbrennen im Wald zuständig. Für das Verbrennen von Schlagabraum bedarf es normalerweise einer Genehmigung durch das zuständige Forstamt. Zur Vereinfachung des Verfahrens hat Wald und Holz NRW für Nordrhein-Westfalen eine sogenannte Allgemeinverfügung erlassen, die bis zum 31.03.2024 gültig ist.

Das Verbrennen von Fichten-Schlagabraum im Wald ist somit ohne ausdrückliche Genehmigung zulässig. Allerdings ist das Verbrennen mindestens zwei Tage vorher dem zuständigen Forstamt von Wald und Holz NRW, dem zuständigen Ordnungsamt der betroffenen Gemeinde und der Leitstelle des zuständigen Kreises beziehungsweise der zuständigen Stadt zu melden.

Auch müssen Auflagen eingehalten werden, die Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, ebenso das unkontrollierte Ausbreiten des Feuers, verhindern. Die konkreten Regelungen zum Verbrennen des Schlagabraums sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen.

Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite von Wald und Holz NRW eingestellt und kann unter diesem Link heruntergeladen werden.

Az.: 26.1-006/003 gr

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