Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 742/2023 vom 27.11.2023

Aktueller Stand der Verlängerung der Energiepreisbremsen

Der Bundestag hat am 16.11.2023 der Verlängerung der Energiepreisbremsen bis zum 31. März 2024 zugestimmt. Dies stellt kommunale Versorgungsunternehmen vor große Herausforderungen. Ob die beschlossene Verlängerung allerdings tatsächlich kommt, ist vor dem Hintergrund der Haushaltssperre des Wirtschaftsstabilisierungsfonds allerdings fraglich.

Gleichzeitig ist das Wachstumschancengesetz am 17. November vom Bundestag beschlossen worden, das u.a. vorsieht, dass der verminderte Umsatzsteuersatz auf Gas und Wärme vorzeitig auslaufen soll. Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses soll der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz nur noch bis zum 29.02.2024 gelten. Begründet wird dies damit, dass die Energiepreise mittlerweile unter das Vorkrisenniveau gesunken sind und unter Berücksichtigung der Preiserwartungen auf den Terminmärkten derzeit auch kein Anstieg über das Vorkrisenniveau hinaus erwartet wird. Daher sei eine Weiterführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen über den 29.02.2024 hinaus nicht mehr erforderlich.

Durch den fehlenden Gleichlauf zwischen der Laufzeit der Umsatzsteuersenkung und der der Preisbremsen erhöht sich der Aufwand für die Versorgungsunternehmen noch einmal. Der VKU berichtet, dass bei dem vorgesehenen Zeitplan eine rechtzeitige Umsetzung nicht gewährleistet werden könne. Es fehlten zudem noch zahlreiche notwendige Regelungen, da die Regelungen in den Energiepreisbremsengesetzen an vielen Stellen nur das Jahr 2023 berücksichtigten. Die Preisbremsenverlängerungsverordnung sähe zudem eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Strompreisbremse vor (Ausschluss von Letztverbrauchern, die an Dritte weiterleiten), deren Ausmaß im Moment noch nicht klar sei.

Wichtig ist ebenfalls, dass umgehend alle notwendigen Regelungen vorgelegt werden und die Möglichkeit der Vorab-/Abschlagzahlungen für das erste Quartal 2024 schnell geklärt werden muss.

Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum KTF könnte allerdings nun auch die Verlängerung der Energiepreisbremsen in Zweifel gezogen werden. Ob die Verlängerung kommt, liegt nun bei der Bundesregierung, die prüft, ob das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch Auswirkungen auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat, aus dem die Energiepreisbremsen finanziert werden. Kommt sie zu dieser Erkenntnis, kann sie die vom Bundestag beschlossene Verlängerung stoppen.

Az.: 28.6.1-002/026

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