Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 549/1996 vom 20.11.1996

Aktionsprogramm zur Förderung des kombinierten Güterverkehrs

Die Europäische Kommission hatte 1992 ein Programm "Pilotaktionen zur Förderung des kombinierten Verkehrs" (PACT) aufgelegt, das in diesem Jahr ausläuft. Insgesamt standen für die PACT-Initiative rund 18,4 Mio. ECU zur Verfügung.

Jetzt hat die Kommission den Entwurf einer Mitteilung über ein Fortsetzungsprogramm veröffentlicht, das nunmehr auf dem Wege einer Verordnung verabschiedet werden soll. Der neue PACT-Vorschlag greift die Zielsetzungen der laufenden Aktionen auf. Er sieht allerdings eine Ausweitung des geographischen Anwendungsgebietes auf den Seeverkehr vor. Ferner wird die Möglichkeit einer 100%-igen Finanzierung von Vorstudien abgeschafft, konkrete Machbarkeitsstudien können bis zu 50% finanziert werden.

Die wichtigsten Aspekte der Förderbestimmungen sind:

- Die Finanzhilfen können für Aktionen auf bestehenden oder einzurichtenden Pilotachsen gewährt werden, die den Zielen von Artikel 1 (Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des kombinierten Verkehrs - Förderung der Nutzung von fortgeschrittener Technologie im kombinierten Verkehrs - verbesserter Zugang zum kombinierten Verkehr für Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe) entsprechen.

- Jeder Antrag für eine Aktion muß erst von den Mitgliedsstaaten genehmigt werden, auf deren Territorium die Route des kombinierten Verkehrs liegt.

- Finanzhilfe kann gewährt werden für Machbarkeitsstudien auf einer bestimmten Pilotachse und innovatorische Maßnahmen, d. h. spezifische Investitionen und bestimmte variable Betriebskosten mit Ausnahme der Kosten für Personal, Energie und Verlustausgleich.

- Die Mitgliedsstaaten können unter bestimmten Bedingungen den Begünstigten einer Gemeinschaftsfinanzhilfe für die gleiche Maßnahme staatliche Beihilfe gewähren.

- Antragsteller können Mitgliedstaaten oder Drittstaaten bzw. private oder öffentliche Unternehmen aus der Gemeinschaft oder von außerhalb der Gemeinschaft sein.

Die Verordnung soll von 1997 bis 2001 gültig sein. Das vorgeschlagenen Budget für die fünf Jahre beträgt 35 Millionen ECU.

Weitere Informationen können in der Geschäftsstelle angefordert werden.

Az.: III/1 640-00

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