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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 581/1998 vom 20.10.1998
Änderung des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms
Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Regionale Wirtschaftsförderungsprogramm für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.9.1998 einschließlich des Durchführungserlasses geändert. Die Änderungen beinhalten im wesentlichen
- die Ergänzung des 27. GA-Rahmenplans, die einen vereinfachten Förderzugang in den Fällen vorsieht, in denen Investor und Nutzer nicht identisch sind (Vermietungstatbestand),
- die Entscheidungen der EU-Kommission in den inzwischen abgeschlossenen Hauptprüfverfahren zum 24. Und 26. GA-Rahmenplan über die Einbeziehung immaterieller Wirtschaftsgüter in die Förderung (Nr. 5.22: bei KMU uneingeschränkt, bei Großunternehmen nur bis zu 25 % der Gesamtinvestition) und die Förderung von Telearbeitsplätzen (Nr. 5.36: grundsätzlich ja, aber maximal mit dem Fördersatz, der am Standort des Telearbeitsplatzes gilt),
- die Entscheidung der EU-Kommission, daß der Gemeinschaftsrahmen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse künftig auch für die Regionalbeihilfen gilt, was de facto ein weitgehendes Förderverbot für gewerbliche Unternehmen im Nahrungsmittelsektor zur Folge hat,
- Förderbeschränkung für gebrauchte Wirtschaftsgüter (z.B. Immobilien) außer bei Existenzgründungen und Übernahme von Stillegung bedrohter bzw. stillgelegter Betriebe entsprechend der GA-Regelung (bisher wurden hierfür ergänzend Mittel der Landesaufgabe eingesetzt),
- Redaktionelle Änderungen, die dem besseren Verständnis der Richtlinien dienen,
- Wünsche der Ressorts, insbesondere die Berücksichtigung der Ziele des Landschafts- und Naturschutzes (MURL) und der Gleichstellung von Frau und Mann (MFJFG),
- Anpassung an geänderte Rechtsvorschriften (Reduzierung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf mindestens 15 Stunden/Woche von bisher 18).
Im Durchführungserlaß sind keine materiellen Änderungen vorgenommen worden. Auf Wunsch des MFJFG sind allerdings einige Ergänzungen eingefügt worden, die zunächst im Sinne einer Empfehlung den Schwerpunkt "Frauenförderung" hervorheben.
Az.: III 450 46