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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 296/1998 vom 05.06.1998
Änderung des Landeswassergesetzes
Die Geschäftsstelle hat der Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Bärbel Höhn, mit Schreiben vom 19.05.1998 folgende Arbeitsvorschläge zur Änderung des Landeswassergesetzes unterbreitet:
1. Änderung des § 51 a LWG NW
In § 51 a Abs. 1 sollte folgender Satz 3 angefügt werden:
"Der Nutzungsberechtigte hat bei einer Baulückenschließung nach dem 01.01.1996 auf seine Kosten nachzuweisen, daß Niederschlagswasser auf seinem Grundstück ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann."
Begründung:
Diese ergänzende Regelung ist erforderlich, um klarzustellen, daß den Nutzungsberechtigten des Grundstückes und nicht die Gemeinde die Kostentragungspflicht trifft.
§ 51 a Abs. 4 sollte wie folgt neu gefaßt werden:
"Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen ist Niederschlagswasser, das ohne Vermischung mit Schmutzwasser in eine vorhandene Kanalisation abgeleitet wird oder abgeleitet werden soll. Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsmeßplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist."
Die vorstehende Ergänzung des § 51 a Abs. 4 Satz 1LWG ist erforderlich, um klarzustellen, daß auch nach dem 01.01.1996 ein Anschluß an einen Regenwasserkanal noch erfolgen kann. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nur die Ableitung des Niederschlagswassers über einen Regenwasserkanal dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 51 a Abs.1 LWG Rechnung tragen kann. Die Klarstellung ist aber auch deshalb erforderlich, weil auch für vorhandene Regenwasserkanalisationen sichergestellt sein muß, daß dem Sinn und Zweck des § 51 a Abs. 4 LWG NW Rechnung getragen werden kann. Dieser besteht zum einen darin, Refinanzierungsschutz für vorhandene Abwasseranlagen zu gewährleisten. Zum anderen soll eine verträglichen Gebührenentwicklung aufrechterhalten werden. Hiernach ist es erforderlich, daß eine Gemeinde das Wahlrecht erhält, auch nach dem 01.01.1996 Grundstücke an den bereits vor dem 01.01.1996 gebauten Regenwasserkanal anzuschließen, um die ursprünglich geplante Anschlußquote an den Regenwasserkanal erfüllen zu können. Andernfalls ist ein Refinanzierungsschutz und eine verträgliche Gebührenentwicklung entsprechend der Regelung in § 51 a Abs. 4 LWG NW nicht gewährleistet. Denn Gebührensteigerungen für diejenigen, die an einen Regenwasserkanal vor dem 1.1.1996 angeschlossen worden sind, sind dann nicht mehr zu vermeiden, wenn die ursprünglich vor dem 1.1.1996 geplante Anschlußquote von Grundstücken nicht mehr realisiert werden kann und in der Konsequenz die Kosten auf "weniger Schultern" als ursprünglich geplant verteilt werden müssen. Deshalb ist die Systematik in § 51 a Abs.4 Satz 1 LWG NW der Systematik des § 51 a Abs.4 Satz 2 LWG anzupassen.
2. Änderung des § 53 Abs. 4 LWG NW
§ 53 Abs. 4 LWG NW ist durch folgenden Satz 4 (neu) zu ergänzen:
"Die Gemeinden können für die Ersterfassungen und Folgeuntersuchungen private Abwasserbehandlungs- bzw. Sammelanlagen Überwachungsgebühren nach § 6 KAG NW erheben."
Eine solche Klarstellung ist erforderlich, damit eine Refinanzierung der Überwachungskosten für die Kommunen gesetzlich sichergestellt ist.
3. Änderung des § 92 LWG NW
In § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG NW ist klarzustellen, daß die Gemeinden neben der Umlage des Unterhaltungsaufwands auch die in diesem Zusammenhang entstehenden Verwaltungskosten für die Gebühren nach den §§ 6 und 7 KAG NW umlegen können. Denn das OVG NW hat bereits mit Urteil vom 18. Mai 1988 - 9 A 674/86 - entschieden, daß die Verwaltungskosten in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht umlagefähig sind.
Wir schlagen daher folgende Formulierung des § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG NW vor:
"Die Gemeinden können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehenden Aufwand zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß, die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge sowie die in diesem Zusammenhang entstehenden Verwaltungskosten innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes..."
Weiterhin ist es erforderlich, die Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NW wie folgt zu ändern:
"Versiegelte Flächen sollen höher bewertet werden als die übrigen Flächen; bei der Veranlagung der übrigen Flächen sollen maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden; Waldgrundstücke können dabei angesichts ihrer Bedeutung für den Wasserhaushalt auch von der Umlage ausgenommen werden."
Außerdem sollten folgende Sätze 7 und 8 neu in § 92 Abs. 1 angefügt werden:
"Steht nach den örtlichen Verhältnissen der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der versiegelten Einzelflächen und der Unterschiede des Wasserabflusses in einem Mißverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand, kann statt dessen eine pauschale Höherbewertung der Flächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Verhältnis zu den übrigen Flächen erfolgen. Das Nähere regelt das Ortsrecht."
Eine solche Neufassung des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NW ist dringend erforderlich, weil die Mitgliedsstädte und -gemeinden darauf hingewiesen haben, daß vielerorts die Ermittlungskosten für die versiegelten und nichtversiegelten Flächen oftmals völlig außer Verhältnis zu dem umlagefähigen Unterhaltungskosten stehen. Die vorgeschlagene Regelung greift in diesem Zusammenhang den umweltpolitischen Ansatz des derzeitigen Rechtszustandes auf und trägt insbesondere den Bedürfnissen der kleineren Städte und Gemeinden im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand Rechnung. Außerdem werden auch die Interessen der unterhaltungspflichtigen Körperschaften berücksichtigt, die bereits über die notwendigen Daten der versiegelten Flächen verfügen".
Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.
Az.: 22-20-6 qu/g