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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 656/2005 vom 23.08.2005
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Mit dem Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21. Juni 2005 (Bundesgesetzblatt I 2005, S. 1666 ff.) ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geändert worden (Art. 2 des Gesetzes). Das Bürokratieabbau-Gesetz ist am 01. Juli 2005 in Kraft getreten. Wesentliche Änderung im KrW-/AbfG ist unter anderem, dass der § 20 KrW-/AbfG (Abfallbilanzen) aufgehoben worden ist. Nunmehr sind in § 19 KrW-/AbfG sowohl Regelungen zu den Abfallwirtschaftskonzepten als auch zu den Abfallbilanzen (früher: § 20 KrW-/AbfG) enthalten. Weiterhin sind die Mengenschwellen in § 19 KrW-/AbfG, bei der Überschreiten die Pflicht zur Aufstellung von Konzepte und Bilanzen ausgelöst wurde, entfallen. Die Aufstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen steht nunmehr den Abfallerzeugern frei. Die Aufstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes und einer Abfallbilanz kann z.B. die abfallrechtliche Überwachung erleichtern (§§ 44, 47 KrW-/AbfG), in dem durch Konzepte und Bilanzen Entsorgungsnachweise ersetzt werden können. Dieses gilt allerdings nicht für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, weil der § 19 Abs. 1 bis Absd. 4 KrW-/AbfG nur für private Abfallerzeuger gilt. Für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bestimmt § 19 Abs. 5 KrW-/AbfG n.F. weiterhin, dass diese Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen aufzustellen haben. Das Nähere regeln die Bundesländer. In § 5 a und 5 c Landesabfallgesetz NRW ist geregelt, dass die Kreise und kreisfreien Städte in ihrem Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen aufstellen.
Az.: Az.: II/2 31-02 qu/g