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StGB NRW-Mitteilung 126/1998 vom 20.03.1998
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Dem NWStGB liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften vor. Soweit das BDSG auf die kommunale Verwaltungstätigkeit Anwendung findet, werden die Änderungen voraussichtlich zu ansteigenden Kosten für die Kommunen führen.
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Warenverkehr macht eine Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie bereichsspezifischer Gesetze, die Fragen des Datenschutzes regeln, erforderlich. Eine Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hat bis zum 24. Oktober 1998 zu erfolgen.
Die Regelungen des BDSG sind für die kommunale Verwaltungstätigkeit immer dann beachtlich, wenn Bundesrecht ausgeführt wird und der Datenschutz nicht durch spezielleres Bundesrecht oder durch Landesgesetz geregelt ist. Zu beachten ist jedoch, daß das Gebot der Umsetzung der Richtlinie voraussichtlich auch zu entsprechenden Änderungen der Landesdatenschutzgesetze führen wird.
Aus dem vorliegenden Gesetzentwurf ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der den Kommunen entstehenden Kosten folgende Änderungen des BDSG:
Durch § 4 f Abs.1 wird der behördliche Datenschutzbeauftragte für alle öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen als obligatorische Institution eingeführt.
Der neu geschaffene §19 a Abs. 1 führt eine Benachrichtigungspflicht für die Fälle ein, in denen Daten nicht beim Betroffenen selbst erhoben werden. Jedoch enthält Abs. 2 einen so weitgehenden Ausnahmekatalog, daß die Verpflichtung für die Praxis keine erheblichen Auswirkungen haben dürfte.
Darüber hinaus wird auch das Auskunftsrecht der Betroffenen erweitert. Ein solches Recht wird insbesondere hinsichtlich des logischen Aufbaues automatisierter Verarbeitung im Falle automatisierter Einzelentscheidungen eingeführt. Dadurch soll verhindert werden, daß eine behördliche Entscheidung, die für den Betroffenen rechtliche Folgen nach sich zieht oder zumindest eine erheblich beeinträchtigende Wirkung hat, ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung erfolgt, ohne daß der Betroffene die Möglichkeit hat, die zugrundeliegenden Angaben und Bewertungsmaßstäbe zu erfahren.
Az.: I/2 038-02-0