Übergangslösungen beim U3-Ausbau notwendig

Städte- und Gemeindebund NRW fordert flexible Lösungen sowie einen Krippengipfel des Bundes

StGB NRW-Pressemitteilung
Düsseldorf, 25.01.2013

Nicht allen Städten und Gemeinden in NRW wird es gelingen, bis zum 01.08.2013 ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für unter Dreijährige bereitzustellen. An diesem Tag tritt der Rechtsanspruch auf Betreuung für Kleinkinder in Kraft. "Daher ist es von zentraler Bedeutung, dass Bund und Land NRW übergangsweise flexible Lösungen möglich machen", erklärte Dr. Bernd Jürgen Schneider, Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, heute in Düsseldorf.

Die NRW-Kommunen unternehmen aktuell erhebliche Anstrengungen, um zum 01.08.2013 möglichst vielen Kindern unter drei Jahren einen U3-Platz anbieten zu können. "Dem Engagement der Kommunen und der Träger von Tageseinrichtungen ist es zu verdanken, dass die Anzahl der U3-Plätze in NRW deutlich erhöht werden konnte", legte Schneider dar. Positiv sei, dass die kommunalen Jugendämter inzwischen die Mittel des Landes NRW für den Belastungsausgleich erhalten hätten. Damit erfülle das Land NRW im Wesentlichen seine Verpflichtungen aus dem Konnexitätsausführungsgesetz. In den kommenden Monaten würden die Kommunen weiterhin alles unternehmen, um den U3-Ausbau voranzutreiben.

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat bereits im September 2012 einen Aktionsplan für den U3-Ausbau verabschiedet, der Forderungen an den Bund wie auch an das Land enthält. "Jedoch haben beide staatlichen Ebenen von diesen Vorschlägen, die auch dazu dienen, mögliche Schadensersatzforderungen zu verhindern, kaum etwas umgesetzt", monierte Schneider. So seien zusätzliche Mittel für den U3-Ausbau erforderlich. Diese müsse der Bund auf der Grundlage eines neuen Krippengipfels unter Beteiligung der Länder und der kommunalen Seite zur Verfügung stellen. Das Land sollte zudem die Möglichkeit schaffen, in der Übergangsphase die Gruppengröße - soweit pädagogisch vertretbar - an den Bedarf anzupassen.

Städte und Gemeinden wären nicht in der Lage, bei einem Antrag auf Betreuung von heute auf morgen einen Platz zur Verfügung zu stellen, warnte Schneider. Hierfür sei vielmehr eine ausreichende Bearbeitungsfrist erforderlich, die landesgesetzlich geregelt werden sollte. Eine solche Fristenregelung würde für die Eltern wie auch für die Jugendämter Klarheit schaffen.

"Sollten auf die Kommunen Schadensersatzforderungen zukommen, sehen wir Bund und Land in der Pflicht, sich an diesen Kosten zu beteiligen", machte Schneider deutlich. Denn beide staatliche Ebenen seien Urheber des Rechtsanspruchs auf einen U3-Platz zum 01.08.2013. Daher sei zumindest eine politische Pflicht zur Mithaftung gegeben, wenn der Anspruch auf Betreuung vor Ort nicht befriedigt werden könne.

V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Philipp Stempel, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw      
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