Überflüssige Standards im Landeswassergesetz

Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie darf für die Kommunen keine Mehrkosten verursachen

StGB NRW-Pressemitteilung
Düsseldorf, 23.06.2004

Die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie muss für Städte und Gemeinden in NRW kostenneutral sein. Dies forderte das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen heute in Düsseldorf. Notwendige Änderungen im Landeswassergesetz NRW müssten daher stärker auf die Bedürfnisse der Städte und Gemeinden zugeschnitten werden, sagte der Hauptgeschäftsführer des kommunalen Spitzenverbandes, Dr. Bernd Jürgen Schneider: „Eine weitere Kostenbelastung der Städte und Gemeinden ohne vollen finanziellen Ausgleich seitens des Landes NRW ist nicht hinnehmbar, vor allem da jetzt das strikte Konnexitätsprinzip in der Landesverfassung steht.“

Derzeit enthalte der Entwurf zum neuen Landeswassergesetz - entgegen den Beschlüssen der Landesregierung und des Landtags zur Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung - neue arbeits- und kostenintensive Vorschriften - etwa einen Wasserversorgungsplan oder ein Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung. Diese würden von der EU-Wasserrahmenrichtlinie, die es umzusetzen gilt, nicht gefordert, rügte Schneider.

Entschieden lehnt das Präsidium jede Regelung ab, über die Gestaltung der Abwassergebühr Anreize zum sparsamen Umgang mit Wasser und zur Nutzung von Regenwasser zu schaffen. „Eine solche Regelung ist völlig überflüssig und liegt nicht im Interesse einer nachhaltigen und am Wohl der Allgemeinheit orientierten Abwasserbeseitigung“, legte Schneider dar. Zudem habe das Land mit dem Wasserentnahmeentgelt-Gesetz Frischwasser und Abwasser zusätzlich verteuert.

Weil die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwasserverbrauch berechnet werde, habe es jeder selbst in der Hand, wie hoch seine Abwassergebühr sei, indem er oder sie beispielsweise kürzer oder länger dusche. Auch für die Nutzer von Regenwasser sei eine gesetzliche Regelung nicht erforderlich, weil diese bereits heute auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes NRW weniger Abwassergebühr zu zahlen hätten.

Abzulehnen sei auch, dass die Gemeinden künftig private Versickerungsanlagen überwachen sollen. Mit der letzten Änderung des Landeswassergesetzes 1995 ist festgelegt worden, dass Regenwasser auf Privatgrundstücken selbst beseitigt werden kann, wenn das Wohl der Allgemeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Wenn jetzt diese Versickerungsanlagen durch die Kommune zu kontrollieren wären, müsste dafür ein weiterer Verwaltungs-Apparat aufgebaut werden.

Schließlich seien die Regelungen zur Gewässerunterhaltung zu überarbeiten, mahnte das Präsidium an. Der Gesetzentwurf sieht so genannte Gewässerrandstreifen zwischen fünf und zehn Meter Breite vor. Die Pflege dieser Gewässerrandstreifen will das Land NRW den Kommunen auferlegen. „Die Einführung von Gewässerrandstreifen ist völlig überflüssig, weil das derzeitige Verfahren zur Pflege der Uferbereiche völlig ausreicht“, erklärte Schneider. Bis dato übernehmen Landwirte die Pflege der Gewässerrandstreifen mit Hilfe von Landeszuschüssen. Das Land NRW erkenne damit an, dass dies als staatliche Aufgabe über Landesmittel zu finanzieren sei. Wenn das Land hier zusätzliche Regeln wolle, müsse es dafür eigene Landesbehörden einsetzen. Die zusätzliche Belastung der Kommunen wäre als Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip verfassungswidrig.

V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Philipp Stempel, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw      
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