Strenge Einzelfallprüfung bei Factory Outlet Centern

Standortwahl muß sich an Siedlungsschwerpunkten und der Struktur des örtlichen Einzelhandels orienteren

StGB NRW-Pressemitteilung
Düsseldorf, 27.05.1998

Ob an einer bestimmten Stelle großflächige Fabrikverkaufszentren (Factory Outlet Center) gebaut werden sollen, kann nur im Einzelfall nach den örtlichen Gegebenheiten entschieden werden. Zu dieser Einschätzung gelangte das Präsidium des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes auf seiner Sitzung heute in Düsseldorf. "Zwischen den neuen Beschäftigungschancen und den Auswirkungen auf den etablierten Einzelhandel muß sorgsam abgewogen werden", betonte NWStGB-Präsident Bürgermeister Reinhard Wilmbusse.

Großflächige Fabrikverkaufszentren sind Einkaufszentren im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO §11 Abs.3 Nr.1) und unterliegen damit den Bestimmungen des Einzelhandelserlasses NRW vom 07.05.1996. Aus Sicht des NWStGB-Präsidiums geben diese genügend Handhabe, um über Ansiedlungswünsche von Factory Outlet Centern zu entscheiden.
 
Das Präsidium fordert, die Ansiedlung solcher Verkaufszentren an den vorhandenen Zentralorten auszurichten. Auch die Innenstädte von Mittelzentren kämen dafür in Frage. Allerdings müßte dies an städtebaulich integrierten Standorten sowie in einer stadt- und regionalverträglichen Größenordnung geschehen. Eine Beschränkung exklusiv auf Oberzentren lehnte das Gremium ab. Um die Einzelhandelsstruktur nicht aus dem Gleichgewicht zu bringen, sei eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Kommunen einer Region nötig. Keinesfalls dürfe der Bau von Factory Outlet Centern zur Überversorgung der Großstädte führen, sondern müsse Bestandteil einer dezentralen verbrauchernahen Versorgung in der Fläche sein.

V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Philipp Stempel, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw      
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