Mehr individuelle Freiheit bei Kommunalwahlen

Kumulieren und Panaschieren soll auch in Nordrhein-Westfalen Einzug halten

StGB NRW-Pressemitteilung
Bad Sassendorf, 29.04.1997

Bei Kommunalwahlen sollen die Bürger und Bürgerinnen Nordrhein-Westfalens künftig mehrere Stimmen an einen Kandidaten vergeben (Kumulieren) sowie Wahllisten mit Kandidaten anderer Listen ergänzen können (Panaschieren). Dies hat das Präsidium des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes auf seiner heutigen Sitzung beschlossen. Allerdings setzt das Gremium voraus, daß das Kommunalwahlgesetz noch in diesem Jahr geändert wird. Kumulieren und Panaschieren wird bereits in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Hessen und in den neuen Ländern mit Erfolg praktiziert. Wähler und Wählerinnen machen in großem Umfang davon Gebrauch. Konkret hält das Präsidium des NWStGB eine Begrenzung auf drei Stimmen, die maximal auf einen Kandidaten fallen dürfen, für sinnvoll. Außerdem sollten kleinere Wahlbereiche gebildet werden, in denen sich nur eine begrenzte Anzahl von Personen zur Wahl stellt. Damit würde erreicht, daß sämtliche Stadtgebiete oder Ortsteile gleichgewichtig im Rat vertreten sind.

Bei Kommunalwahlen soll die Sperrklausel von 5 Prozent der Wählerstimmen erhalten bleiben. Sonst würde der Rat durch die Vielzahl von Parteien in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt. Die Stimmen sollen weiterhin mit dem Verfahren nach d´Hondt ausgezählt werden. Von 1979 bis 1984 war in Nordrhein-Westfalen versuchsweise das Verfahren nach Hare/Niemeyer in Gebrauch. Wegen der schlechten Erfahrungen kehrte der Landeswahlleiter wieder zu d´Hondt zurück. Dieses System begünstigt in der Tendenz große Parteien. Von Hare/Niemeyer profitieren eher kleine Parteien.

Daß Jugendliche bereits mit 16 Jahren Ratsmitglieder wählen können, hält das Präsidium des NWStGB nicht für sinnvoll. Die staatsbürgerliche Mitwirkung müsse an die Volljährigkeit, die ja auch Geschäftsfähigkeit bedeute, gekoppelt sein. Auch einem Familienwahlrecht - zusätzliche Stimmen für unmündige Kinder - steht das Gremium ablehnend gegenüber. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz bei der Wahl widersprechen.
 

V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Philipp Stempel, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw      
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