Kommunale Abfallentsorgung absichern

1 Jahr Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz: "Scheinverwertung" und "Etikettenschwindel" müssen ein Ende haben

StGB NRW-Pressemitteilung
Münster, 27.11.1997

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) läßt ein Jahr nach Inkrafttreten immer noch viele Fragen offen. Zwar macht das neue Gesetz Schluß mit dem Begriffswirrwar "Wirtschaftsgut", "Wertstoff", "Rückstand", "Reststoff" und klassifiziert all dies jetzt als "Abfall zur Verwertung". Dabei ist nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine Verwertung von Abfällen "für jeden Preis" nicht mehr zulässig. Vielmehr wird eine hochwertige, ordnungsgemäße und schadlose Verwertung vorgeschrieben. Ist diese nicht möglich, sind Abfälle ausnahmslos zu beseitigen.

Doch das Gesetz gebe nur mangelhaft Hilfestellung bei der Abgrenzung der "Abfälle zur Beseitigung" von den "Abfällen zur Verwertung", kritisierte Reinhard Wilmbusse, Präsident des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes, heute auf dem Gemeindekongreß ´97 in Münster: "Es besteht die Gefahr, daß der gelungene Ansatz des neuen Gesetzes verspielt wird." Daher müßten Bund und Land zügig praxisgerechte Kriterien zur Unterscheidung der "Abfälle zur Beseitigung" von den "Abfällen zur Verwertung" herausgeben. Nur dann könnten die in der Öffentlichkeit zu Recht kritisierte "Scheinverwertung" und der "Etikettenschwindel" abgestellt werden.

Die Abgrenzungskritierien sind auch deshalb erforderlich, weil beispielsweise Industrie- und Gewerbebetriebe nur noch "Abfälle zur Beseitigung" den Kommunen überlassen müssen. Für diese Abfälle haben die Kommunen in der Vergangenheit unter erheblichem Kostenaufwand Deponien und Müllverbrennungsanlagen errichtet - oft unter Druck von oben. Es sei alarmierend, daß seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Industrie- und Gewerbebetriebe immer häufiger angeben, sie hätten nur noch "Abfälle zur Verwertung". Dies offenbare eine eklatante Fehlentwicklung des neuen Gesetzes, sagte Wilmbusse: "Leider ist in der Praxis zu beobachten, daß manche gewerbliche Abfallbesitzer versuchen, ihre hausmüllähnlichen Abfälle auf die billigste Weise loszuwerden."

Der leichteste Weg ist, Abfall zum angeblichen "Abfall zur Verwertung" zu machen. Dann muß dieser der Kommune nicht überlassen werden. Die Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Richtung einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung werden damit buchstäblich auf den Kopf gestellt. Wilmbusse betonte: "Eine dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz entsprechende Praxis kann nur dadurch erreicht werden, daß Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung bereits in den Industrie- und Gewerbebetrieben sorgfältig getrennt werden." Nur so könne genau bestimmt werden, ob eine ordnungsgemäße, schadlose und hochwertige Verwertung im Einklang mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz möglich wäre. Für Abfälle, die unsortiert in einem großen Container landen, sei eine solche Beurteilung grundsätzlich nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund forderte Wilmbusse Bund und Land auf, das kommunale Entsorgungsprinzip dauerhaft abzusichern, weil dieses sich in den vergangenen Jahrzehnten als Garant für eine umweltverträgliche Abfallentsorgung erwiesen hat. Wilmbusse appellierte an das Land, schnellstmöglich das Landesabfallgesetz NW an das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz anzupassen, damit wieder Rechtssicherheit in der kommunalen Abfallentsorgung einkehre. Nur so könne ein weiterer Anstieg der Abfallgebühren verhindert werden.

V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Philipp Stempel, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw      
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