Keine Bereicherung der Kommunen durch überhöhte Gebührensätze

Kommunen verhalten sich gesetzestreu

StGB NRW-Pressemitteilung
Düsseldorf, 26.07.2012

Die Aussage des Landesvorsitzenden des Bundes der Steuerzahler NRW, Heinz Wirz, Kommunen würden Überschüsse durch ihre Abfall- und Abwassergebühren erwirtschaften und damit Dienstwagen der Bürgermeister finanzieren, ist ein Griff in die unterste Schublade der Polemik, so der Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Hans-Gerd von Lennep

Die Städte und Gemeinden halten sich bei der Bemessung der Gebühren an Recht und Gesetz. Im Gebührenrecht gilt das Prinzip der Kostendeckung und das Äquivalenzprinzip. Das Kostendeckungsprinzip beinhaltet, dass das Gebührenaufkommen die Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung in der Regel decken soll, jedoch nicht übersteigen darf. Das Äquivalenzprinzip bezieht sich auf die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall; also auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Die Rechtsprechung toleriert eine Kostenüberschreitung von maximal drei Prozent der voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung.  

Kostenunterdeckungen oder Kostenüberdeckungen sind lediglich die kalkulationsbedingten Differenzen zwischen Soll-Ergebnissen (die Gebührenkalkulation mit den Kostenpositionen als Kostenprognose) und Ist-Ergebnissen (Ist-Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten). Kostenunterdeckungen wie Kostenüberdeckungen können insofern nur entstehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entweder die im Bemessungszeitraum kalkulierten Kosten oder die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung höher oder niedriger ausgefallen sind, als dies geplant. Der Kalkulationszeitraum darf höchstens auf drei Jahre festgelegt werden. Soweit Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums festzustellen sind, sind sie innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Die gesetzlichen Vorgaben werden durch die Rechnungsprüfungsämter überprüft.  

Im Übrigen können nur in „geklonten“ Kommunen mit identischer Ausgangslage und deckungsgleicher Siedlungsstruktur die Abwasser- und Abfallgebühren gleich hoch sein, so Geschäftsführer Hans-Gerd von Lennep. Bei der Abwassergebühr bilden die geographischen Gegebenheiten den entscheidenden Kostenfaktor. Ein kompaktes Gemeindegebiet verursacht naturgemäß geringere Kosten als ein großflächiges Gemeindegebiet mit vielen kleinen Ortschaften. In Trinkwassergewinnungsgebieten werden zudem schärfere Anforderungen an die Abwasserbeseitigung gestellt als anderswo. 

Bei den Abfallgebühren bilden die Kosten für die Entsorgung von Abfällen - beispielsweise in Müllverbrennungsanlagen - den Hauptteil der Kosten. Die Interessenlagen der Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich der Abfuhrintervalle ist durchaus unterschiedlich. Eine bloße Verlängerung der Abfuhrintervalle für das Restmüllgefäß bewirkt grundsätzlich keine erhebliche Kosteneinsparung.

V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Philipp Stempel, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw      
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