Gemeinden erhalten mehr Geld für Asylbewerber

StGB NRW unterstützte Verfassungsbeschwerde von 11 Städten

StGB NRW-Pressemitteilung
Düsseldorf, 09.12.1996

Der Verfassungsgerichtshof für das Land NRW hat die Regelungen über bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge im Ausführungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz für verfassungwidrig erklärt. Der Städte- und Gemeindebund NRW sieht sich durch das heutige Urteil des Verfassungsgerichtshofes in seiner Auffassung bestätigt, wonach die Regelung der Landeserstattung für Bürgerkriegsflüchtlinge von monatlich 320,00 DM gegen das Willkürverbot verstößt.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt an, daß sich sowohl bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern als auch von Bürgerkriegsflüchtlingen die Verwaltungsaufgabe auf vergleichbare Sachverhalte bezieht. Bei der Aufnahme Unterbringung und Betreuung beider Personengruppen bestehen in der Praxis keine Unterschiede, die eine ungleiche Landeserstattung rechtfertigen. Die Neuregelung durch den Landesgesetzgeber führt zu einer Entlastung der Städte und Gemeinden in Höhe von 150 bis 200 Millionen Mark", erklärte das Geschäftsführende Präsidialmitglied des kommunalen Spitzenverbandes, Friedrich Wilhelm Heinrichs, in Münster.

Der NW Städte- und Gemeindebund hatte die von 11 Städten aus dem Mitgliedsbereich NW STGB erhobene Verfassungsbschwerde unterstützt und die Professoren Wieland, Bielefeld und Schoch, Freiburg, mit einem Gutachten beauftragt. Begründet wurde die Verfassungsbeschwerde u.a. mit dem Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip des Artikels 78 Abs. 3 der LV NRW, wonach das Land staatliche Aufgaben auf die Gemeinden nur übertragen darf, wenn die Ausgabenlast komplett durch das Land mit übernommen wird. Es muß der Grundsatz gelten: "Wer die Musik bestellt, muß sie auch bezahlen!".

Das Asylbewerberleistungsgesetz ist am 1.1.1995 in Kraft getreten und sah eine pauschale Kostenerstattung an die Gemeinden je Asylbewerber von monatlich 645 DM, längstens jedoch für die Dauer von 4 Monaten nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages vor. Für Bürgerkriegsflüchtlinge wurde eine Pauschale von 320 DM gewährt.

Nach Auffassung des NW Städte- und Gemeindebundes muß sich die Versorgungspauschale an den tatsächlich zu erbringenden Leistungen gemäß den Regelbeträgen im AsylblG und dem Bundessozialhilfesgesetz orientieren und pro Person pro Monat ca. 800 DM betragen.

Das Gesetz führt infolge einer unzureichenden Kostenerstattung durch das Land bei den Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen zu enormen finanziellen Verlusten. Diese belaufen sich für einzelne Gemeinden auf über 2 Mio. DM. Für das Jahr 1995 ließen sich Durchschnittsverluste zwischen 200.000,00 und 700.000,00 DM pro Gemeinde feststellen. Darin eingerechnet waren allerdings nicht die Aufwendungen der Gemeinden für die Krankenhilfe der Asylbewerber und Flüchtlinge.

Allein für Krankenhilfeaufwendungen im stationären Bereich hatten die Gemeinden 1995 in besonderen Härtefällen durchschnittlich etwa 20.000,00 DM pro Person aufzubringen. Der Gesamtumfang der für die Leistungen im stationären Bereich abzurechnenden Kosten belief sich bei 171 Härtefällen auf eine Summe von 3,5 Mio. DM. Die Gesamterstattungsverluste aller Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen - das sind 396 Kommunen - dürfte sich im Bereich eines dreistelligen Millionenbetrages bewegen (ca. 100 - 200 Mio. DM).

Bundesweit beliefen sich 1995 die Aufwendungen nach dem AsylbLG auf 5,5 Mrd DM. Die Aufwendungen für Bürgerkriegsflüchtlinge werden auf etwa 3,5 Mrd DM pro Jahr geschätzt. Die enormen Erstattungsverluste ergeben sich insbesondere aufgrund des steigenden Anteils der Personen, bei denen das Asylverfahren seit mehr als 4 Monaten rechtskräftig abgeschlossen ist. Für die abgelehnten Asylbewerber, die sich weiterhin in Nordrhein-Westfalen aufhalten, erhalten die Kommunen keinerlei Kostenerstattung mehr. Auf die Zahl dieser Personen haben die kreisangehörigen Städte und Gemeinden keinerlei Einfluß und müssen dennoch sämtliche Kosten für Unterbringung und Versorgung tragen. Diese belaufen sich auf etwa 50 Mio. DM.

Trotz wiederholter Aufforderung des Städte- und Gemeindebundes an die Landesregierung, eine vollständige Kostenerstattung vorzunehmen, sah das Land keine Veranlassung den Kommunen mit seinen berechtigten Forderungen entgegenzukommen.

V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Philipp Stempel, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw      
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