Bei Fracking Umwelt und Grundwasser schützen

Städte- und Gemeindebund NRW für Umweltverträglichkeitsprüfung bei unkonventioneller Erdgasförderung

StGB NRW-Pressemitteilung
Düsseldorf, 07.03.2013

Foto: khv24

Eine Genehmigung zur Erkundung oder Gewinnung unkonventioneller Erdgas-Lagerstätten mittels chemischer Substanzen - das so genannte Fracking - soll nur  erteilt werden, wenn im Vorfeld zweifelsfrei geklärt worden ist, dass eine Beeinträchtigung der Wasserqualität und der Umwelt ausgeschlossen ist. Dies hat der Umweltausschuss des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) heute in Düsseldorf gefordert. "Daher ist die Entscheidung der NRW-Landesregierung zu begrüßen, bis auf Weiteres keine Genehmigungen für das Fracking zu erteilen", erklärte der Vorsitzende des Ausschusses, Ratsmitglied Dipl.-Ing. Wolfgang Züll aus der Stadt Sankt Augustin.

Zu der geplanten Gesetzesänderung, Fracking in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten generell auszuschließen und für alle Fracking-Anträge eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, sagte Züll: "Die Vorschläge entprechen unseren Forderungen und weisen in die richtige Richtung. Für eine Beurteilung von Fracking-Bohrungen außerhalb dieser Schutzgebiete  fehlt es aber noch an einer ausreichenden Datenlage über die hierbei  eingesetzten chemischen Stoffe und deren Auswirkungen auf die Wasserqualität sowie die Umwelt". Daher müssten zunächst diese Datenlücken geschlossen werden, bevor Genehmigungen erteilt werden.

Ein weiteres Thema war das Vorhaben des Landes, die Bedingungen für Lärmaktionspläne zu ändern. Kommunen sind zur Aufstellung solcher Pläne verpflichtet, um Lärmprobleme, die von Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken ausgehen, zu mindern. Der Ausschuss lehnte die geplante Absenkung der Auslösewerte für die Lärmaktionsplanung ab. Diese sollen tagsüber von 70 dB/A auf 65 dB/A sowie für die Nacht von 60 dB/A auf 55 dB/A gesenkt werden. Dies würde bedeuten, dass Kommunen stärker unter Druck gerieten, Maßnahmen zur Lärmminderung zu ergreifen.

Bei stark verkehrsbelasteten Bundes- und Landesstraßen ist jedoch der Landesbetrieb Straßenbau für die Lärmschutzmaßnahmen zuständig. Dieser muss nur dann Maßnahmen ergreifen, wenn Lärmwerte von 67 dB/A am Tag respektive 57 dB/A in der Nacht überschritten werden. "Die vorgesehene Änderung wäre nicht vollzugsfähig", monierte Züll: "Lärmaktionspläne, welche die Kommunen zwar aufstellen, aber nicht umsetzen können, führen nur zur Frustration der Bürgerinnen und Bürger".

Zudem befasste sich der Ausschuss mit der Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes (AAV-Gesetz). Die angestrebte finanzielle Absicherung des Altlastensanierungsverbandes sei zu begrüßen. Der AAV unterstützt Städte und Gemeinden bei der Revitalisierung von Altlastenflächen und leistet damit einen Beitrag zur Minimierung des Flächenverbrauchs. Allerdings dürfe der kommunale Beitrag - so Züll - nur dann von drei auf sechs Cent pro Einwohner/in und Jahr erhöht werden, wenn auch der Vorstand und die Delegiertenversammlung des AAV neu strukturiert würden. Außerdem müsse sich das Land NRW zu einer jährlichen Zahlung von sieben Mio. Euro rückwirkend ab 2012 verpflichten.

V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Philipp Stempel, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw      
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