„Wer bestellt, bezahlt“ wird endlich wahr

Striktes Konnexitätsprinzip in der NRW-Landesverfassung sichert Funktionsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung

StGB NRW-Pressemitteilung
Düsseldorf, 16.06.2004

Mit der heute beschlossenen Einführung des strikten Konnexitätsprinzips in die Landesverfassung und dem Erlass eines Konnexitätsausführungsgesetzes trägt der Landtag einer langjährigen Forderung des Städte- und Gemeindebundes NRW Rechnung. Das Parlament folgt mit seiner Entscheidung den verfassungsrechtlichen Festlegungen anderer Bundesländer. Zu begrüßen ist, dass beide Gesetze einstimmig beschlossen wurden. „Dies ist ein wichtiges Signal des gemeinsamen politischen Willens, die Finanzautomonie der Kommunen zu stärken, indem das Verursacherprinzip bei Leistungsgesetzen künftig beachtet werden muss“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des kommunalen Spitzenverbandes,
Dr. Bernd Jürgen Schneider, heute in Düsseldorf.

Mit der Einführung des strikten Konnexitätsprinzips in die Landesverfassung sei ein wichtiges Instrument zur Reduzierung von Aufgaben und von Ausgaben geschaffen worden. Die Bedeutung der Konnexitätsregelung liege in der Warnfunktion und der Selbstdisziplinierung des Gesetzgebers. „Dies wird sich mittel- und langfristig positiv auf die Ausgabenseite der Kommunen auswirken“, prognostizierte Schneider. Allerdings seien allein dadurch nicht die aktuellen Finanzprobleme der Kommunen zu lösen.

Das strikte Konnexitätsprinzip stellt zwei Anforderungen. Zum einen muss der Gesetzgeber bei der Übertragung oder Veränderung von Aufgaben eine Kostenregelung vorsehen. Des Weiteren hat das Land die Pflicht zur Kostenerstattung, wenn durch ein neues Gesetz die kommunalen Haushalte stärker belastet werden. Diese Kostenerstattungspflicht muss künftig in dem betreffenden Gesetz selbst geregelt werden - oder durch ein selbstständiges Gesetz, welches parallel zur Übertragung der Aufgabe beschlossen wird.

Das Konnexitätsausführungsgesetz sichere die verfahrensmäßige Umsetzung des verfassungsrechtlich verankerten Konnexitätsprinzips, machte Schneider deutlich. Die Kosten der übertragenen Aufgabe, die Einnahmen und anderweitige Entlastungen seien so zu prognostizieren und zu dokumentieren, dass die Grundannahmen, die Ergebnisse der Proberechnung sowie das Ergebnis in puncto Mehrbelastung nachvollzogen werden könnten. „Damit wird der Versuchung des Gesetzgebers, sich nachträglich bei der Berechnung der Folgekosten aus der finanziellen Verantwortung zu stehlen, ein Riegel vorgeschoben“, hob Schneider hervor.

Von großer Bedeutung für die Kommunen sei zudem das Beteiligungsverfahren zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Kommunen. Es stelle sicher, dass die kommunalen Spitzenverbände frühzeitig und umfassend über finanzielle Auswirkungen von Aufgabenübertragung oder -veränderung informiert werden. Jedoch sei im Konnexitätsausführungsgesetz ein Vetorecht der kommunalen Spitzenverbände nicht verankert, wies Schneider auf eine Schwachstelle des Gesetzeswerkes hin.

V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Philipp Stempel, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw      
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