Heft September 2004

Festsetzung von Überschwemmungsgebieten

Überschwemmungsgebiete dürfen auch für nach Baurecht bebaubare Grundstücke festgesetzt werden (nichtamtlicher Leitsatz).

BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2004
- Az.: 7 CN 1.04 -

Mehrere Grundstückseigentümer wandten sich mit Normenkontrollanträgen gegen eine Rechtsverordnung, durch die entlang des Wiesbaches (Rheinland-Pfalz) ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist. In dem festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen in der Regel verboten. Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet erstreckt sich auch auf Gebiete, die nach Bauplanungsrecht bebaubar sind, weil sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Gemeinde liegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollanträge abgelehnt.

Auf die dagegen eingelegten Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden, es sei mit dem Eigentumsbegriff und der gemeindlichen Planungshoheit vereinbar, auch bebaute oder nach Bauplanungsrecht bebaubare Gebiete in ein Überschwemmungsgebiet einzubeziehen. Der Hochwasserschutz sei eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die das grundsätzliche Bauverbot im Überschwemmungsgebiet rechtfertige. Weder die Gemeinden noch die Eigentümer würden unverhältnismäßig belastet. Das Bauverbot knüpfe an die natürliche Lage des Grundstücks an. Ein Überschwemmungsgebiet könne nur für solche Grundstücke festgesetzt werden, die - hier nach Maßgabe eines 50-jährigen Hochwassers - tatsächlich bei Hochwasser überschwemmt würden. Ihre Bebauung erhöhe die Gefahr einer Ausweitung des Hochwassers, indem sie bisher vorhandene Rückhalteflächen verringere. Zugleich setze sich eine Bebauung der Grundstücke der Gefahr einer Beeinträchtigung durch Hochwasser aus.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache an das OVG zurückverwiesen, weil noch geklärt werden muss, ob alle von der Rechtsverordnung erfassten Grundstücke tatsächlich bei Hochwasser überschwemmt zu werden drohen.

Erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde

Städte und Gemeinden sind berechtigt, für „gefährliche Hunde“ eine erhöhte Hundesteuer zu erheben und auf diese Weise neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck zu verfolgen, das Halten von gefährlichen Hunden einzudämmen (nichtamtlicher Leitsatz).

OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004
- Az.: 14 A 953/02 -

Der 14. Senat des OVG NRW hat entschieden, dass die Heranziehung eines Bürgers der Stadt Hamm (Kläger) zu einer höheren Hundesteuer für zwei von ihm gehaltene „gefährliche Hunde“ rechtmäßig ist.

Der Kläger, der einen American-Staffordshire-Terrier und einen Mischling mit Anteilen eines American-Staffordshire-Terriers hält, wurde Anfang 2001 zu einer Hundesteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 2 x 1.500 DM herangezogen. Für „normale“ Hunde hätte er 2 x 204 DM zahlen müssen. Die gegen diese Heranziehung erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das OVG mit dem o. g. Urteil zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Stadt Hamm sei berechtigt, für „gefährliche Hunde“ eine erhöhte Hundesteuer zu erheben und auf diese Weise neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck zu verfolgen, das Halten von gefährlichen Hunden einzudämmen. Welche Hunde „gefährliche Hunde“ seien und dem erhöhten Steuersatz unterlägen, könne die Stadt in der Hundesteuersatzung dadurch regeln, dass sie auf bestimmte Rassen und auf Mischlinge mit Beteiligung solcher Rassen abstelle. Auf eine konkrete Gefährlichkeit dieser Hunde komme es nicht an. Deshalb sei es auch unerheblich, wenn sie den Wesenstest bestanden hätten. Die Stadt brauche andere Hunde, die ebenfalls gefährlich sein könnten oder sich als gefährlich erwiesen hätten, nicht dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen. Vielmehr könne sie der vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgen und brauche nicht von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob diese Typisierung sachgerecht sei oder weitere Hunderassen, etwa der deutsche Schäferhund, als „gefährlich“ einzustufen seien.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Auswirkung der fehlenden Verwahrung eines Belegstücks

Wird ein Belegstück des Druckwerks, in dem eine Satzung bekannt gemacht worden ist, entgegen § 6 Abs. 4 Bekanntmachungsverordnung nicht verwahrt, handelt es sich nicht um einen Bekanntmachungsmangel im Sinne von § 7 Abs. 6 Buchst. b GO NRW.

OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004
- Az.: 15 A 1535/04 -

Die Klägerin wandte sich erstinstanzlich erfolglos gegen einen Kanalanschlussbeitragsbescheid. Dagegen beantragte sie die Zulassung der Berufung u. a. mit dem Argument, die Beitragssatzung sei unwirksam, weil ein Belegstück des Amtsblatts, in dem sie veröffentlicht worden sei, nicht nach den Bekanntmachungsvorschriften verwahrt worden sei. Der Antrag wurde abgelehnt.

Soweit es um die Rüge geht, die Unterlagen seien nicht in die Verwahrung gemäß § 6 Abs. 4 BekanntmachungsVO gelangt, ist dies entscheidungsunerheblich. Zwar bedarf eine Rechtsnorm aus rechtsstaatlichen Gründen der Verkündung. Eine nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung gehört daher auch zu den auf Dauer beachtlichen Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften (§ 7 Abs. 6 Buchst. b GO NRW; ebenso zur Sicherung des bundesrechtlichen Hinweiszwecks der Bekanntmachung eines Bauleitplans § 214 Abs. 1 Nr. 3 des BauGB). Hier war also eine Bekanntmachung der in Rede stehenden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erforderlich. Es geht aber bei der von der Klägerin behaupteten fehlenden Verwahrung von Belegstücken des jeweiligen Bekanntmachungsorgans nach § 6 Abs. 4 BekanntmachungsVO nicht um eine Vorschrift der Bekanntmachung einer Satzung, sondern um den nachgelagerten und auf die Zukunft angelegten Vorgang der Dokumentation der Bekanntmachung. Mängel in dieser Phase sind keine Mängel der Bekanntmachung der Norm.

© StGB NRW 2004

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