Heft Mai 2016

Aufnahme von bekenntnisangehörigen Kindern an Bekenntnisschulen

Art. 12 Abs. 3 S. 2 Verf NRW schränkt das Aufnahmeermessen des Schulleiters einer Bekenntnisschule aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dahin ein, dass formell bekenntnisangehörige Kinder vorrangig vor bekenntnisfremden Kindern aufzunehmen sind. (Orientierungssatz)

OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2016
- Az. 19 B 996/15 -

Der Beschluss erging im Wege des eine Klage auf Einschulung flankierenden einstweiligen Rechtsschutzes. Antragsteller und Kläger ist ein in 2009 geborenes katholisch getauftes Kind, das zur Einschulung zum Schuljahr 2015/2016 in der einzigen katholischen Bekenntnisgrundschule des Wohnorts angemeldet wurde. Der Schulleiter lehnte die Aufnahme des Kindes allerdings ab, weil die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteige und der Antragsteller nach den zugrunde gelegten Kriterien gemäß § 1 Abs. 3 AO-GS nicht habe ausgewählt werden können.

Den Widerspruch des - durch die Eltern vertretenen - Kindes wies das zuständige Schulamt zurück. Die Zahl der Anmeldungen habe mit 63 die Zahl der zum Schuljahr 2015/2016 zur Verfügung stehenden 58 Plätze (zwei Eingangsklassen mit je 29 Kindern) überstiegen. Die Schulleiterin habe in Anwendung der Kriterien gemäß § 1 Abs. 3 AO-GS zunächst vier Härtefälle aufgenommen und die verbleibenden 54 Plätze nach den Kriterien „Geschwisterkinder“ und nachrangig „Schulwege“ vergeben, wobei der Antragsteller nur den 60. Platz habe bekleiden können. Die zuvor geltende Verwaltungsvorschrift, wonach bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule Kinder, die dem Bekenntnis angehörten, bei der Aufnahme Vorrang gegenüber den anderen Kindern gehabt hätten, sei durch den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 16. Mai 2014 - 223.2.02.11.03 - (ABl. NRW S. 289) aufgehoben worden, sodass in diesem Falle kein Rangverhältnis bestehe.

Das Gericht ging demgegenüber von einem Vorrang des Kindes vor bekenntnisfremden Schülern und einem dementsprechenden Anspruch auf Aufnahme in die katholische Grundschule zum Schuljahr 2015/2016 aus. Dieser folge aus § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang.

Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW und § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren durch, bei dem die Schulleiterin Härtefälle berücksichtigt und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere Aufnahmekriterien heranzieht, unter anderem die Kriterien „Geschwisterkinder“ und „Schulwege“ (§ 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 und 2 AO-GS).

Nach diesen Maßstäben habe der Schulleiter den streitgegenständlichen Aufnahmeantrag zu Unrecht abgelehnt, weil dem Antragsteller ein Anspruch auf vorrangige, das heißt von den Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS grundsätzlich unabhängige Berücksichtigung seines Aufnahmeantrags zukomme, die ihm in der vorliegenden Fallkonstellation einen strikten Aufnahmeanspruch vermittle.

Der Schulleitung einer Grundschule komme bei der Entscheidung über die Schulaufnahme ein nur eingeschränktes Ermessen zu, insbesondere darüber, welche und wie viele der in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 bis 5 AO-GS abschließend aufgezählten Aufnahmekriterien sie heranzieht. Zwingend verpflichtet sei sie lediglich dazu, Härtefälle zu berücksichtigen und bevorzugt aufzunehmen sowie zumindest eines der genannten Aufnahmekriterien heranzuziehen.

Bei Bekenntnisgrundschulen sei dieses Ermessen aus Gründen vorrangigen Landesverfassungsrechts aber zusätzlich dadurch eingeschränkt, dass die Schulleitung den Aufnahmeantrag eines formell bekenntnisangehörigen Kindes vorrangig vor den Anträgen bekenntnisfremder Kinder berücksichtigen müsse und auf die Aufnahmekriterien in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 bis 5 AO-GS allenfalls rekurrieren könne, wenn sich der Anmeldeüberhang ausschließlich aus Anmeldungen formell bekenntnisangehöriger Kinder ergebe.

Diese Ermessensreduzierung und der korrespondierende Anspruch bekenntnisangehöriger Kinder folge aus Art. 12 Abs. 3 Satz 2, 13 LV NRW sowie aus § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW als einfachgesetzlicher Entsprechung des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW. Prägendes Merkmal des landesverfassungsrechtlichen Begriffs der Bekenntnisschule in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW sei insbesondere die sog. formelle Homogenität, also die weitgehend einheitliche formelle Zugehörigkeit der Lehrer- und Schülerschaft zur jeweiligen Religionsgemeinschaft. Dazu gehöre, dass formell der Religionsgemeinschaft angehörende Kinder ihre Schulaufnahme vorrangig vor bekenntnisfremden Kindern beanspruchen könnten, während Art. 13 LV NRW bekenntnisfremden Kindern einen Anspruch auf Zugang zu einer Bekenntnisschule nur ausnahmsweise dann einräume, wenn sie in zumutbarer Entfernung weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule erreichen können.

Grundsteuererhebung aufgrund geänderten Haushalts-Sanierungsplans

Ein Ratsbeschluss zur Erhöhung der Grundsteuer beruht auch dann auf einer eigenständigen kommunalen Willensbildung, wenn ein vom Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW für die Aufgaben des Rates Beauftragter zuvor eine Änderung des Haushaltssanierungsplans beschlossen hat. (Orientierungssatz)

VG Arnsberg, Urteil vom 11.02.2016
- Az. 5 K 637/15 -

Dem Verfahren zugrunde lag eine Klage gegen die Erhebung der Grundsteuer B nach einer mit Wirkung zum 1. Januar 2015 erfolgten Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes von 500 v. H. auf 766 Prozent.

Die beklagte Kommune nimmt seit dem Jahr 2011 als pflichtig teilnehmende Gemeinde am Stärkungspakt Stadtfinanzen teil. Nachdem die Haushaltssanierungspläne der Beklagten für die Jahre 2013 und 2014 von der Bezirksregierung nicht genehmigt wurden, bestellte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen einen Beauftragten für die Aufgaben des Rates, der im Mai 2014 den Haushaltssanierungsplanentwurf der Gemeinde u. a. durch Erhöhung der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer abänderte. Dieser Entwurf wurde im Anschluss von der zuständigen Bezirksregierung nach Vorlage durch die Gemeinde genehmigt.

In ihrer Beratungsvorlage für Hauptausschuss und Rat führte die Verwaltung u. a. zur Begründung der Hebesatzsatzung aus: „Gegen den erklärten Willen des Rates hat der Beauftragte des Landes NRW (…) eine Änderung des Haushaltssanierungsplans beschlossen und eine Erhöhung der Grundsteuer B (Maßnahme 28) und eine Erhöhung der Gewerbesteuer (Maßnahme 29) vorgesehen. Mit Bescheid der Bezirksregierung (…) zur Genehmigung des Haushalts 2014 wurde unter anderem verfügt, dass der Rat im Zusammenhang mit der Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans 2015 die entsprechenden Beschlüsse vornehmen muss.“

Anfang 2015 setzte der Bürgermeister unter Zugrundelegung des beschlossenen Hebesatzes von 766 Prozent gegenüber den späteren Klägern u. a. die Grundsteuer B fest. Diese verwiesen in ihrer Klage vor allem darauf, dass die Hebesatzsatzung bereits deshalb unwirksam sei, weil sich aus der Beratungsvorlage ergebe, dass die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes gegen den erklärten Willen des Rates erfolgt sei. Nicht der Rat, sondern der vom Land Nordrhein-Westfalen bestellte Beauftragte habe die Änderung des Haushaltssanierungsplans und damit einhergehend die Erhöhung des Hebesatzes beschlossen. Auch ausweislich des Bescheides der Bezirksregierung habe der Rat die Erhöhung vornehmen müssen.

Damit beruhe die Hebesatzsatzung nicht auf der politischen Willensbildung des Rates, weshalb ein Verstoß gegen die §§ 40 ff. GO NRW vorliege. Darüber hinaus sei die Beschlussvorlage nicht hinreichend begründet worden. Zudem wirke die Grundsteuer nach ihrer Erhöhung insgesamt erdrosselnd. Schließlich sei auch zu bedenken, dass andere grundstücksbezogene Gebühren - u. a. für Schmutz- und Niederschlagswasser - in den letzten Jahren ebenfalls erheblich gestiegen seien und dies auch für die Preise für den Bezug von Frischwasser gelte.

Das Gericht wies die Klage ab und hielt die Satzung der beklagten Gemeinde für formell und materiell wirksam. Soweit gerügt werde, die Beschlussvorlage an Hauptausschuss und Rat sei nicht hinreichend begründet worden, stehe dies der formellen Wirksamkeit der Hebesatzsatzung nicht entgegen, da die Gemeindeordnung keine derartige besondere Begründungspflicht verlange. Vielmehr genügt es, dass der beschlussfähige Rat mit Stimmenmehrheit entscheidet (§§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Die Geschäftsordnungen des Rates oder der Ausschüsse seien als reines Innenrecht insoweit nicht von Belang.

Außerdem betonte das Gericht, dass der Rat der Beklagten eigenverantwortlich über die Hebesatzsatzung entschieden habe. Die Änderung (nur) des Haushaltssanierungsplans durch den Beauftragten des Ministeriums führe nicht dazu, dass die Hebesatzsatzung nicht auch auf der Willensbildung des Rates beruht. Trotz der Änderung des Haushaltssanierungsplans habe es eines eigenständigen, die kommunale Willensbildung abbildenden Ratsbeschlusses hinsichtlich des Erlasses der Hebesatzsatzung bedurft. Zu einer Ersetzung dieser Willensbildung sei der Beauftragte auch noch gar nicht befugt gewesen.

Ebenso habe der Bescheid der Bezirksregierung, wonach die Maßnahmen des Haushaltssanierungsplans umzusetzen waren, die Erforderlichkeit eines eigenständigen Ratsbeschlusses nicht in Frage gestellt, sondern gerade bestätigt. Nur für den Fall, dass die Umsetzung scheitern sollte, wäre eine Kompensationsmaßnahme zu treffen gewesen. Dass sich die einzelnen Ratsmitglieder der ihnen zukommenden eigenständigen Entscheidungsbefugnis bewusst gewesen seien, beweise auch das Abstimmungsverhalten.

Daneben sei die durch die Hebesatzsatzung ausgelöste Steuerbelastung weder in ihrer Gesamtheit noch mit ihrem Erhöhungsfaktor von 53,2 Prozent (= 266 Prozentpunkte) verfassungsrechtlich unangemessen, und ihr komme keine Erdrosselungswirkung zu. Die vom Kläger geltend gemachte Mehrbelastung jährlich von 407,46 EUR, mithin monatlich von 33,96 EUR erscheine nicht als unverhältnismäßig. Davon unabhängig sei auch nicht ersichtlich, dass durch die Erhöhung des Hebesatzes ein Ausmaß erreicht werde, durch das die Privatnützigkeit des Eigentums gefährdet oder gar aufgehoben würde. Vielmehr könne auch nach der deutlichen Erhöhung des Hebesatzes sowohl bei ausschließlich selbst genutzten Objekten als auch bei vermieteten Liegenschaften die Grundsteuer aus den Grundstückserträgen erwirtschaftet werden, ohne dass es zu einer Vernichtung der Steuerquelle selbst käme.

Unter Bezugnahme auf den BFH lehnt das Gericht auch eine Einbeziehung der übrigen Abgabenlast in die Betrachtung ab. Diese sei im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Allein die (Mehr-)Belastung durch die Grundsteuer selbst sei entscheidend. Wegen des Charakters der Grundsteuer als Objektsteuer müsse sich die aus ihr ergebende Steuerlast nicht an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausrichten. Es komme nicht auf dessen allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit an. Vielmehr ziele die Grundsteuer wirtschaftlich betrachtet allein auf die durch den Grundbesitz vermittelte Leistungskraft. Eine Gesamtsaldierung schon aller den jeweiligen Grundstückseigentümer treffenden steuerlichen Belastungen sei unzulässig. Erst recht gelte dies für nichtsteuerliche Abgaben wie Gebühren und privatrechtliche Entgelte, wie z. B. für die Versorgung mit Frischwasser.

Vollstreckung rückständiger Benutzungsgebühren

§ 6 Abs. 5 KAG NRW ist bei verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass der Eigentümer, der ein Grundstück vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 17.10.2007 erworben hat, nicht wegen persönlicher Benutzungsgebührenrückstände des Voreigentümers (hier: Gebühren für Abfallbeseitigung, Niederschlags- und Schmutzwasserentsorgung sowie Straßenreinigung) zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist. (Orientierungssatz)

OVG NRW, Urteil vom 11.11.2015
- Az. 9 A 916/14 -

Die Klägerin ist seit 2005 Eigentümerin eines Grundstücks in der beklagten Gemeinde, das sie von ihrer Mutter erwarb. Auf Gebührenforderungen für Abfallbeseitigung, Niederschlags- und Schmutzwasserentsorgung sowie Straßenreinigung für die Jahre 2002 bis 2004 hatte die Voreigentümerin zuvor nur Teilbeträge bezahlt. Am 17. Oktober 2007 trat mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO Reformgesetz - vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW, S. 380) § 6 Abs. 5 KAG NRW in Kraft, wonach grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Da weitere Versuche der Gemeinde, die noch offenen Benutzungsgebühren bei der Voreigentümerin beizutreiben, erfolglos blieben, verpflichtete sie schließlich die Klägerin die Vollstreckung in das Grundstück zu dulden.

Die Gemeinde war dabei der Ansicht, § 6 Abs. 5 KAG NRW erfasse, da der Landesgesetzgeber keine Übergangsvorschriften vorgesehen habe, auch Benutzungsgebühren aus der Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung. Mit ihrer Klage machte die Klägerin demgegenüber geltend, die Gemeinde verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Sie habe das Grundstück nach der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtslage in Bezug auf die Benutzungsgebühren stattdessen lastenfrei erworben. Es habe kein Anlass bestanden, anders als etwa in Bezug auf Erschließungsbeiträge Erkundigungen über etwaige auf dem Grundstück ruhende öffentliche Lasten einzuziehen. Ihre Mutter habe sie über die unbeglichenen Grundbesitzabgaben auch nicht informiert.

In erster Instanz war das Verwaltungsgericht der Ansicht der Beklagten gefolgt und hatte die Klage abgewiesen. Das OVG hielt die Klage demgegenüber für begründet und gab ihr im Berufungswege statt. Denn die Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides wegen vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin in den Jahren 2002 bis 2004 entstandener Gebührenforderungen lägen nicht vor.

Zwar normiere der auf Kommunalabgaben gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 d) KAG NRW entsprechend anwendbare § 77 Abs. 2 S. 1 AO, dass der Eigentümer wegen einer Abgabe, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden habe. Dies treffe für die hier in Rede stehenden Benutzungsgebühren, die für die Jahre 2002 bis 2004 gegenüber der Voreigentümerin festgesetzt wurden, jedoch nicht zu. § 6 Abs. 5 KAG NRW, wonach grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, greife hierfür nicht ein.

Die erst 2007 in Kraft getretene Duldungsregelung in § 6 Abs. 5 KAG NRW verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Eigentümer, der ein Grundstück vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erworben hat, nicht wegen persönlicher Gebührenrückstände des Voreigentümers zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist, weil er nach seinerzeitiger Rechtslage in Bezug auf Benutzungsgebühren - anders als in Bezug auf Grundsteuern, §§ 11, 12 GrStG, und Beiträge, § 8 Abs. 9 KAG NRW - das Eigentum lastenfrei erworben habe.

Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gebiete § 6 Abs. 5 KAG NRW so zu verstehen, dass die so erworbene Rechtsposition nicht durch die nachträgliche Begründung einer öffentlichen Last beeinträchtigt wird. Nach der zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs geltenden Rechtslage seien Benutzungsgebühren zwar grundstücksbezogen, aber gleichwohl allein persönliche Schulden des jeweiligen Eigentümers gewesen, weshalb für einen Erwerber bis zu der Neuregelung kein Anlass dazu bestanden habe, Erkundigungen über rückständige Gebührenschulden einzuholen. Anders als für Beiträge und Grundsteuern habe nämlich keine rechtliche Möglichkeit bestanden, für persönliche Schulden des Voreigentümers in Anspruch genommen zu werden.

Das OVG NRW schließt sich damit sowohl hinsichtlich der Rückwirkung der Neuregelung als auch hinsichtlich ihrer gebotenen verfassungskonformen Auslegung der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zwangsvollstreckungsrecht an.

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