Heft Mai 2009

Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuerbescheid

Die Erhebung der Grundsteuer als solche begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Bedenken. Ebenfalls ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Grundsteuer grundsätzlich ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse des Grundbesitzers erhoben wird, denn dies entspricht ihrem Charakter als Objektsteuer (nichtamtliche Leitsätze).

 

BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009
- Az.: 1 BvR 1334/07 -

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde von Eltern dreier Kinder, die sich gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde für ihr selbst genutztes Hausgrundstück richtet, nicht zur Entscheidung angenommen. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen diesen Grundsteuerbescheid vor den Fachgerichten waren ohne Erfolg geblieben. Die Beschwerdeführer hatten zuvor weder den ergangenen Einheitswertbescheid noch den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts mit Erfolg angefochten.

Die Erhebung der Grundsteuer als solche begegne nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Bedenken. Ebenfalls sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Grundsteuer grundsätzlich ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse des Grundbesitzers erhoben wird, denn dies entspreche ihrem Charakter als Objektsteuer. Behauptete Mängel im System der Grundstücksbewertung hätten im Rahmen der allein gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde und die ihn bestätigenden Gerichtsentscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden können. Diese Rügen richteten sich gegen Feststellungen und Festlegungen der Grundlagenbescheide des Finanzamts. Würden diese nicht mit Erfolg angefochten, sei die Gemeinde im Rahmen des Erlasses des Grundsteuerbescheides an den Inhalt der Grundlagenbescheide, die die Grundstücksbewertung abschließend regeln, gebunden.

Einzelhandelskonzept zur Zentrenstärkung

Ein in einem Bebauungsplan festgesetzter genereller Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben kann durch das Ziel einer Stärkung der in einem gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Stadtbezirks- und Ortsteilzentren städtebaulich gerechtfertigt sein (nichtamtlicher Leitsatz).

BVerwG, Urteil vom 26. März 2009
- Az.: 4 C 21.07 -

Die Klägerin möchte in einem Mischgebiet im Stadtgebiet von Dortmund einen Lebensmittel-Selbstbedienungsmarkt mit 650 m2 Verkaufsfläche errichten. Die Stadt Dortmund nahm das Vorhaben zum Anlass, den Bebauungsplan zu ändern und Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet weitestgehend auszuschließen. Die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides blieb ohne Erfolg. Das OVG NRW war der Auffassung, die städtebauliche Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses lasse sich mit dem Ziel einer Stärkung der Zentren durch Neuansiedlung auch solcher Einzelhandelsnutzungen begründen, die dort bislang nicht vorhanden sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsansicht der Vorinstanz bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Dortmund mit dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss die sachlichen Grenzen für ein Konzept der Zentrenstärkung überschritten hätte, sah es nicht. Einer Gemeinde sei es auf der Grundlage eines schlüssigen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzepts grundsätzlich gestattet, Nutzungsarten, die in Zentren nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen.

Nutzungsberechtigung für einen Sonderparkplatz

Ein Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung („aG“) ist nur dann berechtigt, einen Sonderparkplatz für Schwerbehinderte zu benutzen, wenn er seinen von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ausgestellten besonderen Parkausweis gut lesbar im geparkten Fahrzeug auslegt.

OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009
- Az.: 5 A 3413/07 -

Der Kläger wendet ein, er sei berechtigt gewesen, auf dem gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO - Zeichen 314 i. V. m. Zusatzzeichen 1044 10 - gekennzeichneten Parkplatz zu parken. Denn er habe seinerzeit seinen schwerbehinderten Vater befördert und dessen mit dem Merkzeichen „aG“ versehenen Schwerbehindertenausweis (ausgestellt vom zuständigen Versorgungsamt) mit der Vorderseite nach oben auf dem Armaturenbrett ausgelegt. Dem ist das OVG nicht gefolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers reiche es nicht aus, dass der einschlägig gekennzeichnete Parkplatz von einem Schwerbehinderten benutzt und die Behinderung durch eine sonstige behördliche Bestätigung nachgewiesen wird.

Gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StVO gelten die nach Satz 1 der Vorschrift geregelten Ausnahmen zu Gunsten der mit besonderem Parkausweis ausgestatteten Schwerbehinderten nur, wenn diese besonderen Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Weder die Behinderung als solche noch der Besitz eines vom Versorgungsamt ausgestellten Schwerbehindertenausweises rechtfertigen die Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes. Nur wenn der einschlägige Parkausweis gut lesbar ausgelegt ist, kann die zuständige Behörde jederzeit zuverlässig und schnell kontrollieren, ob der Sonderparkplatz von einem Berechtigten benutzt wird. Eine gleichermaßen wirksame Kontrolle ist demgegenüber nicht gewährleistet, wenn - wie im Streitfall - ein vom Versorgungsamt ausgestellter Schwerbehindertenausweis mit der Vorderseite ausgelegt wird. Der Vorderseite ist nämlich nicht zu entnehmen, welche Art der Schwerbehinderung in Rede steht und ob das für die Erteilung eines besonderen Parkausweises erforderliche Merkzeichen vorliegt.

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der zuständige Außendienstmitarbeiter des Beklagten habe, ausgehend von einem falschen Sachverhalt, eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen. Die Überlegung, dem Mitarbeiter sei nicht aufgefallen, dass sich der ausgelegte Schwerbehindertenausweis auf eine ersichtlich ältere Person als den Kläger bezog, begründet keinen Ermessensfehler. Wie ausgeführt ist allein entscheidend, ob der von der zuständigen Behörde ausgestellte besondere Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt war oder nicht. Da dies unstrittig nicht der Fall war, ist ein etwaiger Irrtum des zuständigen Mitarbeiters des Beklagten über den Inhaber des ausgelegten Schwerbehindertenausweises rechtlich nicht erheblich.

Die Abschleppmaßnahme war schließlich nicht unverhältnismäßig. Eigenen Angaben des Klägers zufolge hat der Mitarbeiter des Beklagten mindestens 25 Minuten gewartet, bevor er das Abschleppen angeordnet hat. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war für ihn nicht erkennbar, dass das klägerische Fahrzeug in absehbarer Zeit entfernt werden würde.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

© StGB NRW 2009

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