Heft Mai 2006

Keine sofortige Stilllegung des Flughafens Weeze

Die sofortige Stilllegung des Flughaftens Weeze-Laarbruch noch vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerden und damit vor einem rechtskräftigen Abschluss der Klageverfahren würde berechtigte Interessen der Flughafenbetreiberin verletzten, da von vornherein jeder Vorteil aus einer möglichen gerichtlichen Anerkennung der Rechtmäßigkeit der ihr erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht zunichte gemacht würde (nichtamtlicher Leitsatz).

OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006
- Az.: 20 B 31/06.AK -

Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag eines Anwohners des Flughafens Weeze-Laarbruch auf Stilllegung des Flughafens abgelehnt. Der Betreiberin des Flughafens hatte die Bezirksregierung Düsseldorf im Jahr 2001 die Genehmigung erteilt, den ehemaligen Militärflugplatz als zivilen Verkehrsflughafen zu nutzen. Den gegen diese Genehmigung gerichteten Klagen der Gemeinde Bergen (Niederlande) und von insgesamt 16 Privatpersonen, darunter dem jetzigen Antragsteller, hatte der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 03.01.2006 stattgegeben.

Die Revision gegen diese Urteile hatte das Gericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht haben sowohl die Bezirksregierung Düsseldorf wie auch die Flughafenbetreiberin in den vier von ihnen verlorenen Klageverfahren Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die das OVG, sofern es ihr nicht abhilft, d.h. die Revision zulässt, in Kürze dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen wird.

Mit seinem am 08.01.2006 beim OVG eingegangenen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner (erfolgreichen) Klage gegen die Flughafengenehmigung wieder herzustellen, wollte der Antragsteller praktisch die Stilllegung des Flughafens noch vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerden und damit vor einem rechtskräftigen Abschluss der Klageverfahren erreichen. Diesen Antrag hat das OVG nunmehr mit dem o. g. Beschluss abgelehnt.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Interesse des Antragstellers an einer Beschränkung der Ausnutzung der streitigen Genehmigung schon für die Zeit der Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem stattgebenden Urteil vom 03.01.2006 stehe ein nachvollziehbares Interesse der Flughafenbetreiberin gegenüber. Dieses bestehe darin, dass ihr nicht durch einen sofortigen völligen oder weitgehenden Stillstand des Betriebs ihres Flughafens von vornherein jeder Vorteil aus einer möglichen gerichtlichen Anerkennung der Rechtmäßigkeit der ihr erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht zunichte gemacht oder wesentlich erschwert werde.

Hinter diesem Interesse der Flughafenbetreiberin müsse das Interesse des Antragstellers zurücktreten. Der Lärm infolge des Flugverkehrs im gegenwärtigen tatsächlichen Umfang sei hinnehmbar. Die Befürchtung des Antragstellers, in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens könnte sich der Betrieb nachhaltig verstärken und verfestigen, sei derzeit grundlos.

Beseitigung wilden Mülls

Die Kosten für die Beseitigung von verbotswidrigen Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken dürfen über die Abfallgebühren abgerechnet werden. Reine Grünflächenkosten für die Pflege der Grünanlagen müssen kostenmäßig ausgesondert werden (nichtamtliche Leitsätze).

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Dezember 2005
- Az.: 13 K 2029/04 -

Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 2 dritter Spiegelstrich LAbfG NRW Kosten für die Beseitigung von verbotswidrigen Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken über die Abfallgebühren abgerechnet werden dürfen. Die beklagte Stadt habe - so das Gericht - im Übrigen auch dargestellt, dass die Kosten für die Entsorgung der verbotswidrigen Abfallablagerungen nur für die Entsorgung von Abfällen von Grundstücken angefallen seien, die der Allgemeinheit insgesamt und unentgeltlich zugänglich seien. Auch sei nachgewiesen worden, dass reine Grünflächenkosten für die Pflege der Grünanlagen kostenmäßig ausgesondert worden seien und deshalb nicht in den Kosten für die Entsorgung verbotswidriger Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Kosten enthalten seien.

Personalkosten

In die Kalkulation der Abfallgebühr können alle Kosten eingestellt werden, die durch den Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung bedingt sind. Hierzu gehören auch die Kosten des Steueramtes für die Bearbeitung der Widerspruchsverfahren und anteilige Kosten des Rechtsamtes (nichtamtliche Leitsätze).

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Dezember 2005
- Az.: 13 K 2029/04 -

Das VG Gelsenkirchen hat in dem Urteil nochmals klargestellt, dass im Rahmen der Abfallgebühr alle Kosten ansatzfähig sind, die durch den Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung bedingt sind. Hierzu gehören - so das Gericht - auch die Kosten des Steueramtes für die Bearbeitung der Widerspruchsverfahren und anteilige Kosten des Rechtsamtes. Ebenso gehören zu den betriebsbedingten Kosten Personalkosten. Zu den Personalkosten gehören auch die Kosten der Beamten der Gemeinde sowie Kosten für die Bildung von Rückstellungen für die Pension von noch aktiv tätigen Beamten.

Fußgängerverkehr und Anliegerverkehr

Die Verkehrsbehörde muss in einem Wohngebiet, in dem die Grundstücke über Wohnwege erschlossen werden, die nur für den Fußgängerverkehr freigegeben sind, keinen Anliegerverkehr zulassen.

Ein Anwohner kann unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht verlangen, dass für einen Wohnweg Anliegerverkehr in derselben Weise zugelassen wird, wie er in einem ähnlich konzipierten Wohngebiet entgegen einer widmungsrechtlichen Beschränkung zugelassen worden ist.

Eine bestehende Verwaltungspraxis begründet keine Selbstbindung der Verwaltung, wenn die Behörde sie für die Zukunft aus willkürfreien Erwägungen generell aufgibt und durch eine andere, ebenfalls rechtmäßige Verwaltungspraxis ersetzt.

OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2005
- Az.: 8 A 2947/03 -

Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks, das nur fußläufig über zwei Wohnwege zu erreichen ist. Er wollte erreichen, dass einer der Wohnwege zu bestimmten Uhrzeiten für den Anliegerverkehr freigegeben wird. Seine verwaltungsgerichtliche Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Der Kläger kann die beantragte verkehrsrechtliche Freigabe des zu seinem Wohngrundstück führenden Wohnweges nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO nicht als Anliegergebrauch verlangen. Wie weit der Anliegergebrauch gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Der Gesetzgeber muss gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen und dabei einerseits dem grundgesetzlich anerkannten Privateigentum und andererseits dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung tragen. Auf die Belange der Anlieger hat er insofern Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen

Das Straßen- und Wegegesetz NRW enthält keine Vorschrift, die dem Straßenanlieger ein subjektives Recht darauf gewährt, mit Kraftfahrzeugen unmittelbar bis an seine Grundstücksgrenze heranfahren zu dürfen. Der Straßenanliegergebrauch räumt nur das Recht ein, die an das Grundstück angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus zu benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.

In dem konkreten Wohngebiet gehört die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit zu einem Wohngrundstück bis unmittelbar vor die eigene Tür nicht zu dem geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs. Dies folge schon daraus, dass das Bebauungsrecht hier eine unmittelbare Erreichbarkeit des Grundstücks nur für Fußgänger genügen lässt. Das Wohngrundstück des Klägers liegt an einem Wohnweg, der tatsächlich schmaler als 3 m ist (im Eingangsbereich nur 2,63 m) und nach der Begründung zum Bebauungsplan spielenden Kindern Sicherheit und den Wohnungen größtmögliche Ruhe bringt. Der Wohnweg führt danach zu einem Garagenhof, der über eine Stichstraße und eine Sammelstraße erschlossen wird. Die Planung ist damit darauf ausgerichtet, den Kraftfahrzeugverkehr auf die Garagenhöfe zu konzentrieren und ihn grundsätzlich von den Wohngrundstücken fern zu halten.

Schließlich sei die Entfernung, die zum Grundstück des Klägers zu Fuß zurückzulegen ist, auch nicht unzumutbar weit. Die nächste erreichbare Parkfläche sei lediglich gut 51 m entfernt. Auch die Entfernung vom Grundstück des Klägers zu der diesem zugewiesenen Garage, die der Kläger mit 168 m angibt, ist nicht unzumutbar weit.

Die Begründung des Zulassungsantrags zeige schließlich keine Gesichtspunkte auf, unter denen der Kläger die beantragte Freigabe des Wohnwegs auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgebots verlangen könnte.

© StGB NRW 2006

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