Heft Mai 2002

Prüfung des Sitzungsgeldes durch Ratsmitglieder

Ratsmitglieder haben selbst eine hohe Verantwortung, wenn es um die Frage geht, ob sie Sitzungsgelder zu Recht erhalten haben (nichtamtlicher Leitsatz).

VG Oldenburg, Urteil vom 23.05.2001
- Az.: 2 A 790/99 -

In der Entschädigungssatzung der Gemeinde war festgelegt worden, dass ein Ratsmitglied für jede Teilnahme an Besprechungen, Besichtigungen, Empfängen und ähnlichen Veranstaltungen ein Sitzungsgeld erhalten sollte, wenn die Teilnahme vom Verwaltungsausschuss genehmigt worden war. Ein Ratsmitglied, dass für nicht genehmigte Teilnahmen an Sitzungen Entschädigungen erhalten hatte, wehrte sich gerichtlich gegen die Rückforderung durch die Verwaltung und berief sich dabei auf den Vertrauensschutz. Das Ratsmitglied habe darauf vertraut, dass die Gewährung der Sitzungsgelder - insbesondere angesichts der jahrelangen Praxis bei der Abrechnung solcher Sitzungen seitens der Ratsmitglieder - Bestand haben würde.

Das VG folgte der Auffassung des Ratsmitgliedes nicht, da es nach Ansicht des Gerichtes die Rechtswidrigkeit der Zahlung kannte bzw. hätte erkennen müssen. Das Ratsmitglied sei schließlich im Besitz der Entschädigungssatzung, aus der sich die einzelnen Voraussetzungen für die Gewährung eines Sitzungsgeldes entnehmen ließen. Selbst wenn es bezüglich der Rechtmäßigkeit der Zahlungen Unklarheiten und Zweifel gegeben hätte, wäre das Ratsmitglied verpflichtet gewesen, sich durch Rückfragen Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein für ihn günstiger Bescheid zu Recht ergangen ist.

Angesichts der eigenverantwortlichen Stellung konnte sich der Betreffende auch nicht auf die angebliche jahrzehntelange Abrechnungspraxis der Ratsmitglieder bei der Aufwandsentschädigung berufen.

Kündigung wegen Annahme von Geldgeschenken

Die Annahme von Geldgeschenken durch einen Bauleiter im öffentlichen Dienst, der über die Vergabe von Aufträgen zu entscheiden hat, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen (nichtamtlicher Leitsatz).

BAG, Urteil vom 15.11.2001 - Az.: 2 AZR 605/00 -

Der betreffende Bauleiter war 30 Jahre lang in der Bauverwaltung der beklagten Kommune tätig. Eine ordentliche Kündigung war daher tariflich ausgeschlossen. Die Beklagte hatte sich für eine fristlose Kündigung entschieden.

Hierzu führt das BAG in dem Urteil aus, dass der altersgesicherte Arbeitgeber nicht allein wegen seines Schutzes schlechter behandelt werden als ein ordentlich kündbarer Arbeitnehmer. Wenn einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne gesteigerten Kündigungsschutz bei gleicher Sachlage nur fristgerecht gekündigt werden könnte, ist dem altersgesicherten Arbeitnehmer zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs eine der fiktiven Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuräumen.

Inline-Skater im öffentlichen Straßenverkehr

Nach der geltenden Straßenverkehrsordnung müssen sich Inline-Skater im öffentlichen Straßenverkehr wie Rollstuhlfahrer oder Kinder auf Tretrollern verhalten und dürfen in Ortschaften grundsätzlich nur Gehwege benutzen, nicht aber Fahrradwege oder Fahrbahnen (nichtamtlicher Leitsatz)

BGH, Urteil vom 19.03.2002 - Az.: 6 ZR 333/00 -

Der Entscheidung des BGH lag die Klage einer Inline-Skaterin zugrunde, die bei einem Zusammenstoß mit einem Motorroller schwer verletzt worden war. Das OLG Oldenburg hatte eine 60-%ige Teilschuld der Frau für erwiesen gehalten, weil sie außerhalb einer Ortschaft auf der linken Fahrbahnseite gefahren war. Ihre Revision verwarf der BHG, weil die Skaterin - nicht wie für Fußgänger vorgeschrieben - am äußeren linken Rand, sondern in der Mitte der linken Fahrspur gefahren war.

Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil festgestellt, dass die Inline-Skater nach den Verkehrsregeln für Fußgänger behandelt werden müssen, solange es keine eindeutige gesetzliche Regelung gebe. Damit müssen sie bei Fehlen von Gehwegen innerorts am rechten oder linken Fahrbandrand fahren. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbandrand bleiben. Der BGH fordert den Bund in der Entscheidung auf, mögilchst bald klare gesetzliche Regelungen für Inline-Skater zu schaffen.

© StGB NRW 2002

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