Heft März 2015

Beratungspflicht bei Währungs-Swap

Eine beratende Bank, die selbst nicht Vertragspartnerin des Swap-Vertrags ist, hier eines Währungsswap-Vertrags (sog. Cross-Currency-Swap-Vertrag), ist nicht verpflichtet, über den negativen Marktwert bei Abschluss des Vertrags zu informieren (nichtamtlicher Leitsatz).

BGH, Urteil vom 20. Januar 2015
- Az.:
XI ZR 316/13 -

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war die beklagte Bank bereits aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, den Kläger über den - von ihm behaupteten – negativen Marktwert des empfohlenen Swap-Vertrags aufzuklären. Dieser spiegele nämlich nicht den voraussichtlichen Erfolg und Misserfolg des Geschäftes wider, sondern den Marktwert bei Abschluss des Vertrags, der zu diesem Zeitpunkt durch Glattstellung des Vertrags realisierbar wäre. Für den Kunden bedeute dies, dass er zunächst die einstrukturierte Bruttomarge erwirtschaften muss, um seinerseits in die Gewinnzone zu gelangen. Zugleich müsse er bei sofortiger Lösung vom Vertrag einen Verlust in Höhe des negativen Marktwerts tragen.

Der XI. Zivilsenat des BGH hatte im Jahr 2011 für einen CMS Spread Ladder Swap-Vertrag entschieden, dass eine Bank, die zugleich Vertragspartnerin des Swap-Vertrags ist, im Rahmen eines daneben bestehenden Beratungsvertrags einen anfänglichen negativen Marktwert zu offenbaren hat, weil darin ein schwerwiegender, für den Kunden nicht offensichtlicher Interessenkonflikt zum Ausdruck kommt, der geeignet ist, die Interessen des Anlegers zu gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 33 ff. m.w.N.). Diese Entscheidung sei mit der nun zugrundeliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar, weil die Beklagte nicht zugleich Vertragspartnerin des CCS-Vertrags war und es damit von vornherein an einem schwerwiegenden Interessenkonflikt fehlte.

Bislang hat der BGH noch keine Entscheidung über Beratungs- und Schadenersatzpflichten von Banken bei kommunalen Swap-Geschäften gefällt, hierzu liegen verschiedene obergerichtliche Entscheidungen mit zum Teil widerstreitenden Ergebnissen, aber auch unterschiedlichen Fallkonstellationen vor. Von einem Urteil des BGH hierzu dürfte insoweit eine noch ausstehende Grundsatzentscheidung zu erwarten sein.

Abzug von Abfallgefäßen

Bei fortdauernder Falschbefüllung von Abfallbehältern wie z. B. Altpapiergefäßen oder Bioabfallbehältern ist die Stadt berechtigt, diese Abfallbehälter für die gesondert gesammelten Abfallfraktionen abzuziehen und ein Mehrvolumen durch zusätzliche Zuteilung von Restmüllgefäßen vorzunehmen (nichtamtlicher Leitsatz).

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. September 2014
- Az.:
9 K 2374/13 -

Die beklagte Stadt hatte in ihrer Abfallentsorgungssatzung ausdrücklich bestimmt, dass derjenige, der wiederholt in grober Weise die Abfallbehälter für Papier, Pappe und Kartonagen bzw. für Bioabfall missbräuchlich nutzt, keinen Anspruch auf weitere Bereitstellung des jeweiligen Abfallbehälters hat. Weiterhin war geregelt, dass die Stadt in Fällen der wiederholten Falschbefüllung das Recht hat, die betreffenden Abfallbehälter wegzunehmen und ein dem Abfallaufkommen entsprechendes höheres Behältervolumen beim Restabfall vorzuschreiben. In dem konkreten Fall war der Grundstückseigentümer mehrmals aufgefordert worden, die Falschbefüllung der Abfallbehälter abzustellen, was nicht geschah. Nach dem VG Gelsenkirchen ist der Grundstückseigentümer und Vermieter auch für die ordnungsgemäße Bereitstellung der auf seinem Grundstück anfallenden Abfallmengen gegenüber der Stadt verantwortlich. Es liegt an ihm, Fehlwürfe zu unterbinden und die Mieter über die ordnungsgemäße Trennung der Abfälle und deren Einwurf in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu unterweisen.

Aufruf gegen DÜGIDA-Demonstration

Ein Eilantrag, dem Düsseldorfer Oberbürgermeister zu untersagen, auf den städtischen Internetseiten zur Teilnahme an einer Gegendemonstration gegen die Versammlung der „DÜGIDA“ („Düsseldorf gegen die Islamisierung des Abendlandes“) am 12. Januar und zu einem Beleuchtungsboykott aufzurufen, hatte beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen keinen Erfolg.

OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015
- Az.:
15 B 45/15 -

Das VG Düsseldorf hatte dem Oberbürgermeister durch einstweilige Anordnung aufgegeben, die Erklärung „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ von der Internetseite www.duesseldorf.de zu entfernen und keine Weisung vorzunehmen oder aufrecht zu erhalten, die auf das Ausschalten der Beleuchtung öffentlicher Gebäude in der Stadt Düsseldorf am 12. Januar 2015 in Abweichung von der üblichen Beleuchtung gerichtet ist. Der Oberbürgermeister habe zulasten der Antragstellerin, die die DÜGIDA-Demonstration angemeldet hatte, gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Die Beschwerde des Oberbürgermeisters hatte Erfolg. Das OVG hat mit Beschluss vom 12. Januar 2015 die Entscheidung des VG geändert und den Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt.

Zur Begründung hat der 15. Senat ausgeführt: Der Senat könne in der Kürze der ihm für die Beschwerdeentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit nicht feststellen, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiege. Der Fall werfe die schwierige Frage nach der Geltung und Reichweite des für Amtswalter geltenden Neutralitätsgebots in politischen Auseinandersetzungen außerhalb von Wahlkampfzeiten und ohne Beteiligung politischer Parteien auf. Zulässigkeit und Grenzen von staatlichen Aufrufen an die Bevölkerung zu Kundgebungen oder ähnlichen politischen Aktionen seien jedoch bislang in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt. Bei dieser Sachlage sehe der Senat keine Veranlassung zum Erlass der begehrten einstweiligen Regelung. Zwar werde die Antragstellerin durch den Aufruf des Oberbürgermeisters in ihren Grundrechten berührt. Sie könne ihre Versammlung aber wie geplant durchführen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Ausschluss eines Ratsmitglieds durch Ratsbeschluss

Der Rat einer Stadt kann eines seiner Mitglieder nur dann aus dem Rat ausschließen, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Rates geboten ist (nichtamtlicher Leitsatz).

BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015
- Az.:
10 C 11.14 -

Die Gesetzesvorschrift der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung, die den Ausschluss vorsieht, wenn das Ratsmitglied rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird und es dadurch die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechend einschränkend ausgelegt.

Der Kläger wurde 2009 in den Rat der beklagten Stadt gewählt. Weil er im Vorfeld der Wahl maßgeblich daran beteiligt war, dass ein politischer Gegner verprügelt wurde, der Wahlplakate der Partei des Klägers abgehängt hatte, wurde er vom Landgericht wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit August 2011 rechtskräftig. Weil dem Kläger deshalb die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit fehle, erkannte ihm der Stadtrat das Mandat ab.

Die Klage hiergegen wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Das OVG Koblenz hielt den Ausschluss unter engen Voraussetzungen für zulässig, die hier aber gegeben seien. Insbesondere stehe die Straftat, derentwegen der Kläger verurteilt worden war, in sachlichem Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Stadtratsmandats, weshalb sie geeignet sei, das Ansehen des Stadtrats in der Bevölkerung herabzuwürdigen. Dieser Gefahr habe der Stadtrat durch den Ausschluss des Klägers begegnen dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Klägers stattgegeben und den Ausschluss für rechtswidrig erklärt. Allerdings ist es der Argumentation des Klägers nicht gefolgt, der die gesetzliche Ausschlussregelung für verfassungswidrig und nichtig hielt. Die Vorschrift ist vielmehr bei einschränkender Auslegung mit der Verfassung vereinbar. Sie steht mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl im Einklang, da sie die Wählbarkeit unberührt lässt.

Auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl ist nicht betroffen, weil der Ausschluss nicht das Gewähltsein des Klägers infrage stellt, sondern an wahlfremde Umstände anknüpft. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist durch eine einschränkende Auslegung der Vorschrift zu wahren. Er lässt den Ausschluss eines gewählten Ratsmitglieds nur aus verfassungsrechtlich anerkannten Gründen mit mindestens gleichem Gewicht zu.

Der Gesichtspunkt des Ansehensverlusts in den Augen der Öffentlichkeit, auf den der Rat den Ausschluss gestützt hatte, reicht danach ebenso wenig hin wie der vom OVG zusätzlich angeführte Gesichtspunkt der Repräsentationsfähigkeit des Rates, die gefährdet sei, wenn der Rat selbst das Vertrauen der Wähler verliere. In Betracht kommt allenfalls der Schutz der Funktionsfähigkeit des Rates, wenn dessen Arbeitsfähigkeit infolge der Straftat beeinträchtigt wird. Auf diesen Gesichtspunkt hatte der Rat der beklagten Stadt den Ausschluss des Klägers aber nicht gestützt.

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