Heft März 2009

Verhängung einer Missbrauchsgebühr

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung zur Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde dem Beschwerdeführer wegen völliger Substanzlosigkeit seiner Ausführungen und offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500,-- Euro auferlegt. Das Bundesverfassungsgericht dürfe an der Erfüllung seiner Aufgaben nicht dadurch gehindert werden, dass es sich mit für jedermann erkennbar aussichtslosen Verfassungsbeschwerden befassen muss und deshalb anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (nichtamtliche Leitsätze).

BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009
- Az.: 2 BvR 2487/08 -

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Verhängung eines Bußgelds und eines Fahrverbots wendet, nicht zur Entscheidung angenommen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer wegen völliger Substanzlosigkeit seiner Ausführungen und offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500,-- Euro auferlegt, weil das Bundesverfassungsgericht an der Erfüllung seiner Aufgaben nicht dadurch gehindert werden darf, dass es sich mit für jedermann erkennbar aussichtslosen Verfassungsbeschwerden befassen muss.

 

Der Beschwerdeführer hat sich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel gewandt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ordnete in seinem Urteil eine Geldbuße in Höhe von 275,-- Euro wegen Geschwindigkeitsüberschreitung an und verhängte gleichzeitig ein Fahrverbot von 2 Monaten. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das OLG Frankfurt/Main. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und begründet diese u.a. damit, er sei von dem ihm aufgrund seines Verkehrsverstosses folgenden Polizeifahrzeug in seinem fahrlässigen Fehlverhalten durch dessen Geschwindigkeitsüberschreitung bestärkt worden.

 

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer weder einen spezifischen Verfassungsverstoß dargelegt noch erklärt hat, dass er seine Einwendungen bereits vor den Fachgerichten geltend gemacht und damit den Subsidiaritätsgrundsatz beachtet hat. Darüber hinaus ist sie auch unbegründet, weil der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich eine Grundrechtsverletzung ergibt.

EU-Führerscheintourismus

Die deutschen Behörden dürfen bei mangelnder Fahreignung eine später erteilte EU-Fahrerlaubnis entziehen, wenn offenkundig ein ausländischer Scheinwohnsitz im Führerschein eingetragen ist (nichtamtlicher Leitsatz).

OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009
- Az.: 16 B 1610/08 -

Das OVG gab mit dem Beschluss in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - wie zuvor das Verwaltungsgericht Düsseldorf - dem Landrat des Kreises Mettmann (Antragsgegner) Recht. Dieser hatte dem im Rheinland ansässigen deutschen Antragsteller untersagt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, obwohl der Führerschein einen Wohnsitz in Polen auswies.

Dem Antragsteller war die deutsche Fahrerlaubnis wegen seiner Abhängigkeit von Suchtmitteln entzogen worden. Seine anschließenden Versuche, eine neue Fahrerlaubnis zu bekommen, scheiterten jeweils daran, dass sich der Antragsteller der nötigen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) entweder erfolglos unterzog oder eine Begutachtung ablehnte. Im Oktober 2007 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner, seinen im Januar 2005 ausgestellten polnischen Führerschein umzuschreiben. Darin war als Wohnsitz eine Anschrift in Szczecin eingetragen. Mit dem Verdacht des Wohnsitzverstoßes konfrontiert, teilte der Antragsteller mit, der Antragsgegner könne eine entsprechende Mitteilung an Polen machen.

Nach erneuter erfolgloser Aufforderung zur MPU erkannte der Antragsgegner dem Antragsteller mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung das Recht ab, von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dagegen erhob der Antragsteller Klage und beantragte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat das OVG mit dem o.g. Beschluss zurückgewiesen.

Mit seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Beachtung des in der europäischen Führerscheinrichtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses eine zentrale Rolle für die Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus zugewiesen und deshalb den deutschen Behörden die Befugnis zuerkannt, in Fällen des offenkundigen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis die Geltung der EU-Fahrerlaubnis für Deutschland abzuerkennen. Auch wenn in dem polnischen Führerschein des Antragstellers kein deutscher, sondern ein polnischer Wohnsitz eingetragen sei, habe ihm die deutsche Behörde untersagen können, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Die deutschen Behörden seien nach den jüngsten Entscheidungen des EuGH zur Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis auch befugt, wenn - wie in diesem Fall - der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig sei.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) ist beim VG Düsseldorf anhängig.

Vorstand der Anstalt öffentlichen Rechts ist Verwaltungsbehörde

Der Vorstand einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 114a GO NRW ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO.

OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2008
- Az.: 15 A 2450/08 -

Der Kläger legte nach Ablauf der Frist für die Einlegung des Widerspruchs gegen einen Kanalanschlussbeitragsbescheid Widerspruch ein, der als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit seiner Klage gegen den Bescheid machte er geltend, die Widerspruchsfrist sei nicht abgelaufen, da die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil hatte keinen Erfolg.

Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 der VwGO ist nicht gegeben. Der Kläger habe keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die einmonatige Widerspruchsfrist mit Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides ausgelöst werden konnte. Die Einlassung des Klägers, wonach der Vorstand einer Anstalt öffentlichen Rechts nicht unter den Behördenbegriff des § 58 Abs. 1 VwGO falle, reicht nach Auffassung des OVG nicht.

Behörde in diesem Sinne ist „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“ (§ 6 Abs. 1 AO, § 1 Abs. 2 BVwVfG und VwVfG NRW). Der Kläger legt nach Auffassung des Gerichts nicht schlüssig dar, warum dieser Behördenbegriff, der auch § 58 Abs. 1 VwGO zugrunde liegt, nicht vom Vorstand der Anstalt erfüllt sein soll. So stehe dessen Eigenschaft, Organ der Anstalt zu sein, der Behördeneigenschaft nicht entgegen.

Für die Behördeneigenschaft des Vorstandes der AöR sei weiter nicht erheblich, dass der Anstalt und nicht ihm Verwaltungsaufgaben übertragen sind. Maßgeblich sei alleine, dass der Vorstand Aufgaben der öffentlichen Verwaltung „wahrnimmt“. Das tue er, etwa hier durch den Erlass des streitbefangenen Beitragsbescheides. Dies tue er unter dem Kopf im Bescheid „Kommunale Betriebe T. AöR Der Vorstand“. Der Vorstand sei also unter eigenem Namen aufgetreten, ohne dass dies die organschaftliche Zurechnung seiner Handlungen an den Rechtsträger, also die Anstalt öffentlichen Rechts, hindere. Ebenso unerheblich sei es für den Behördenbegriff - unbeschadet der Frage der organisationsrechtlichen Zulässigkeit mit Rücksicht auf den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes -, ob der Behördenleiter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis oder einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.

Schließlich sei die Auffassung des Klägers abwegig, die Rechtsbehelfsbelehrung, wonach „bei dem Vorstand der kommunalen Betriebe T. AöR“ Widerspruch einzulegen sei, erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass nur bei den Vorstandsmitgliedern persönlich Widerspruch erhoben werden könne. Die Präposition „bei“ lokalisiere alleine den organisatorischen Bereich innerhalb der juristischen Person, beschränke aber nicht den Kreis der natürlichen Personen, denen gegenüber der Widerspruch erhoben werden kann. Im Übrigen entspreche die Rechtsbehelfsbelehrung der Formulierung des § 70 Abs. 1 VwGO, wonach der Widerspruch „bei“ der Behörde zu erheben bzw. einzulegen ist.

© StGB NRW 2009

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