Heft März 2006

Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Rechtmäßigkeit der Grundsteuer

Die Erhebung der Grundsteuer verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die für die so genannten Sollertragsteuern (z. B. die frühere Vermögenssteuer) entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts gelten für die Grundsteuererhebung nicht (nichtamtliche Leitsätze).

VG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2006
- Az.: 25 K 2643/05 u. a. -

Die 25. Kammer des VG Düsseldorf hat mehrere Verfahren betreffend die Heranziehung zur Grundsteuer entschieden. Mit den Klagen wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Erhebung der Grundsteuer als „Sonder-Vermögenssteuer“ nur für Grundbesitzer verstoße gegen das Grundgesetz, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz. Zudem sei die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung von der Steuer auszunehmen. Das VG hat die Klagen abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, die Grundsteuer werde vom Grundgesetz in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt, dies in Kenntnis dessen, dass es das Vermögenssteuergesetz ab 1997 für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Ferner habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer eine so genannte Objektsteuer sei, was bedeute, dass der Grundbesitz ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten steuerlich erfasst wird. Das VG hat daraus hergeleitet, dass die für so genannte Sollertragssteuern (z. B. die frühere Vermögenssteuer) entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts für die Grundsteuererhebung nicht gleichermaßen gelten.

Hiervon unberührt bleibt die seit Anfang August 2005 beim Bundesverfassungsgericht vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen Teile des Grundsteuerrechts.

Anschluss- und Benutzungszwang und Klimaschutz

Die Satzung einer Gemeinde über die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Fernwärmeversorgung ist aus Gründen des Klimaschutzes mit Bundes- und Europarecht vereinbar (nichtamtlicher Leitsatz).

BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006
- Az.: 8 C 13.05 -

Die beklagte Kommune betreibt seit mehreren Jahrzehnten in Teilen ihres Stadtgebietes eine öffentliche Fernwärmeversorgung, für die sie durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet hat. Zweck der Satzung ist der Schutz der Luft und des Klimas als natürliche Grundlagen des Lebens. Zu diesem Ziel soll die Fernwärmeversorgung mittels Kraft-Wärme-Kopplung einen Beitrag leisten. Durch einen möglichst hohen Versorgungsgrad sollen bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle klimaschädliche Kohlendioxid-Emissionen im Vergleich zu einer Wärmeversorgung mit Einzelfeuerungsanlagen verringert werden.

Das Grundstück der Klägerin ist seit Jahren an die öffentliche Fernwärmeversorgung der Beklagten angeschlossen. 1997 beantragte sie die Befreiung hiervon, weil sie das darauf befindliche Bürogebäude mit einer kostengünstigeren Einzelbefeuerungsanlage beheizen wollte. Diesen Antrag lehnte die beklagte Kommune ab. Die Klage vor dem VG blieb ebenso erfolglos wie die eingelegte Berufung. Das OVG Schleswig-Holstein hat in Auslegung des Landesrechts festgestellt, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung S-H für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs auch dann angenommen werden könne, wenn die Fernwärmeversorgung nur bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle zu einer beachtlichen Verringerung des Schadstoffausstoßes führe.

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat das BVerwG unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung zurückgewiesen. Art. 28 Abs. 2 GG stehe der Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Er schließe es nicht aus, dass der Landesgesetzgeber in Erfüllung seiner ihm obliegenden Verpflichtung, auf die Verwirklichung der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG hinzuwirken, den Kommunen zusätzliche Befugnisse übertrage, die den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sichern sollen. Der hier angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere obliege es der Entscheidung des Gesetzgebers, ob die Fernwärmeversorgung mit Kraft-Wärme-Kopplung ein zum Klimaschutz geeignetes Mittel ist. Auch europäische Wettbewerbsregeln stünden der Anordnung eines kommunalen Anschluss- und Benutzungszwangs aus Gründen des Klimaschutzes nicht entgegen.

Verheiratetenzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Beamte und Beamtinnen, die mit einer Person desselben Geschlechts in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben keinen Anspruch auf den Familienzuschlag, wie ihn verheiratete Beamte allein auf Grund ihrer Ehe erhalten.

BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006
- Az.: 2 C 43.04 -

Die klagende Beamtin begründete in einer bis dahin von ihr allein bewohnten Wohnung mit einer anderen Frau eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Für die Kosten der Wohnung kamen die Lebenspartner zunächst gemeinsam auf. Nach einigen Jahren übernahm die Klägerin aufgrund veränderter Verhältnisse die gesamten Kosten. Der Dienstherr der Klägerin lehnte es ab, ihr als Teil ihrer monatlichen Bezüge auch den Verheiratetenzuschlag zu zahlen.

Das BVerwG hat die Rechtsauffassung der Vorinstanzen und der Behörde bestätigt, wonach in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten der für Eheleute vorgesehene Zuschlag nicht zusteht. Das Besoldungsgesetz nennt als Anspruchsberechtigte „verheiratete Beamte“. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe, sondern ein eigenständiger Familienstand. Außerdem hat der Besoldungsgesetzgeber es ausdrücklich abgelehnt, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, auszuweiten.

Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebietet die besoldungsrechtliche Gleichstellung nicht. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Ehe wegen ihres besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen.

Das Europarecht verbietet zwar, jemanden in Arbeit und Beschäftigung wegen seiner sexuellen Ausrichtung zu diskriminieren, erlaubt indessen die Gewährung von Leistungen, die - wie es für den Verheiratetenzuschlag zutrifft -, an den Familienstand anknüpfen.

Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft können allerdings, wenn ihrem Partner weniger als rund 600 Euro pro Monat zur Verfügung stehen, einen Anspruch auf den Verheiratetenzuschlag haben.

Fahrerlaubnis und Verstoß gegen Parkvorschriften

Hartnäckige Verstöße gegen Parkvorschriften können zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen (nichtamtlicher Leitsatz).

OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006
- Az.: 16 B 2137/05 -

Das OVG hat die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt, den ein Antragsteller aus Detmold gegen die vom Landrat des Kreises Lippe (Antragsgegner) als Straßenverkehrsbehörde verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt hatte.

Der Antragsteller hat in der Zeit von Oktober 2003 bis September 2005 jeweils in Detmold 27 Mal gegen Parkvorschriften verstoßen. Für jeden Verstoß wurde ein Bußgeld verhängt und ein Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Außerdem hatte der Antragsteller im Juli 2002 und im August 2003 jeweils die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten; dafür erhielt er vier bzw. drei Punkte im Verkehrszentralregister. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen abzugeben. Zur Begründung wies der Antragsgegner darauf hin, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach dem Straßenverkehrsrecht als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen gelte, wenn für ihn beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg Verkehrszuwiderhandlungen eingetragen worden seien, die mit 18 oder mehr Punkten bewertet wurden; die Fahrerlaubnisbehörde habe dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim VG Minden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das VG Minden ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat das OVG nunmehr zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Abgesehen davon falle eine rein interessenbezogene Abwägung nicht zugunsten des Antragstellers aus: Die Hartnäckigkeit, mit welcher der Antragsteller gegen Parkvorschriften verstoße, spreche gegen ihn.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Die Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren (nach Durchführung des Widerspruchverfahrens) steht allerdings noch aus.

© StGB NRW 2006

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