Heft Juni 2004

Gewerblich geprägte Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig

1. Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer.

2. Die (sachliche) Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt mit Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit.

3. Die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist nicht von der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abhängig.

BFH, Urteil vom 20. November 2003
- Az.: IV R 5/02 I

Die A-GmbH & Co. KG (KG), die sich mit der Verwaltung und Verwertung ihres Grundbesitzes sowie dem Erwerb, dem Bebauen und Vermieten von gewerblichen Immobilien befasste, wurde 1993 errichtet. Im Rahmen ihrer Gründung hatte die Kommanditistin (K) ihren - vermieteten - Grundbesitz eingebracht. Bis zur Veräußerung des Grundbesitzes im Jahre 1996 hatte die KG die Räumlichkeiten vermietet und Zinserträge erzielt. Danach verwaltete sie nur noch Kapitalvermögen, das u. a. aus dem Verkaufserlös stammte. Das Finanzamt unterwarf die erzielten Einkünfte der Streitjahre (1996 und 1997) der Gewerbesteuer, wobei es für 1996 den Ertrag aus der Vermietung des Grundstücks einschließlich des Gewinns aus der Veräußerung des Grundbesitzes außer Ansatz ließ („erweiterte Kürzung" nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 4 GewStG). Die KG wendete sich gegen ihre Heranziehung zur Gewerbesteuer, hatte damit aber keinen Erfolg.

Der BFH geht davon aus, dass es sich bei der KG um eine „gewerblich geprägte Personengesellschaft“ handelt, deren Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), obwohl sie keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt. Sie wird im Gesetz definiert als „Personengesellschaft, .... bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind“. Die KG war der Auffassung, die einkommensteuerliche Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG hätte ohne ausdrückliche Übernahme im Gewerbesteuerrecht keine Anwendung finden dürfen. Demgegenüber weist der BFH darauf hin, dass § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG durch das StBereinG 1986 in das EStG eingefügt wurde, um hierdurch die frühere sog. „Geprägerechtsprechung“ des BFH wieder herzustellen. Die Geprägerechtsprechung hatte ursprünglich gerade zum Ziel gehabt, „die auf den Betrieb durch die Komplementär-GmbH angelegte“ Personengesellschaft ebenso zu behandeln wie eine - stets der Gewerbesteuer unterliegende - Kapitalgesellschaft (§ 2 Abs. 2 GewStG).

Die Einbeziehung der gewerblich geprägten Personengesellschaft in die Gewerbesteuerpflicht enthält - entgegen der Ansicht der KG - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber dem originär gewerblich tätigen Unternehmen; es liegt „keine inkonsequente und daher gleichheitswidrige Umsetzung der einmal getroffenen Belastungsentscheidung“ vor.

Eingehend befasst sich der BFH mit dem Beginn und dem Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft: Sie beginnt mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit, die - wie bei anderen Unternehmen - von bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen ist. Im Streitfall begann Gewerbesteuerpflicht mit der Aufnahme der vermögensverwaltenden Tätigkeit der KG, d.h. mit dem Beginn ihrer Vermietungstätigkeit. Die Gewerbesteuerpflicht endet mit dem Ende der werbenden Tätigkeit - also dem Zeitpunkt, ab dem - nach Entnahme oder Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen - nur noch Abwicklungsarbeiten vorgenommen werden.

Zulässigkeit von Osterfeuern

Osterfeuer sind unter vielfältigen Gesichtspunkten des Umweltschutzes, aber auch des Schutzes von Kleintieren problematisch. Sie finden ihre Rechtfertigung allein in der Brauchtumspflege, die mit den heutigen Anforderungen insbesondere in abfall- und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht abzustimmen ist (nichtamtliche Leitsätze).

OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2004
- Az.: 21 B 727/04 -

Feuer zur Osterzeit sind nur dann als Osterfeuer erlaubt oder können genehmigt werden, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen. Demgegenüber sind Feuer, mit denen der Zweck verfolgt wird, pflanzliche Abfälle aller Art zu entsorgen, grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Das OVG wies damit die Beschwerde eines Landwirts gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. März 2004 zurück. Mit seinem Rechtsmittel wollte der Landwirt und Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung die Genehmigung für ein „Osterfeuer“ auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück von der Stadt Dortmund erstreiten.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt: Das Abbrennen von Osterfeuern spielt sich nicht im rechtsfreien Raum ab. Osterfeuer sind unter vielfältigen Gesichtspunkten des Umweltschutzes, aber auch des Schutzes von Kleintieren problematisch. Sie finden ihre Rechtfertigung allein in der Brauchtumspflege, die mit den heutigen Anforderungen insbesondere in abfall- und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht abzustimmen ist. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass mit Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung zum 1. Mai 2003 auch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung uneingeschränkt nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beurteilen ist. Nach § 27 dieses Gesetzes dürfen Abfälle grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt werden.

Mithin sind Feuer, die dem Zweck der Beseitigung von Pflanzenschnitt dienen, grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Besteht der Zweck des Feuers demgegenüber eindeutig und zweifelsfrei nicht in der Beseitigung pflanzlicher Abfälle, sondern soll das Feuer ausschließlich dem Brauchtum dienen, so richtet sich seine Zulässigkeit nach § 7 des Landes-Immissionsschutzgesetzes, der das Verbrennen im Freien regelt. In Anwendung dieser Bestimmungen hat der Senat die sich schon im bisherigen Verfahren aufdrängende Einschätzung bestätigt, dass es dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in erster Linie oder zumindest ganz wesentlich auch um die - kostengünstige - Beseitigung seines Herbst- und Frühjahrsschnittes der Bäume, Sträucher, Büsche und einer 300m langen Hecke geht, die auch zur Osterzeit verboten ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Eintreffzeit bei Notfallrettung

Bei summarischer Prüfung muss in Nordrhein-Westfalen die Eintreffzeit bei der Notfallrettung von acht Minuten innerörtlich und zwölf Minuten im ländlichen Bereich mindestens in 90 Prozent der Fälle eingehalten werden, damit sich die Genehmigungsbehörde auf die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 Rettungsgesetz NRW berufen kann.

OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2004
- Az.: 13 B 16/04 -

Der Antragsteller machte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch auf die Erteilung einer Krankentransport-Genehmigung geltend, weil im Bereich des Antragsgegners bei der Notfallrettung die Eintreffzeiten von fünf bis acht Minuten innerstädtisch und bis zwölf Minuten im ländlichen Bereich nicht eingehalten würden. Der Antragsteller berief sich auf die Notwendigkeit des Einhaltens von Eintreffzeiten zu 100 oder zumindest 95 Prozent.

Das OVG geht in dem Eilverfahren davon aus, dass nicht 95 Prozent, sondern 90 Prozent der Einsätze die Eintreffzeiten einhalten müssen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Vorinstanz stellt das OVG darauf ab, dass nach § 19 Abs. 4 RettG NRW neben der Eintreffzeit u. a. die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen ist. Dies korrespondiere mit der Aufgabenbeschreibung in § 6 Abs. 1 RettG NRW als u. a. „bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung“. Zu strenge Anforderungen an die Eintreffzeiten würden eine finanzintensive Vorhaltung von Überkapazitäten erforderlich machen, die sogar die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes insgesamt gefährden könnten.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen komme es auch nicht auf die Möglichkeit der Erhöhung der Gebühren bis zur Kostendeckung an, da die anfallenden Kosten im Rettungsdienst ganz überwiegend von öffentlichen Kassen, insbesondere den gesetzlichen Krankenversicherungen, getragen würden. Überhöhte Preise, die sich aus der Vorhaltung von Überkapazitäten ergeben, stellten daher eine massive Belastung der Allgemeinheit dar. Die Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Belastungsfähigkeit wohl kaum noch gesteigert werden könne, sei ein wesentlicher Bestandteil der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und habe große Bedeutung für das Gemeinwohl.

Diese Gesichtspunkte der Bedarfsgerechtigkeit unter Auswirkung auf das Gesundheitswesen führten zwar nicht zur Aufgabe des Erfordernisses der Einhaltung der für NRW geltenden Eintreffzeiten. Jedoch sei jenen anderen Gesetzesvorgaben ebenfalls Rechnung zu tragen bei der Festlegung, in welchem Umfang die Eintreffzeiten, gemessen an der Zahl der Fälle, eingehalten werden müssen. Eine Berücksichtigung nur ganz besonderer Ausnahmefälle würde dem öffentlichen finanziellen Anliegen nicht gerecht.

Bei der Feststellung der Eintreffzeit komme es auf den Zeitpunkt des Eintreffens des ersten Hilfsfahrzeuges am Notfallort an, das auch ein Notarzt-Einsatzfahrzeug sein könne. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, bringe dieses Notarzt-Einsatzfahrzeug bereits wirksame Hilfe. Hierauf ist abzustellen und nicht auf den Gesichtspunkt, dass dieses Fahrzeug nicht zum Transport von Notfallpatienten geeignet ist.

© StGB NRW 2004

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