Heft Juli-August 2008

Ausweispflicht für Taxifahrer

Die Stadt Köln ist nicht zuständig, eine Ausweispflicht für Taxifahrer einzuführen (nichtamtlicher Leitsatz).

BVerwG, Urteil vom 30. April 2008
- Az.: 3 C 16.07 -

Da es im Bereich der Stadt Köln zu Übergriffen auf weibliche Fahrgäste gekommen war, hatte die Stadt in ihre Taxenordnung eine Regelung aufgenommen, die Taxifahrern die Pflicht auferlegt, einen Fahrausweis mit Lichtbild und Namen am vorderen rechten Armaturenbrett anzubringen. Die Kläger - zwei Taxenunternehmer aus Köln - wandten sich gegen die Ausweispflicht unter anderem deswegen, weil die Stadt nicht zuständig sei. Vor dem Verwaltungsgericht und dem OVG NRW blieben die Klagen im Wesentlichen erfolglos.

Auf ihre Revisionen hin hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und festgestellt, dass die Kläger der Ausweispflicht nicht unterliegen, weil für die getroffene Regelung nur der Bundesminister für Verkehr und nicht die Stadt Köln zuständig gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu erkennen gegeben, dass der zuständige Bundesverkehrsminister eine solche Regelung treffen dürfte, ohne die Grundrechte der Taxifahrer zu verletzen.

Befreiung vom Schwimmunterricht

Die Eltern einer muslimischen Schülerin haben keinen Anspruch auf Freistellung ihrer Tochter vom koedukativen Schwimmunterricht. Es bestehen vielfältige Bekleidungsmöglichkeiten, um den schützenswerten religiösen Belangen der Schülerin Rechnung zu tragen (nichtamtliche Leitsätze).

VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Mai 2008
- Az.: 18 K 301/08 -

Die 18. Kammer des VG Düsseldorf hat die Klage der Eltern einer muslimischen Schülerin abgewiesen, mit der sie die Freistellung ihrer Tochter vom koedukativen Schwimmunterricht an der örtlichen Realschule in Remscheid erreichen wollten. Es bestünden vielfältige Bekleidungsmöglichkeiten, um den schützenswerten religiösen Belangen der Schülerin Rechnung zu tragen. Werde von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, sei ein Eingriff in die Religionsfreiheit, falls er überhaupt noch festzustellen sei, jedenfalls auf ein Minimum reduziert, sodass in der Abwägung die Befolgung des staatlichen Bildungsauftrages Vorrang genieße.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen.

Durchsuchung von Mülltonnen durch privaten Dienstleister

Ein privater Dienstleister darf Mülltonnen nicht durchsuchen und durchsortieren, um eine Vor-Ort-Korrektur von durch Mieter verursachte Fehlbefüllungen der Abfallbehälter durchzuführen (nichtamtlicher Leitsatz).

VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2008
- Az.: 17 L 1471/07 -

Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag eines Privatunternehmens abgelehnt, mit dem es sich gegen die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung zur Wehr setzt, durch die ihm die Stadt Duisburg untersagt, in den vom Entsorgungsträger bereit gestellten Abfallbehältern Abfälle umzuschaufeln, zu durchsuchen oder zu durchmischen und manuell durchzusortieren sowie Abfalltüten aufzureißen und Abfall mitzunehmen. Das bundesweit tätige Unternehmen bietet Dienstleistungen im Bereich des Abfallmanagements in Großwohnanlagen an.

Wesentlicher Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit ist die Vor-Ort-Korrektur von durch die Mieter verursachten Fehlbefüllungen der Abfallbehälter. Die Dienstleistung ist auf die Verringerung der vorzuhaltenden Behälterkapazität und damit auf die Reduzierung der Restabfallgebühren gerichtet. Das Unternehmen finanziert sich erfolgsorientiert aus einer prozentualen Beteiligung an den durch die Dienstleistung ersparten Abfallentsorgungsgebühren seiner Auftraggeber.

Das VG bestätigt die Auffassung der Stadt, dass das Durchsuchen von Abfallbehältern und Entnehmen einzelner Abfälle wegen der Belastung von Abfällen mit vielfältigen gesundheitsgefährdenden Keimen, Pilzen und anderen mikrobiellen Stoffen, die sich bei einer Bewegung des Abfalls ablösen und in die Umgebungsluft freigesetzt werden, bei abstrakter Betrachtungsweise geeignet ist, im Einzelfall gesundheitliche Beeinträchtigungen der diesen so genannten Bioaerosolen ausgesetzten Personen herbeizuführen.

Dies rechtfertigt die satzungsmäßige Untersagung der diese Gefahr verursachenden Tätigkeiten. Die an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gerichtete landesabfallrechtliche Ermächtigung zu generellen Regelungen über Abfallüberlassungs- und Anfallmodalitäten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Landesabfallgesetz) schließt auch die Normierung von Verboten zur Gefahrenabwehr mit ein. Nach Auffassung der Kammer ist der Schutz der Gesundheit Dritter ohne weiteres höher einzuschätzen als das private Interesse des Unternehmens, die untersagte gewerbliche Betätigung jedenfalls bis zu einer späteren und endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren fortführen zu dürfen.

Übernahme eines Denkmals durch die Stadt

Die beklagte Stadt ist verpflichtet, ein Grundstück mit einer ehemaligen Fabrikhalle aus dem Jahr 1914, die in die Denkmalliste eingetragen ist, unter Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen (nichtamtlicher Leitsatz).

VG Arnsberg, Urteil vom 7. April 2008
- Az.: 14 K 162/07 -

Die Stadt Lüdenscheid ist verpflichtet, ein Grundstück mit einer ehemaligen Fabrikhalle aus dem Jahr 1914, die in die Denkmalliste eingetragen ist, unter Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte diese Verpflichtung auf Antrag der bisherigen Eigentümerin ausgesprochen. Die dagegen gerichtete Klage der Stadt hat das VG Arnsberg abgewiesen.

Nach den Bestimmungen des Denkmalschutzrechts könne der Eigentümer die Übernahme eines Denkmals durch die Gemeinde verlangen, wenn es ihm wegen seiner Pflicht zur Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich nicht zuzumuten sei, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Eigentümer eines in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals könne zwar nicht verlangen, das Objekt mit denselben Renditeerwartungen wie eine beliebige andere Immobilie zu verwerten. Es könne ihm aber nicht zugemutet werden, den Erhalt des Denkmals dauerhaft aus seinem übrigen Vermögen zu finanzieren oder sonst dauerhaft defizitär zu arbeiten.

Die bisherige Eigentümerin, die an dem Verfahren als Beigeladene beteiligt war, habe überzeugend dargelegt, dass ihr die gewerbliche Vermietung eines großen Teils der Räumlichkeiten kaum noch möglich sei. Dies beruhe im Wesentlichen auf Maßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz. Die Sanierung der einfach verglasten Eisensprossenfenster mit zum Teil jugendstilhaften Formen zu Kosten, die in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu dem zu erwartenden Mietertrag stünden, sei aufgrund der fehlenden denkmalrechtlichen Erlaubnis nicht möglich.

Die angestrebte wesentlich verbesserte Wärmedämmung und Belüftung als Voraussetzung für eine verbesserte Vermietbarkeit sei angesichts der denkmalrechtlichen Vorgaben wirtschaftlich sinnvoll nicht zu erreichen. Die Mehrkosten der Fenstersanierung durch die Erfordernisse des Denkmalrechts gegenüber einer Sanierung ohne Berücksichtigung dieser Bestimmungen beliefen sich nach den im Vorfeld des Prozesses eingeholten Angeboten und weiteren Feststellungen auf ca. 200.000 Euro. Diese Investition sei der bisherigen Eigentümerin angesichts des zu erwartenden Ertrags und ihrer sonstigen wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten.

© StGB NRW 2008

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