Heft Juli-August 2001

"Höhere Bildung" und freie Berufe

  • "Höhere Bildung" erfordert grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium.
  • Zur Frage, ob Ausnahmen möglich sind.

- OVG NRW, Beschluss vom 29.03.2001
- Az.: 4 A 4077/00 -

Die Klägerin betreibt eine Yogaschule, in der auch Lehrgangsteilnehmer zu Yogalehrern ausgebildet werden. Diese erhalten nach erfolgreicher Abschlußprüfung das Berufsdiplom des Berufsverbandes Deutscher Yogalehrer e.V.. Ihre Klage gegen die Aufforderung des Beklagten, der Anzeigepflicht gemäß § 14 Gewerbeordnung nachzukommen, wies die erste Instanz ab und führte zur Begründung u.a. aus, daß die Klägerin ein Gewerbe im Sinne der GewO betreibe und deshalb zur Anmeldung verpflichtet sei. Einen freien Beruf übe sie nicht aus. Namentlich stelle der Betrieb der Yogaschule keine persönliche Dienstleistung höherer Art dar.

Das OVG hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Gewerbe im Sinne des § 14 GewO sei nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung des eigenen Vermögens. Bei dem Ausnahmetatbestand der "persönlichen Dienstleistungen höherer Art" komme es darauf an, ob diese eine "höhere Bildung" erforderten oder nicht. Unter "höherer Bildung" sei grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verstehen.

Die Klägerin meint, die Vielfalt und das hohe Niveau der an ihrer Schule erbrachten Dienstleistungen erforderten eine Bildung, die ebenfalls als "höhere Bildung" zu qualifizieren sei. Ein abgeschlossenes Studium als Voraussetzung für eine "höhere Bildung" sei nach Auffassung des BVerwG eben nur grundsätzlich erforderlich, wohingegen in Ausnahmefällen auch darauf verzichtet werden könne. Dieser Argumentation folgt das OVG nicht.

Vielmehr führt es aus, daß das BVerwG die "höhere Bildung" stets im Hochschulbereich angesiedelt und zugleich betont habe, daß kein Anlaß bestehe, insoweit geringere Anforderungen zu stellen und dadurch den Gewerbebegriff und den Anwendungsbereich der GewO einzuschränken. Sofern der Begriff "grundsätzlich" im Zusammenhang mit der o.g. Argumentation des BVerwG überhaupt Ausnahmen zulasse, solle damit lediglich auch in Zukunft die Möglichkeit offengehalten werden, auf Veränderungen im Bildungswesen zu reagieren, die sich durch eine Annäherung einzelner Bildungsgänge an den Hochschulbereich ergeben könnten.

Erhöhte Steuer für Kampfhunde

Halter von Kampfhunden müssen die in der Hundesteuersatzung ggf. festgeschriebene höhere Steuer für ihre Vierbeiner akzeptieren (nichtamtlicher Leitsatz).

- OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2001
- AZ.: 14 B 472/01 -

Der 14. Senat des OVG NRW hat mit Beschluss vom 15. Mai 2001 die von der Halterin eines Bullterrier-Staffordshire-Mischlings beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. März 2001 nicht zugelassen.

Das VG Gelsenkirchen hatte in einem Eilverfahren gegen die Hundehalterin entschieden. Diese hatte sich gegen einen Hundesteuerbescheid gewandt, mit dem die Stadt Essen auf Grund ihrer am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Hundesteuersatzung eine monatliche Hundesteuer von 138,-- DM für den als "gefährlich" eingestuften Hund festgesetzt hatte. Die Hundehalterin wollte nur die für einen nicht gefährlichen Hund anfallende Steuer von 23,-- DM monatlich akzeptieren.

Das OVG hat die ablehnende Entscheidung des VG Gelsenkirchen bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Stadt sei berechtigt, für "gefährliche Hunde" eine erhöhte Hundesteuer zu erheben und auf diese Weise neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck zu verfolgen, das Halten von gefährlichen Hunden einzudämmen. Welche Hunde "gefährliche Hunde" seien und dem erhöhten Steuersatz unterlägen, könne die Stadt in der Hundesteuersatzung durch Bezugnahme auf die in der Anlage 1 zur Landeshundeverordnung genannten Hunderassen regeln. Sie könne der vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgen und brauche nicht von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob diese Typisierung sachgerecht sei oder weitere Hunderassen, etwa der deutsche Schäferhund, als "gefährlich" einzustufen seien.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Vergabefehler und Kalkulation von Gebühren

Etwaige Vergabefehler bei der Ausschreibungen von Leistungen sind für die Gebührenkalkulation unerheblich, es sei denn, die von den beauftragten Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten stehen in jeder Hinsicht außer Verhältnis zu den erbrachten Leistungen (nichtamtlicher Leitsatz).

- OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - Az.: 9 A 3342/98 -

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 01.09.1999 erneut entschieden, dass etwaige Vergabefehler bei der Ausschreibung von Leistungen für die Gebührenkalkulation unerheblich sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn die von den beauftragten Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten in jeder Hinsicht außer Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen und deshalb mit den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips unvereinbar sind.

Ein grober Vergabefehler, der die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation außer Kraft setzt, wäre auch dann gegeben, wenn sich die Auftragsvergabe als rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme darstellt, die sich der Sache nach nicht mehr mit dem weiten Organisationsermessen des Entsorgungsträgers in Einklang bringen lässt.

© StGB NRW 2001

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