Heft Januar-Februar 2013

Dortmunder Beherbergungs-Abgabensatzung nichtig

Die Heranziehung von Beherbergungsbetrieben zur sog. „Bettensteuer“ in der Stadt Dortmund ist rechtswidrig, die zugrunde liegende Satzung der Stadt nichtig (nichtamtlicher Leitsatz).

VG Gelsenkirchen, Urteile vom 27. November 2012
- Az.:
19 K 2007/11 u.a. -

Geklagt hatten drei Hoteliers gegen ihre Heranziehung zur in der Stadt Dortmund erhobenen Beherbergungsabgabe. Nach der städtischen Beherbergungsabgabesatzung wird die Abgabe nur in Bezug auf private, nicht hingegen beruflich veranlasste Übernachtungen erhoben. Eine private Übernachtung liegt danach nicht vor, wenn der Beherbergungsgast dies eindeutig durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweist. Bei Fehlen eines solchen Nachweises wird die Steuer erhoben. Die Kammer hat die streitgegenständlichen Steuerbescheide aufgehoben.

Zur mündlichen Urteilsbegründung hat der Kammervorsitzende im Wesentlichen ausgeführt: Die Satzung kehre die Beweislast für die Entstehung der Steuerpflicht faktisch zulasten der Beherbergungsbetriebe und zugunsten der Stadt um. Dies sei nicht gerechtfertigt, weil die Hoteliers keine rechtliche Handhabe hätten, die für die Differenzierung zwischen privat und beruflich veranlassten Übernachtungen notwendigen Angaben vom Hotelgast zu erlangen. Aus diesem Grunde fehle es auch an der rechtsstaatlich gebotenen Vorhersehbarkeit der Steuerschuld für die Betriebe. Schließlich sei die Steuergerechtigkeit verfahrensrechtlich nicht gewährleistet. Weil die Stadt über keine effektiven Instrumente zur Überprüfung der Angaben der Gäste zum Übernachtungszweck verfüge, unterliege letztlich nur der „ehrliche“ Gast der Besteuerung.

Die Kammer hat die Berufung zum OVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die Entscheidung wird in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Bundesfinanzhof zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

Die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes in § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig (nichtamtlicher Leitsatz).

BFH, Beschluss vom 16. Oktober 2012
- Az.:
I B 128/12 -

Die Entscheidung erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund „summarischer Prüfung“. Der BFH hat danach keine „ernstlichen Zweifel“, dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Der Streitfall betraf eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus Verluste erwirtschaftete. Sie wandte Schuldentgelte in Höhe von rund 50.000 Euro, Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rund 9,4 Mio. Euro und für unbewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rund 56 Mio. Euro sowie Lizenzgebühren in Höhe von rund 87.000 Euro auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu Hinzurechnungen zum Gewinn in Höhe von insgesamt 9,6 Mio. Euro.

Der BFH widerspricht mit seinem Beschluss einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt ist und deswegen durch Beschluss vom 29.02.2012 (Az: 1 K 138/10) das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens angerufen hat. Anlass dafür gaben dem FG Hamburg die umgestalteten, seit 2008 anzuwendenden Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d und e GewStG. Danach ist dem Gewinn des Gewerbebetriebs ein Viertel der Schuldentgelte, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen, wenn sie zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Aus Sicht des FG Hamburg hat sich die Gewerbesteuer von einer sog. Objekt- zu einer „normalen“ Ertragsteuer entwickelt. Das FG Hamburg erkennt in den Hinzurechnungsvorschriften insbesondere einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Der BFH teilt diese Überzeugung angesichts der ständigen Spruchpraxis des BVerfG nicht. Die Hinzurechnungsregelungen und damit auch der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid werfen keine hinreichend qualifizierten verfassungsrechtlichen Bedenken auf. Die Gewerbesteuer ist als sog. Realsteuer eine finanzverfassungsrechtlich garantierte kommunale Steuer. Grundlage dieser Steuer ist wie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs.

Um den Kommunen einerseits einen Ausgleich für die durch den Betrieb verursachten Lasten zu schaffen und ihnen andererseits ein möglichst verstetigtes Steueraufkommen zu sichern, wird dieser Gewinn dann aber durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Besteuerungsgegenstand soll auf diese Weise der Gewerbebetrieb als „Objekt“ sein. Der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer ist in den letzten Jahrzehnten zwar durch vielfache Gesetzesänderungen zurückgedrängt worden. Das BVerfG spricht deshalb auch in ständiger Spruchpraxis von einer „ertragsorientierten Objektsteuer“, die aber nach wie vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.

Insofern geht der BFH davon aus, dass das Normenkontrollersuchen „offensichtlich“ erfolglos bleiben wird. Die einschlägigen Steuerbescheide der Finanzämter sind deshalb uneingeschränkt vollziehbar. Vorläufigen Rechtsschutz gewährt der BFH nicht. Die Entscheidung des BVerfG wird durch den Beschluss des BFH allerdings nicht vorweggenommen.

Hundesteuerpflicht bei Abwesenheit des Hundes

Eine Gemeinde darf auch dann Hundesteuer erheben, wenn ein Hund sich nicht nur im Gemeindegebiet aufhält, sondern seinen Halter auch an entfernte Urlaubsorte begleitet (nichtamtlicher Leitsatz).

BayVGH, Urteil vom 26. September 2012
- Az.: 4 B 12.1389 -

Die beklagte Gemeinde zog auf Grundlage ihrer Hundesteuersatzung einen Hundehalter in ihrem Gemeindegebiet zur Zahlung von Hundesteuer heran. Dagegen wandte sich die Klägerin als Hundehalterin erstinstanzlich vergeblich u. a. mit dem Argument, dass das gesetzliche Merkmal der „Örtlichkeit“ der Steuer nicht gegeben sei. Es bestehe kein hinreichender Bezug zur Gemeinde, weil es heute weithin üblich geworden sei, dass Hunde ihren Halter auch an entferntere Orte begleiteten.

Der BayVGH wies die Klage ab, da die gemeindliche Regelung nicht zu beanstanden sei. Bei der Hundesteuer handele es sich um eine „örtliche“ Steuer, die nicht an den tatsächlichen Aufenthaltsort eines Hundes, sondern an das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet anknüpfe. Hundesteuerpflichtig sei daher derjenige, der einen Hund in einen im Gebiet der Gemeinde liegenden Haushalt oder Betrieb aufgenommen habe. Hieran ändere sich auch dann nichts, wenn der Halter seinen Hund an Orte außerhalb des Gemeindegebiets mitnehme, wie etwa zum Arbeitsplatz, zu Freizeitaktivitäten oder in den Urlaub.

Auch mit ihren weiteren Einwänden gegen den Hundesteuerbescheid hatte die Klägerin keinen Erfolg. Insbesondere darf nach Auffassung des Gerichts für alle Hunde, die einer Kampfhunderasse angehören, eine erhöhte Hundesteuer erhoben werden. Dies gelte selbst dann, wenn im Einzelfall durch einen sog. Wesenstest nachgewiesen ist, dass bei dem betreffenden Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorliegt.

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