Heft Januar-Februar 2004

Verwendung von Einnahmen aus Cross-Border-Leasing

Die Einnahmen aus einem Cross-Border-Leasing-Geschäft - der Vermietung des städtischen Kanalnetzes an einen US-amerikanischen Investor und seiner Rückmietung von diesem - müssen nicht zur Verminderung der Entwässerungsgebühren im Gebührenhaushalt eingesetzt werden. Die Einnahmen aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft sind keine Folge der Abwasserbeseitigung über das Kanalnetz, so dass dieses Geschäft an der gebührenpflichtigen Leistung nichts ändert (nichtamtlicher Leitsatz).

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2003
- Az.: 13 K 1626/03 –

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Einnahmen aus einem Cross-Border-Leasing-Geschäft - der Vermietung des städtischen Kanalnetzes an einen US-amerikanischen Investor und seine Rückmietung von diesem - nicht gebührenmindernd eingesetzt werden müssten. Die Kläger hatten in Bezug auf die Entwässerungsgebühren für das Jahr 2003 verlangt, dass der Barwertvorteil aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft (in Höhe von 4.843.007,23 Euro) zur Verminderung der Entwässerungsgebühren zu verwenden sei.

Demgegenüber wandte die beklagte Stadt ein, bei dem Beschluss des Rates über die Gebührensätze sei die Einnahme noch nicht absehbar gewesen, obwohl sie bei den Haushaltsansätzen für das Jahr 2003 bereits berücksichtigt war.

Nach Ansicht des Gerichts muss die Einnahme aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft nicht zugunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden. Mit dem Kanalnetz, das Gegenstand des Cross-Border-Leasing-Geschäfts sei, erbringe die beklagte Stadt die gebührenpflichtige Leistung der unschädlichen Beseitigung des Abwassers aus dem Grundstücksbereich der gebührenpflichtigen Grundstückeigentümer. Zwar seien alle Einnahmen der beklagten Stadt von den von den Grundstückseigentümern zu tragenden Kosten für die erbrachte Leistung abzuziehen, die eine betriebsbedingte Folge der Leistungserstellung seien.

Die Einnahmen aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft seien aber keine Folge der Abwasserbeseitigung über das Kanalnetz. Denn die beklagte Stadt erhalte den Barwert aus diesem Geschäft nicht für die Abwasserbeseitigung, sondern vielmehr dafür, dass sie dem US-amerikanischen Investor einen Steuervorteil verschaffe. An der gebührenpflichtigen Leistung ändere das Cross-Border-Leasing-Geschäft nichts. Die beklagte Stadt bleibe nach dem maßgeblichen deutschen Recht bei der Vermietung und Rückmietung des Kanalnetzes seine Eigentümerin und Besitzerin. Die Gebührenpflichtigen zögen weder einen Vorteil aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft, noch drohten ihnen daraus Nachteile; sie würden nicht mit evtl. Schadensersatzforderungen aus diesem Geschäft belastet.

Das Gericht hat der Klage allerdings aus anderen - gebührenkalkulatorischen - Gründen stattgegeben, weil nach der Berechnungsweise der beklagten Stadt die Preissteigerungsrate doppelt angesetzt worden ist.

Kein Anspruch auf islamischen Religionsunterricht

Islamische Dachverbände haben keinen Anspruch darauf, dass das Land Nordrhein-Westfalen islamischen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an d<en></en>

OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2003
- Az.: 19 A 997/02 -

Islamische Dachverbände haben keinen Anspruch darauf, dass das Land Nordrhein-Westfalen islamischen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen des Landes einführt. Das Oberverwaltungsgericht wies damit die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. November 2001 zurück. Gegen das Land geklagt hatten der Zentralrat der Muslime e. V. und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V..

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich weder aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Religionsunterrichts als ordentlichem Lehrfach noch aus dem Gebot religiöser und konfessioneller Neutralität, das ebenfalls im Grundgesetz verankert sei. Diese beiden Rechtsgrundlagen seien nicht erfüllt, weil die klagenden Dachverbände keine Religionsgemeinschaften seien. Religionsgemeinschaft sei nur, wer natürliche Personen als Mitglieder habe. Beide Dachverbände bestünden aber ihrerseits ausschließlich oder überwiegend aus islamischen Organisationen auf örtlicher oder überörtlicher Ebene.

Außerdem fehle beiden Verbänden das Merkmal der allseitigen Aufgabenerfüllung, das eine Religionsgemeinschaft ebenfalls kennzeichne. Die Aufgabenfelder der Dachverbände seien überwiegend nach außen gewandt. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Kläger nach religiösem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild sowie unter Berücksichtigung ihres Selbstverständnisses der umfassenden Glaubensverwirklichung dienten. Wichtige Aufgaben der praktischen Religionsausübung würden verantwortlich auf niedrigeren Ebenen wahrgenommen.

Zusammensetzung der Ratsausschüsse

Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes gebietet, dass Ausschüsse als verkleinerte Abbilder des Gesamtstadtrates dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Dies ist nicht der Fall, wenn Zählgemeinschaften allein zur Erlangung eines weiteren Ausschusssitzes zu Lasten einer einzelnen Fraktion gebildet werden (nichtamtliche Leitsätze).

BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - Az.: 8 C 18.03 -

Die Wahlen der Ausschussmitglieder des Rates der Stadt T. in Nordrhein-Westfalen sind ungültig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und damit die Revision der Stadtratsfraktion der Unabhängigen Wählergemeinschaft gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stattgegeben.

Seit den Kommunalwahlen im Jahr 1999 ist die Wählergemeinschaft mit sechs von insgesamt 38 Sitzen im Rat der Stadt vertreten. Für die Wahl der Mitglieder der elf-köpfigen Stadtratsausschüsse reichte ihre Fraktion einen eigenen Wahlvorschlag ein. Die übrigen Fraktionen legten einen gemeinsamen Wahlvorschlag vor. Dies führte – nach dem d'Hondt'schen-Höchstzahlverfahren – dazu, dass die Wählergemeinschaft in den Ausschüssen jeweils nur einen Sitz erhielt. Der gemeinsame Wahlvorschlag der übrigen Fraktionen dagegen erhielt je zehn Sitze. Hätte jede Fraktion einen eigenen Wahlvorschlag eingereicht, hätte die Wählergemeinschaft je zwei Sitze erhalten, die übrigen Fraktionen zusammen je neun Sitze. Den auf diese Weise gewonnenen zehnten Sitz erhielt –aufgrund einer Absprache der übrigen Fraktionen – die zwei-köpfige FDP-Fraktion, die bei einer Wahl getrennt nach Fraktionen keinen Sitz in den Ausschüssen erhalten hätte.

Dieses Wahlverfahren verletzt – wie das BVerwG entschieden hat – Bundesverfassungsrecht. Nach dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes müssen Ausschüsse als verkleinerte Abbilder des Gesamtstadtrats dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Bei dem in T. angewandten Verfahren dagegen geben die Ausschüsse das Verhältnis einer Fraktion zu einer Zählgemeinschaft, zu der sich die übrigen Fraktionen zusammengeschlossen hatten, wieder. Die Zählgemeinschaft wurde als solche weder vom Volk gewählt noch verfolgt sie über die Ausschusswahlen hinausgehende gemeinsame politische Ziele. Vielmehr wurde sie allein zur Erlangung eines weiteren Ausschusssitzes zu Lasten der Klägerin gebildet. Da ein derartiges Verfahren das Demokratieprinzip verletzt, ist die Bestimmung des § 50 Abs. 3 Satz 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen verfassungskonform dahin auszulegen, dass gemeinsame Wahlvorschläge von zwei oder mehr Fraktionen unzulässig sind.

© StGB NRW 2004

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