Heft Dezember 2014

Gebrauch von E-Zigaretten in NRW-Gaststätten

Gastwirte sind nach dem nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) nicht verpflichtet, den Gebrauch sog. E-Zigaretten in ihren Betrieben zu unterbinden (nichtamtlicher Leitsatz).

OVG NRW, Urteil vom 4. November 2014
- Az.: 4 A 775/14 -

Der Kläger betreibt in Köln eine Gaststätte und duldet dort den Gebrauch von E-Zigaretten durch seine Gäste. Die Stadt Köln drohte ihm Ordnungsmaßnahmen an, sollte er den ihrer Meinung nach durch das NiSchG NRW untersagten Konsum von E-Zigaretten in seiner Gaststätte nicht unterbinden. Der Kläger begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass der Konsum einer E-Zigarette vom NiSchG NRW nicht erfasst sei. Bei E-Zigaretten entstehe mangels Verbrennungsvorgangs kein Rauch; die Inhaltsstoffe würden vielmehr nur verdampft. Die Einbeziehung der E-Zigarette in das Rauchverbot sei zudem verfassungswidrig.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Das OVG hat die Berufung der Stadt Köln zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus: Das NiSchG NRW enthalte keine ausdrücklichen Regelungen zur E-Zigarette. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW sei "das Rauchen" in bestimmten Einrichtungen verboten, so auch in Gaststätten. Unter Rauchen sei nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. Beim Gebrauch einer E-Zigarette finde jedoch kein Verbrennungsprozess, sondern ein Verdampfungsvorgang statt.

Zudem handele es sich bei der verdampften Flüssigkeit (Liquid) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne, weil sie nicht zum Rauchen bestimmt sei. Das gelte auch für das in vielen Liquids enthaltene Nikotin. Mit der Entstehungsgeschichte des NiSchG NRW lasse sich eine Anwendung des Rauchverbots auf E-Zigaretten ebenfalls nicht rechtfertigen. Bei Erlass des NiSchG NRW im Jahr 2007 habe der Gesetzgeber die E-Zigarette nicht im Blick gehabt. Bei der Änderung des Gesetzes im Jahr 2012 habe er zwar die Absicht gehabt, die E-Zigarette wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln.

Den Wortlaut der Verbotsnorm habe er aber nicht entsprechend geändert. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Adressaten der Norm deren Anwendungsbereich hinreichend deutlich zu machen. Zudem diene das NiSchG allein dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens. Mögliche Gefahren durch E-Zigaretten seien damit jedenfalls weder identisch noch vergleichbar. Die Gefährlichkeit einer E-Zigarette für „Passivdampfer“ sei bislang nicht hinreichend erforscht, geschweige denn nachgewiesen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aufenthaltsrecht für türkische Kinder

Ein im Bundesgebiet geborenes Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das nach der derzeitigen Rechtslage einer Aufenthaltserlaubnis bedarf, kann sich nicht auf die früher geltende Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht berufen. Die Erstreckung der Aufenthaltserlaubnispflicht auf unter 16-jährige Ausländer ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt (nichtamtliche Leitsätze).

BVerwG, Urteil vom 6. November 2014
- Az.: 1 C 4.14 -

Der Kläger wurde im Jahre 2011 in Deutschland geboren und besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Sein Vater reiste im Jahre 1994 ein, ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sowie ordnungsgemäß als Arbeitnehmer beschäftigt.

Der beklagte Landkreis lehnte im Februar 2012 den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Ein erlaubnisfreier Aufenthalt komme nicht in Betracht, da die sog. Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 (ARB 1/80) auf den hier betroffenen Bereich der Familienzusammenführung nicht anwendbar sei. Der Kläger begehrte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der erlassenen Abschiebungsandrohung sowie die Feststellung, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Diesem Begehren hat das Verwaltungsgericht entsprochen und die Sprungrevision gegen sein Urteil zugelassen.

Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger kann sich auf das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot (Art. 13 ARB 1/80) berufen, das neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt verbietet. Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ist die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 auch auf Regelungen anwendbar, die das Recht des türkischen Arbeitnehmers auf Familiennachzug berühren.

Denn eine Regelung, die die Familienzusammenführung erschwert, kann dazu führen, dass er sich zwischen einer Tätigkeit im Bundesgebiet und dem Familienleben in der Türkei entscheiden muss. Da es nach Art. 13 ARB 1/80 maßgeblich darauf ankommt, ob die Rechtsstellung des türkischen Arbeitnehmers beeinträchtigt wird, reicht in diesem Fall dessen ordnungsgemäßer Aufenthalt und dessen ordnungsgemäße Beschäftigung aus.

Die Einführung einer Aufenthaltserlaubnispflicht durch § 33 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bewirkt eine „neue Beschränkung“ im Sinne des Art. 13 ARB 1/80, da sie eine Verschlechterung der durch § 2 Abs. 2 Nr. 1 Ausländergesetz (AuslG) 1965 gewährten Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht darstellt. Die Aufhebung der Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht für unter 16-Jährige dient jedoch einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses i. S. der neueren EuGH-Rechtsprechung, nämlich einer effektiven Zuwanderungskontrolle, und ist hier auch nach Art und Umfang gerechtfertigt.

Verfassungs-Konformität des Rundfunkbeitrags

Der Rundfunkbeitrag, der seit 2013 im privaten Bereich für jede Wohnung erhoben wird, ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden (nichtamtlicher Leitsatz).

VG Köln, Urteile vom 16. Oktober 2014
- Az.: 6 K 6618/13 und 6 K 7041/13 -

Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab, die sich gegen den neuen Rundfunkbeitrag für private Haushalte richteten. Die Kläger hatten vor allem geltend gemacht, der neu eingeführte haushaltsbezogene Rundfunkbeitrag stelle keinen Beitrag, sondern eine unzulässige Steuer dar. Zudem verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil er unabhängig von der Zahl der im Haushalt lebenden Personen und dem Vorhandensein von Rundfunkgeräten in der Wohnung erhoben werde.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte der Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter anderem aus, bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine verfassungsgemäße, nicht steuerliche Abgabe, die die Länder gemeinsam im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hätten regeln dürfen. Insbesondere werde im privaten Bereich mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Es komme daher nicht darauf an, ob in einer Wohnung tatsächlich Rundfunkgeräte bereitgehalten würden. Daher sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar.

Nichtzulassung eines Schaustellers zum Weihnachtsmarkt

Es ist zulässig, dass der Veranstalter eines Weihnachtsmarktes in einem Gesamtkonzept bestimmte Stellplatzgrößen beschließt, solange diese Auswahl sachlich gerechtfertigt ist (nichtamtlicher Leitsatz).

VG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2014
- Az.: 1 K 4123/14 -

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit dem Urteil entschieden, dass die Nichtzulassung eines Schaustellers zum Bonner Weihnachtsmarkt rechtmäßig gewesen ist. Der Kläger begehrte mit seinem Glühweinstand die Zulassung zum Bonner Weihnachtsmarkt 2014. Diesen Antrag lehnte die beklagte Stadt Bonn ab, da dem Glühweinstand des Klägers schon aufgrund seiner Größe kein Platz zugewiesen werden könne. Die für den Gestaltungsplan zuständigen Gremien hätten sich dafür entschieden, an dem Standort, der in den vergangenen Jahren dem Kläger zugewiesen wurde, einen kleineren Getränkestand vorzusehen. Alternative Standorte kämen für den beantragten Glühweinstand nicht in Betracht.

Diese Auswahlentscheidung ist nach Ansicht der Kammer durch das Gestaltungsermessen der Beklagten gedeckt. Es sei zulässig, in einem Gesamtkonzept bestimmte Stellplatzgrößen zu beschließen, solange diese Auswahl sachlich gerechtfertigt sei. Im konkreten Fall sei es daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte wegen der an anderer Stelle vorhandenen größeren Ausschänke mit Sitzflächen an dem streitgegenständlichen Standplatz mehr Freifläche vorgesehen habe, um damit dem Bedürfnis der Weihnachtsmarktbesucher nach Sitz- und Stehplätzen ausgewogen Rechnung zu tragen.

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