Heft April 2015

Solaranlage in allgemeinem Wohngebiet

Baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen in einem allgemeinen Wohngebiet als (Neben-)Anlagen sind auch dann zulässig, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. Das gilt auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20.09.2013 in Kraft getreten sind (nichtamtliche Leitsätze).

BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2014
- Az.:
4 BN 42.13 -

Eine Gemeinde hat einen Bebauungsplan aufgestellt, in dem sie einerseits eine umfangreiche Nutzung solarer Strahlungsenergie vorsieht und andererseits sämtliche Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht als Bestandteil des Bebauungsplans definiert. Hiergegen wendet sich ein Eigentümer, der vorträgt, dass ihm bei Montage und Betrieb von Solaranlagen auf Dach und Außenwand die Möglichkeit genommen wird, den erzeugten Strom im Rahmen gewerblicher Stromerzeugung weiter zu veräußern.

Das BVerwG hat sich mit der Frage beschäftigt, ob es grundsätzlich zulässig ist, in einem allgemeinen Wohngebiet alle Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO auszuschließen, ohne dabei sicherzustellen, dass die gewerbliche Nutzung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien möglich bleibt. Nach § 14 Abs. 3 BauNVO gelten baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergien an oder auf Dach- und Außenwandflächen auch dann in einem allgemeinen Wohngebiet als zulässige Nebenanlagen, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.

Diese Regelung findet auch auf Bebauungspläne Anwendung, die auf der Grundlage der BauNVO in einer Fassung vor dem 20.09.2013 in Kraft getreten sind; sie gilt mithin auch für den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan. Damit steht fest, dass der in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans verfügte Ausschluss aller Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO jedenfalls die vom Eigentümer in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie nach § 33 EEG nicht erfasst.

Diese sind nunmehr also zulässig. Daher ist das Argument des Eigentümers, der Energiebedarf seiner Gebäude sei so gering, dass angesichts der festgesetzten großen Solaranlagenflächen auf dem Dach der erzeugte Strom überwiegend veräußert werden muss, die gewerbliche Stromerzeugung also zulässig sein müsse, von Bedeutung. Wenn und soweit der Eigentümer verpflichtet wird, Solaranlagen auf das Dach zu setzen, den daraus erzeugten Strom aber nur für Eigenzwecke zu nutzen, liegt hierin eine unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentums. Damit ist entweder der Ausschluss der gewerblichen Nutzung nach § 4 Abs. 3 BauNVO unverhältnismäßig - ein städtebaulicher Grund für den Ausschluss der Nutzungen besteht ohne dies nicht - oder es ist unverhältnismäßig, dass Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie errichtet werden müssen.

Kredit-Vertrag mit CHF-Zinsbindung

Das Landgericht Berlin hat die Klage einer Gemeinde gegen die Dexia Kommunalbank wegen Falschberatung bei Abschluss eines Kreditvertrages abgewiesen. Der umstrittene Drei-Millionen-Kredit mit der Zinsbindung an den Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken ist damit weiterhin gültig (nichtamtliche Leitsätze).

LG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2015
- Az.:
37 O 24/14 -

Die Gemeinde hatte argumentiert, die Bank habe sie falsch beraten. Dem folgten die Richter nicht. Den Anwälten der Bank zufolge handelt es sich um das erste Gerichtsurteil in Deutschland zu Beratungspflichten einer Bank beim Angebot eines Darlehensvertrags mit einem variablen Zinssatz, der nicht an einen der üblichen Indizes gekoppelt ist. Derartige Geschäfte werden auch als „eingebettete Derivate“ bezeichnet. Einige Urteile hat es dagegen bereits zu Zinsswapverträgen gegeben, also zu Derivaten, die ohne einen Kreditvertrag abgeschlossen werden, die sich allerdings aus haushaltsrechtlicher Sicht in Konnexität zu bestehenden Kreditverträgen befinden müssen.

Bei der mündlichen Verhandlung Mitte Dezember 2014 hatte der vorsitzende Richter noch gesagt, er werde eine Verletzung der Beratungspflicht durch die Dexia „vermutlich anerkennen können, vermutlich auch müssen“. Insofern habe die Gemeinde eine „Chance zu obsiegen“. Allerdings gab es unter den Richtern auch Unmut über die grundsätzliche Haltung der Kommune. Ein beisitzender Richter wies den anwesenden Kämmerer darauf hin, dass es „nach hinten losgehen könne, wenn man sich zu sehr auf einen positiven Prozessausgang verlasse“. Die Richter hatten angeregt, dass beide Seiten eine außergerichtliche Einigung finden sollten. Die Gespräche hierzu waren jedoch bis Ende Januar 2015 erfolglos geblieben.

Bei dem umstrittenen Geschäft handelt es sich um ein wechselkursgebundenes Darlehen über 3 Millionen Euro. Aufgrund der Wechselkursentwicklung des Schweizer Franken hatte die Kommune schon zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im vergangenen Jahr laut Vertrag gut 13 Prozent Zinsen zahlen müssen. Nach der Wechselkursfreigabe durch die Schweizerische Nationalbank im Januar 2015 würde der Zinssatz ab dem nächsten Fixing Ende März nach Berechnungen des Kämmerers der Gemeinde Bönen bei über 22 Prozent liegen.

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