Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 610/2020 vom 01.09.2020

Zwangsweise Unterbringung an Tuberkulose erkrankter Männer

Behandlungsunwillige an ansteckender Tuberkulose erkrankte Personen sind zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern.

Für behandlungsunwillige Männer stand seit vielen Jahren die Klinik für öffentliche Lungen- und Bronchialheilkunde am Bezirkskrankenhaus Parsberg in Bayern bundesweit als Einrichtung zur Verfügung.

Wiederholt war von den Kommunen berichtet worden, dass es bei der Aufnahme von Patienten in Parsberg zu Problemen kam und die Klinik auch in keinster Weise mehr Standards einer fachgerechten Unterbringung entsprach. Diese Einrichtung wird voraussichtlich in absehbarer Zeit endgültig geschlossen werden.

Nachdem entschieden wurde, die Pläne an einer NRW-eigenen Lösung nicht weiter zu verfolgen, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) der Geschäftsstelle jetzt mitgeteilt, dass nun ein Entwurf einer Ländervereinbarung mit dem Freistaat Bayern über die Nutzung der Tuberkulose-Absonderungseinrichtung am Bezirksklinikum Obermain vorliegt. Die Gesundheitseinrichtungen des Bezirks Oberfranken (GeBO) wollen nun eine entsprechende Einrichtung auf dem Gelände des Klinikums Obermain in Modulbauweise neu errichten. Die Einrichtung wird die Absonderung und Unterbringung von Tuberkulosekranken ermöglichen, welche nach § 30 Abs. 2 S. 1 IfSG durch richterliche Entscheidung in einem geeigneten Krankenhaus abzusondern sind.

Grundlage für die Vereinbarung wird der Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und den Gesundheitseinrichtungen Bezirk Oberfranken (GeBO) sein. Die GeBO hat sich danach gegenüber dem Freistaat Bayern verträglich verpflichtet, die TBC-Absonderungseinrichtung mit einer Kapazität von [20 + 4 Betten] innerhalb von 14 Monaten nach Vertragsunterzeichnung zu errichten.

Für die Kommunen wird - wie bislang - ein Tagessatz je Person je Tag in Rechnung gestellt werden. Die GeBO rechnet monatlich ein Entgelt je Belegungstag ab. In NRW wird diese Abrechnung direkt mit den Kommunen erfolgen. Zahlungen sind drei Wochen nach Rechnungsstellung an die GeBO zu leisten.

Das Entgelt reduziert sich um die von den gesetzlichen Krankenkassen oder sonstigen Kostenträgern der zwangsweise Untergebrachten getätigten Zahlungen.

Aktuell bedeutet das für die Kommunen: Der voraussichtliche Tagessatz je Tag/Patient läge derzeit nach einer Modellrechnung bei 747,31 € abzüglich der Erstattung durch andere Kostenträger. Es ist vorgesehen, dass die Länder anteilig die durch Einnahmen nicht gedeckten notwendigen Investitions- und Betriebskosten der Einrichtung tragen. Bislang hat der Freistaat Bayern diesen Anteil getragen. Für die Kommunen entstehen über die Tagessätze hinaus keine weiteren Kosten.

Az.: 15.0.44

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