Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 340/2018 vom 27.04.2018

Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz geändert

Am 27.04.2018 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU - GV. NRW. 2016, S. 978, GV NRW 2015, S. 268) in Kraft getreten (GV.NRW. 2018, S. 206 ff.). Die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz wurde geändert, weil auf der Bundesebene im Jahr 2017 und 2018 zahlreiche neue Bundesgesetze und Bundes-Rechtsverordnungen in Kraft getreten sind und die zuständigen Behörden in Nordrhein-Westfalen neu zu bestimmen waren. Insbesondere ist auf folgende Zuständigkeiten hinzuweisen:

  1. Inkrafttreten Hochwasserschutzgesetz II: Durch das Hochwasserschutzgesetz II (BGBl. I 2017, S. 2193 ff.) ist ab dem 05.01.2018 das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes geändert worden. In Ziffer 20.1.37 des Anhangs II der geänderten Zuständigkeitsverordnung wird bestimmt, dass für die Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete (§ 78 Abs. 2 WHG), die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage (§ 78 Abs. 5 WHG) sowie der Wiederzulassung von Maßnahmen (§ 78 a Abs. 2 WHG) in festgesetzten Überschwemmungsgebieten bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtskanälen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken die jeweilige Bezirksregierung zuständig ist.
  2. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Die Zuständigkeiten bezogen auf die ab dem 01.08.2017 geltende, neue Bundes-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18.04.2017 (BGBl I S. 905) wird in Ziffer 21.5 des Anhangs II neu geregelt.
  3. Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung des Bundes: Die Zuständigkeiten bezogen auf die Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung vom 02.12.2016 (BGBl I S. 2770), die am 01.06.2017 in Kraft getreten ist, werden in der Ziffer 31.3 des Anhangs II der Zuständigkeitsverordnung geregelt.
  4. Abfallbeauftragten-Verordnung des Bundes: Die Zuständigkeiten für die am 01.06.2017 in Kraft getretene Abfallbeauftragten-Verordnung vom 02.12.2016 (BGBl I S. 2770, S. 2789) werden in Ziffer 31.4 des Anhangs II der geänderten Zuständigkeitsverordnung einer Regelung zugeführt.
  5. Gewerbeabfall-Verordnung des Bundes: Die am 01.08.2017 in Kraft getretene neue Gewerbeabfall-Verordnung vom 18.04.2017 (BGBl I S. 896) wird in Ziffer 31.10 des Anhangs II der Zuständigkeitsverordnung geregelt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz grundsätzlich die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden zuständig sind, soweit nicht andere Zuständigkeiten insbesondere im Anhang II der Zuständigkeitsverordnung bestimmt worden sind (§§ 1,2 und 4 ZustVU).

Az.: 23.0.8 qu

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