Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 868/1999 vom 20.12.1999

Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe

Der Gesamtvorstand der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat am 30.11.1999 in Berlin seine Auffassung bekräftigt, daß das Leistungsrecht für Sozialhilfeempfänger und Arbeitslosenhilfeempfänger harmonisiert und die Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Sozialamt verbessert werden muß. Der Bund dürfe dabei aus seiner Verantwortung für die Arbeitsmarktpolitik nicht entlassen werden.

Im Rahmen der Angleichung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe sollten die gesetzlichen Grundlagen über Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen für Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfänger vereinheitlicht werden. Dabei solle die Arbeitslosenhilfe so ausgestaltet werden, daß Sozialhilfe nicht mehr zusätzlich geleistet werden muß. Darüber hinaus müßten Arbeitslosenhilfeempfängern und arbeitslosen Sozialhilfeempfängern die gleichen Qualifizierungs- und Beschäftigungsangebote zur Verfügung stehen, um ihre Chancen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern.

Ferner halten die kommunalen Spitzenverbände eine verbesserte Zusammenarbeit von Arbeitsverwaltung und Sozialverwaltung für zwingend notwendig. Sie fordern bundesfinanzierte Pilotprojekte, in denen die Konzentration der Aufgabenwahrnehmung für Langzeitarbeitslose erprobt werden. In diesen Pilotprojekten seien insbesondere Schnittstellenprobleme der Leistungsgewährung, eine Vereinfachung und Harmonisierung des Leistungsrechts sowie Kooperationen zu prüfen.

Dieser Beschluß bewegt sich ganz auf der Linie, die das Präsidium des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes am 16.9.1998 zur Stärkung der Schnittstelle Sozialhilfe/Arbeitsmarktpolitik festgelegt hat. Konkret hat das NWStGB-Präsidium darüber hinaus regelmäßig stattfindende Arbeitsmarktgespräche der örtlichen und regionalen Akteure als auch Kooperationsvereinbarungen zwischen Arbeits- und Sozialverwaltung angeregt. Ferner wurde die Aufassung vertreten, daß finanzielle Anreize des Bundes und/oder der Tarifvertragsparteien zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse speziell auch im Niedriglohnbereich zumindest befristet bzw. im Rahmen von Modellversuchen zur Entlastung des Arbeitsmarktes mit positiven Effekten für den Sozialhilfesektor beitragen können.

Az.: III 809

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