Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 119/2020 vom 16.12.2019

Zumutbarkeit von Kanalanschlusskosten

Das OVG NRW hat zuletzt mit Urteil vom 06.11.2018 (Az. 15 A 907/17 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) erneut seine ständige Rechtsprechung fortgeführt, wonach Kosten für den Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasserkanalisation in Höhe von 25.000 Euro bei einem Wohnhausgrundstück grundsätzlich zumutbar sind. Bei dem Ansatz der 25.000 Euro bleiben darüber hinaus zu zahlende Kanalanschlussbeiträge oder ein zu leistender Kostenersatz gemäß § 10 KAG NRW außer Betracht. Das VG Köln hat mit Urteil vom 14.01.2003 (Az. 14 K 3988/00 – abrufbar unter www.justiz.nrw, Rz. 35 der Urteilsgründe) entschieden, dass die Kosten für den Kanalanschlussbeitrag sowie die Herstellung des Grundstücksanschlusses durch die Stadt schon deshalb nicht in die Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen sind, weil sie grundsätzlich alle Anschlusspflichtigen in gleicher Weise treffen. Unzumutbare Belastungen können – so das VG Köln –im Rahmen der hierfür maßgeblichen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes durch Einräumung von Ratenzahlung, Stundung oder erforderlichenfalls vollständigen oder teilweisen Erlass begegnet werden.

Außerdem hatte das OVG NRW auch klargestellt, dass die Kosten für eine errichtete Kleinkläranlage ohne Bedeutung sind, weil diese nur die vorzeitige Bebauung des Grundstücks ermöglicht hat (so: OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2012 – Az. 15 A 2020/11). Ebenso hatte das OVG Lüneburg mit Urteil vom 04.04.2017 /Az. 9 LB 102/15- KStZ 2017, S. 151) entschieden, dass bei einem Grundstück mit einem Verkehrswert von ca. 220.000 Euro Anschlusskasten an den öffentlichen Regenwasserkanal in Höhe von 22.000 Euro noch als zumutbar anzusehen sind. Das OVG NRW hatte zudem mit Beschlüssen vom 10.02.2012 (Az. 15 A 2020/11; und vom 05.02.2010 – Az. 15 A 2642/09) entschieden, dass die 25.000 Euro bei einem öffentlichen Trennkanalsystem (Schmutzwasser- und Regenwasserkanal) vor dem Grundstück auch nicht halbiert werden können, sodass eine Unzumutbarkeit bereits dann angenommen werden kann, wenn die Anschlusskosten an den Regenwasserkanal 12.500 Euro übersteigen.

 

Az.: 24.1.1 qu

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